FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2014

160 www.fondsprofessionell.de | 3/2014 den Anbieter förmlich dazu zwingt, Mehrob- jektfonds aufzulegen, besteht die Gefahr, dass der Anbieter eher kleinteilig einkauft, um die- se Risikomischung innerhalb des Fonds zu erreichen“, so Gerber. Er ist skeptisch, dass kleinteilige Objekte immer über die für einen Fonds notwendige Qualität verfügen. Mehr Transparenz Vor dem Hintergrund, dass Fondsprospekte von Anlegern kaum gelesen werden, sollte das neue Instrument „Wesentliche Anlagebedin- gungen“ (kurz WAI) für Investoren und auch Berater nützlich sein. Die WAI müssen wie der Fondsprospekt von der BaFin genehmigt werden. „Bei Blindpools ist wichtig, dass die Investitionskriterien möglichst präzise gefasst sind, damit klar ist, in welche Vermögenswer- te der Fonds investieren wird“, betont Dirk Baldeweg, Geschäftsführer bei Buss Capital. Die BaFin prüft die Anlagebedingungen auch im Hinblick auf die Transparenz der Fonds- kosten. Maßgeblich ist, dass die Höhe der Ko- sten für den Anleger und deren Berechnungs- methode nachvollziehbar sind. Gerber fehlt aber im KAGB ein „Modell für Provisionen, Gebühren und erfolgsabhängige Vergütungen, das Fehlanreize vermeidet und Interessen- gleichheit zwischen Anleger und Anbieter her- zustellen versucht“. Die KVG hat nach den geltenden Gesetzen im Interesse der Anleger die Pflicht, unange- messene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden, so die BaFin. Abgesehen davon laufen seit Jahren Diskussionen in der Bran- che, ob das dezimierte Anlegervertrauen auch mit veränderten Kostenstrukturen zurückge- wonnen werden kann. „Es gilt, die sogenann- ten Upfront Fees radikal zu senken und flä- chendeckend eine erfolgsabhängige Fonds- und Asset-Management-Gebühr einzuführen“, meint Hamburg-Trust-Geschäftsführer Dirk Hasselbring. Zwischen der Aufsichtsbehörde und den Fondsmanagern gab es in den ver- gangenen Monaten Meinungsverschiedenhei- ten insbesondere über die Berechnung und die Bemessungsgrundlage der laufenden Kosten. Ende Juli veröffentlichte die BaFin einen Konsultationsentwurf mit einem Muster für die entsprechenden Regelungen in den ge- schlossenen Privatanlegerfonds. In diesem Pa- pier sind die geplanten Mindestanforderungen, die die BaFin in der Praxis anwenden will, durchaus anbieterfreundlich geregelt. Deutlich weniger Anbieter Unabhängig davon werden in der komple- xen „Neuen Welt“ (siehe Grafik) sehr viel we- niger Fondsanbieter als bisher auf dem Markt sein. Während vor der jüngsten Finanz- und Fondsabsatzkrise und bis zur Regu- lierung einige hundert Anbieter Fonds aufgelegt haben, ist das Feld der ak- tiven Player nun stark dezimiert. Das hat mit dem bürokratischen und dem finanziellen Aufwand zu tun. Gehling von Dr. Peters dazu: „Die Kosten, die bis zu einer erfolgreichen Zulassung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) entstehen, sind nicht unerheb- lich. Insofern ist es in gewisser Weise nachvollziehbar, dass Initiatoren, die nicht über die entsprechende Kapital- decke verfügen, diese Kosten zu- nächst aufschieben.“ Von 120 KVGs, die Ende August bei der BaFin regi- striert und zum Teil zugelassen wa- ren, war bloß ein Viertel dem Privat- kundengeschäft zuzuordnen. Deshalb können die Berater ihren Kunden der- zeit nur von wenigen Anbietern neue Fonds anbieten. Deren Qualität sollte aber in Ordnung sein. FP sachwerte & fonds I kagb-fonds Foto: © Buss Capital, Dr. Peters Dirk Baldeweg, Buss Capital: „Die Investitionskriterien müssen bei Blindpools möglichst präzise sein.“ Anselm Gehling, Dr. Peters: „Wer sich der Regulierung stellt, trägt zur positiven Entwicklung der Branche bei.“ Die Strukturen in der „Neuen Welt“ Die KVG muss mit einer externen Verwahrstelle zusammenarbeiten. Sie übernimmt die laufende Mittelverwendungs- kontrolle und hat Zugriff auf die Fondsbuch- haltung und alle Fondskonten. Quelle: Deutsche SachCapital Die KVG ist nicht nur Dreh- und Angelpunkt bei den neuen Fonds. Sie haftet auch für ihr Tun und ihre Entscheidungen. Jeder Fonds darf nur durch eine KVG verwaltet werden, aber jede KVG kann mehrere Fonds verwalten. VertrIebs- gesellschaFt anleger- Verwaltung aIF(Fonds) anleger wIrtschaFts- prüFer Fonds- management asset­ management Verwahr- stelle InItIator KVG

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