FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2019

Foto: © william87 | stock.adobe.com, Genius Versicherungsmakler; IGVM W echselt ein Kunde von einem Ver- treter zu einem Makler, wirft das für den Makler mitunter eine heikle Frage auf: Erhalte ich für meinen neuen Kun- den eine Vergütung? Einige Versicherer zah- len in solchen Fällen kein Betreuungsentgelt. „Korrespondenzvermittler“ hatte die Allianz diesen Berufsstand einmal getauft, der sie nichts kostete. „Der Kunde soll auch weiter- hin die Beiträge in gleicher Höhe zahlen – und der Versicherungsmakler umsonst arbei- ten“, kritisierte schon vor längerer Zeit der Osnabrücker Makler Matthias Helberg. „Da- durch entgeht mir jedes Jahr ein fünfstelliger Betrag“, beklagt Alexander Kirschweng, Ge- schäftsführer der Maklerfirma Seves aus Trier. Einige Versicherer, die sich neben der Aus- schließlichkeit auch des Maklervertriebs be- dienen, haben inzwischen nachgebessert. So begann die Allianz 2014, Maklern mit gülti- gem Mandat eine Betreuungscourtage in der Krankenversicherung zu zahlen, auch wenn die Police zuvor von einem Vertreter abge- schlossen worden war. In den Genuss kom- men aber nur Makler, die einen Geschäfts- partnervertrag mit der Allianz PKV besitzen. Für die Lebensversicherung gilt das nicht. Begründung der Allianz: Der Lebensversi- cherungsmarkt tickt anders, die Betreuungs- intensität der Kunden zwischen Abschluss und Auszahlung ist meist deutlich geringer als in der Krankenversicherung. Daher gehen Makler auch heute noch leer aus, wenn sie von Allianz-Vertretern abgeschlossene Lebens- policen in ihren Bestand übernehmen, ohne selbst eine Courtagezusage zu besitzen. Ob das auf Dauer so bleiben kann, ist fraglich. Denn andere große Anbieter mit Ausschließ- lichkeits- und Maklervertrieb bewegen sich: Die Ergo beispielsweise vergütet die Betreu- ung mittlerweile dem aktuellen Vermittler. Langes Hin und Her In der Sachversicherung ist das Problem des Maklers, der keine Vergütung erhält, nicht so drastisch. Im Zweifel sucht der Makler für den Kunden einen anderen Versicherer mit mindestens genauso gutem Preis-Leistungs- verhältnis, der anstandslos Bestandscourtage zahlt, und deckt dorthin um. Joachim Becker, der die Geschäfte des Versicherungsmaklers Genius aus Trier führt, berichtet von einem Fall, der einige Jahre zu- rückliegt: Genius erhielt seinerzeit das Mandat eines größeren Gewerbekunden, dessen Haft- pflicht bislang bei der Allianz eingedeckt war. Als Becker die Maklervollmacht bei dem Ver- sicherer einreichte, damit die Police über- tragen werden kann, verwies die Allianz auf einen Passus in der Courtagevereinbarung, in dem von einer „Bestandsübertragungssperre“ die Rede war. Genius könne als Korrespon- denzmakler geführt werden, eine Courtage fließe jedoch nicht. „Daraufhin habe ich die Allianz telefo- nisch gebeten, die Sperre aufzuheben und den Haftpflichtvertrag courtagepflichtig zu übertragen – zunächst vergeblich“, berich- tet Becker. Er könne natürlich gern weiter- hin Neugeschäft mit vollem Courtage- anspruch einreichen, beschied man ihm. Daraufhin besorgte er sich Angebote von drei anderen Versicherern und setzte der Allianz eine letzte Frist. Andernfalls würde die Police fristgerecht gekündigt und dann entweder als Neugeschäft bei der Allianz – Manche Versicherer zahlen Maklern, die von Vertretern geschlossene Policen übernehmen, keine Betreuungscourtage. Doch das könnte sich bald ändern. Heikle Übergabe Die Übertragung eines Versicherungsbestandes von einem Versicherungsvertreter zu einem Makler läuft meist weniger elegant ab als die Übergabe eines Staffelstabs in der Leichtathletik. Mitunter bleibt die Courtage auf der Strecke. Vermittlerwechsel bei einer Sachversicherung Folgende Usancen gelten laut GDV-Rundschreiben vom 22. Februar 1988 in der Sachversicherung bei einem Vermittlerwechsel (Auszug): Wechsel vom Vertreter zum Makler: • Einjahresvertrag: Bei einem Wechsel während der Lauf- zeit behält der Vertreter die volle Provision. Ab dem neuen Versicherungsjahr bekommt der Makler die volle Cour- tage – auch dann, wenn die Police aufgrund einer Ver- längerungsklausel weiterbesteht. • Mehrjahresvertrag: Überwiegend behält der Vertreter bei regulärer Kündigung die volle Provision, danach der Mak- ler allein die volle Courtage. Mitunter wird die restliche Provision des Vertreters zwischen beiden aufgeteilt (Pau- schalzahlung des Maklers oder 50/50-Regelung). Wechsel vom Makler zu einem anderen Makler: • Einjahresvertrag: wie beim Wechsel vom Vertreter. • Mehrjahresvertrag: Überwiegend wird die Restcourtage des Altmaklers ab dem nächsten Versicherungsjahr bis zum regulären Kündigungstermin der Police aufgeteilt, aus Vereinfachungsgründen meist hälftig. 250 www.fondsprofessionell.de | 4/2019 fonds & versicherung I korrespondenzmakler

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