FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2019
können sie zum Beispiel für Unternehmen Versorgungsordnungen oder Vorruhestands- regelungen erstellen, denn auf bAV speziali- sierte Rentenberater kennen sich in der be- trieblichen und berufsständischen Versorgung aus“, sagt Hanisch. Und nicht zuletzt dürfen sie ihre Mandanten wie eine Art „Spezialan- walt“ in allen Rentenfragen auch vor Sozial- und Arbeitsgerichten vertreten – selbst gegen die Deutsche Rentenversicherung. Der Man- dant hat mit einem Rentenberater sozusagen einen Vertrauten und auf einer Seite steht. Bei diesem umfangreichen Aufgabengebiet versteht es sich von selbst, dass Rentenberater eine spezielle Ausbildung brauchen. Sachkun- delehrgänge, die die nötigen theoretischen Kenntnisse vermitteln, bieten verschiedene In- stitute an (siehe Kasten nächste Seite). „Um als Rentenberater arbeiten und die Berufs- bezeichnung führen zu dürfen, ist zudem eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erforderlich“, erklärt Keller. Diese wird bei der zuständigen Registrierungsstelle, in der Regel ein Amts- oder Landgericht, beantragt (siehe Kasten unten). Voraussetzung für die Registrierung ist nach Paragraf 4 Rechts- dienstleistungsverordnung (RDV) der Nach- weis eines Sachkundelehrgangs, der mindes- tens 150 Zeitstunden umfassen muss. Nach Paragraf 12 Absatz 3 Rechtsdienst- leistungsgesetz (RDG) ist über Arbeitszeug- nisse außerdem eine praktische Sachkunde zu belegen. Diese Kenntnisse können unter ande- rem in einer mindestens zweijährigen beruf- lichen Tätigkeit in den Bereichen Recht, Ver- sicherungen, Finanzen oder verwandten Dienstleistungen erworben worden sein. Da- mit ist klar: Für erfahrene Versicherungs- vermittler, Finanzberater oder Financial Plan- ners ist es durchaus möglich, sich nach Ab- schluss des erforderlichen Theorielehrgangs als Rentenberater registrieren zu lassen. Was gar nicht geht Bevor Versicherungs- oder Finanzprofis aber Zeit und Geld in einen Sachkundelehr- gang investieren, sollte ihnen eines klar sein: Rentenberater werden wie Anwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergütet. Eine gleichzeitige Vermittlung von Versicherungs- oder Finanzprodukten ist ausgeschlossen. „Dies wäre Ausnutzung eines Vertrauens- verhältnisses“, sagt Voss. An „einem Schreib- tisch“ Rentenberatungen vorzunehmen und Produkte zu verkaufen sei ein „No-Go“. Müssen Versicherungsvermittler, Finanzan- lagenvermittler und Honorar-Finanzanlagen- berater also ihre Zulassung nach Paragraf 34d, 34f oder 34h Gewerbeordnung (GewO) zu- rückgeben, wenn sie als Rentenberater arbeiten möchten? „Nicht unbedingt“, sagt Nils Keller. „Immerhin besteht theoretisch die Möglichkeit, Rentenberatung einerseits und Versicherungs- oder Fondsvermittlung ande- rerseits in zwei unterschiedlichen Unterneh- men zu erbringen“, erklärt er. Diese Variante mag rechtlich vielleicht in Ordnung sein – sie ist aber umstritten. „Ich empfehle dieses Modell auf keinen Fall“, sagt Voss. So können Versicherungsvermittler und Finanzberater mit einer Registrierung als Rentenberater im Bundesverband auch nur Mitglied werden, Foto: © Campus Institut; Deutsche Makler Akademie Nils Keller, Deutsche Makler Akademie: „Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung beraten nicht im Detail.“ Ulrike Hanisch, Campus Institut: „Mit dem Rentenberater hat der Mandant einen Vertrauten an seiner Seite.“ Rentenberater werden: Ohne Registrierung geht es nicht Geschützte Berufsbezeichnung: Die Berufsbezeichnung Rentenberater ist geschützt. Um sie führen zu dürfen, ist eine Registrierung als Rentenberater im Rechtsdienstleis- tungsregister erforderlich. Diese muss bei der zuständigen Registrierungsbehörde, einem Amts- oder Landgericht, schriftlich beantragt werden. Die Zuständigkeiten der Ge- richte regeln die Bundesländer. Bei welchem Gericht der Antrag eingereicht werden muss, lässt sich der „Liste der zuständigen Registrierungsbehörden“ entnehmen, die im Internet unter www.rechtsdienstleistungsregister.de zu finden ist. Antrag: Auf dem Internetportal des Rechtsdienstleistungs- registers kann auch das Formular für den Registrierungs- antrag heruntergeladen werden. Beantragt werden kann außer der kompletten Registrierung als Rentenberater auch eine auf Teilbereiche beschränkte Zulassung. Ein solcher Teilbereich kann etwa die betriebliche Alters- versorgung sein. Dem Antrag sind verschiedene Unter- lagen beizufügen. Natürliche Personen: Wer sich als natürliche Person als Rentenberater registrieren lassen möchte, muss dem Antrag folgende Dokumente beifügen: eine zusammen- fassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung, Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und der praktischen Sach- kunde, ein Führungszeugnis und die Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung. Juristische Personen: Wer als juristische Person die Registrierung als Rentenberater erhalten möchte, hat mindestens eine natürliche Person zu benennen, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese wird als „qualifizierte Person“ bezeichnet. Neben einem aktuellen Handelsregisterauszug sind folgende Unterlagen einzu- reichen: eine zusammenfassende Darstellung des beruf- lichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsaus- übung der qualifizierten Person, Unterlagen zur Regis- trierung der qualifizierten Person als Rentenberater, ihr Anstellungsvertrag, ein Führungszeugnis sowie die Deckungszusage der Berufshaftpflichtversicherung. Vorher erkundigen: Die zuständigen Gerichte erkennen nicht alle die gleichen Nachweise für eine Registrierung als Rentenberater an. Es ist etwa möglich, dass eine Re- gistrierungsbehörde lediglich das erworbene Zertifikat als Beleg für die theoretische Sachkunde sehen möchte, eine andere jedoch auch die schriftlichen Klausuren. Auch für den Nachweis der praktischen Sachkunde gelten je nach Gericht im Detail teilweise unterschiedliche Vorgaben. Künftige Rentenberater tun daher gut daran, sich vor einer Registrierung nach den vorzulegenden Nachweisen zu erkundigen, um sich späteren Ärger zu ersparen. 294 www.fondsprofessionell.de | 4/2019 vertrieb & praxis I rentenberater
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