FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2019
hört, 34f-Vermittlern bleibt also nur, auf die Überprüfung des Regelwerks von Mifid II im kommenden Jahr zu hoffen. Keine zusätzlichen Info-Pflichten Auch der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz konnte sich mit seinen Empfehlungen nicht durchsetzen. Das Gremi- um hatte eine Verschärfung hinsichtlich der Informationspflichten bei komplexen und ris- kanten Finanzanlagen sowie bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen vor- geschlagen. Hier reiche es nicht aus, dem Kunden lediglich die vom Emittenten erstell- ten Informationsblätter oder Anlageprospekte zu überreichen. Daher mahnten die Verbrau- cherschützer an, entsprechende in Artikel 1 Nummer 13 Paragraf 13 Absatz 3 und Absatz 7 vorgesehene Regelungen zu ändern oder ganz zu streichen. Die Vorgaben legen fest, dass Vermittler die ihnen obliegenden Pflichten zur Information über Finanzanlagen, Anlagestrategien und Risiken durch die Übergabe dieser Dokumen- te erfüllt haben. Die Verbraucherschützer for- derten hingegen, 34f-ler sollten dem Anleger vielmehr ungefragt eigene Informationen zu den Kosten- und Nebenkosten aushändigen – nicht zuletzt weil die Produktblätter der Emit- tenten häufig intransparent und unvollständig seien. Aber: Auch diese Forderung fand kein Gehör – und anders als in der Frage des Tapings profitiert die Branche davon. Erfreulich ist auch, dass der Bundesrat die im überarbeiteten Entwurf definierte Über- gangsfrist von mindestens neun Monaten ab der Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt abgesegnet hat (siehe Kasten unten auf der Seite). Damit bleibt Ver- mittlern ausreichend Zeit, sich auf die verän- derten Anforderungen einzustellen. Der erste Referentenentwurf vom November 2018 sah gar keine Übergangsfrist vor, was in der Bran- che stark bemängelt wurde. Im ersten Entwurf sollte zudem festgelegt werden, dass Vermittler Finanzprodukte aus- schließlich innerhalb der Grenzen eines defi- nierten Zielmarktes an den Kunden bringen dürfen. Die neue FinVermV erlegt Vermittlern aber lediglich auf, den jeweiligen Zielmarkt eines Produkts möglichst zu berücksichtigen und dafür „alle zumutbaren Schritte“ zu unternehmen. Die Vorschrift wurde nun also definitiv leicht entschärft. Auch bei den Provisionen ändert sich im Vergleich zum überarbeiteten Referentenent- wurf nichts. Im Unterschied zu Bafin-über- wachten Instituten dürfen 34f-Vermittler wei- terhin Zuwendungen vereinnahmen, ohne dass sie diese durch qualitätsverbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen. Wesentli- che Eingriffe in die provisionsbasierte Vergü- tung sieht die neue FinVermV also nicht vor. Wie schon im überarbeiteten Referenten- entwurf definiert, wird die neue FinVermV explizit auch für Honorar-Finanzanlagenbe- rater mit der Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO gelten. Anders geht es auch nicht, schließlich legt das im Juli 2019 veröffentlich- te Eckpunktepapier des Bundesfinanzminis- teriums fest, dass die Aufsicht über 34f- und 34h-Vermittler am 1. Januar 2021 auf die Bafin übergehen soll. Dafür wird ein neuer gemeinsamer Erlaubnistatbestand für Finanz- anlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagen- berater imWertpapierhandelsgesetz (WpHG) geschaffen, die künftig zusammengefasst als „Finanzanlagendienstleister“ bezeichnet wer- den. Die materiellen Regelungen der neuen FinVermV werden in das WpHG einfließen. Noch nicht alles geklärt „Aufgrund des gemeinsamen Erlaubnistat- bestandes für 34f-Vermittler und 34h-Berater ist hinsichtlich der Provisionen natürlich noch eine Sonderregelung für die ehemaligen Honorar-Finanzanlagenberater nötig“, erläu- tert Christian Waigel, Partner der Münchner Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Möglicher- weise werde auf die im WpHG bestehenden Vorschriften für den Honorar-Anlageberater verwiesen. „Denkbar ist aber auch, dass es zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder zu einer begrifflichen Unterscheidung kommt“, sagt Waigel. In der neuen FinVermV ist darüber zumindest noch nichts zu lesen. Wenig Klarheit herrscht weiterhin auch in einigen anderen Punkten. Bereits am ersten Verabschiedet und verkündet: So sieht der weitere Zeitplan für die FinVermV aus Nachdem der Bundesrat über die neue Finanzanlagen- vermittlungsverordnung (FinVermV) entschieden hat, herrscht über die großen Themen, die die Branche lange umtrieben, endlich Klarheit. Doch nun stellen sich die nächsten Fragen: Wie geht es weiter? Wie sieht der Zeit- plan bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung aus? Und wann genau wird die überarbeitete FinVermV gültig werden? FONDS professionell gibt eine Übersicht über die einzelnen Schritte. Verkündung: Die FinVermV ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit verkündet worden. „Die Verordnung tritt neun Monate nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft“, teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf Anfrage von FONDS professionell mit. Neun Monate – nicht zehn: Die Zahl neun macht stutzig, schließlich war bisher stets von einer Übergangsfrist von zehn Monaten die Rede. Ein Blick in den überarbeiteten Referentenentwurf für die FinVermV vom Juli dieses Jah- res zeigt, wie sich die Sache verhält. Dort ist in Artikel zwei zu lesen, dass die Verordnung am ersten Tag des „zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats“ in Kraft treten wird. Wäre die FinVermV also gleich Anfang Oktober verkündet werden, so wäre sie am 1. August 2020 in Kraft getreten. Vermittler und Berater hätten zehn Monate Zeit gehabt, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Da die Verordnung aber erst Ende Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, tritt sie zwar ebenfalls am 1. August 2020 in Kraft, der Branche blei- ben für die Umstellung aber nur noch neun Monate Zeit. Fünf Monate in Kraft: Nachdem die überarbeitete FinVermV mit zwei Jahren Verspätung verabschiedet wor- den ist, wird sie nach ihrem Start am 1. August 2020 wohl nur ganze fünf Monate in Kraft sein. Am 1. Januar 2021 soll sie zusammen mit den Paragrafen 34f und 34h Gewerbeordnung (GewO) gleich wieder außer Kraft treten. Denn an diesem Tag soll die Aufsicht über die freien Ver- mittler und Berater auf die Bafin übergehen. Überführung ins WpHG: Aus der Branche ist verschie- dentlich zu hören, es sei Unfug, überhaupt noch eine neue FinVermV in Kraft treten zu lassen. Das ist so aller- dings nicht ganz richtig. Wie dem Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums zum Aufsichtswechsel vom Juli 2019 zu entnehmen ist, wird im Wertpapierhandels- gesetz (WpHG) ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt, der für die bisherigen 34f-Vermittler und 34h-Berater gilt. Der neue Tatbestand löst die beiden Paragrafen ab. Die Verhaltens-, Organisations- und Prüfungspflichten der neuen FinVermV sollen in das WpHG oder in daran an- knüpfende Bestimmungen überführt werden. Erst wenn dies geschehen ist, wird die Verordnung selbst erlöschen – ihre materiellen Regelungen gelten im WpHG jedoch auch in Zukunft noch. » Aufgrund des gemeinsamen Erlaubnistatbestandes ist hinsichtlich der Provisionen noch eine Sonderregelung für die ehemaligen Honorar- Finanzanlagenberater nötig. « Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte www.fondsprofessionell.de | 4/2019 411
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