FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2014
D er 18. August, ein Montag, wird Frank Ulbricht und Oliver Lang lang in Er- innerung bleiben. „Dubiose Finanzver- mittler auf Kunden losgelassen“: Die BCA- Vorstände müssen sich fühlen wie in einem schlechten Traum, als sie im Internet diese Schlagzeile lesen. Beim BCA-Haftungsdach Bank für Vermögen (BfV) seien „möglicher- weise Berater tätig, die nicht über die gesetz- lich vorgeschriebene Qualifikation verfügen“, schreibt die „Wirtschaftswoche“, das sei ein Fall für die Finanzaufsicht BaFin. Doch Ulbricht und Lang haben nicht schlecht geträumt. Den Artikel gibt es wirk- lich. Nach allem, was sich von außen beurtei- len lässt, sind die zentralen Vorwürfe des Ma- gazins falsch. Die Autorin hat die – zugege- benermaßen diffizile – Rechtslage nicht kor- rekt dargestellt. Bitter für die BCA: Wer nach „Bank für Vermögen“ googelt, stößt direkt hinter zwei BCA-Links auf den Artikel aus der „Wirtschaftswoche“. Höchstens ein Gutes hat der Beitrag: Er weist – wenn auch unge- wollt – auf eine Regulierungslücke hin. Keine Beanstandungen Der schwerste Vorwurf, den die „Wirt- schaftswoche“ erhebt, bezieht sich auf die Qualifikation der Vermittler im Haftungs- dach. Hier sei womöglich gegen das Ge- setz verstoßen worden. „Diese Behauptung ist falsch“, heißt es in einer Stellungnahme der BCA. Man habe die Gesetzesvorgaben stets eingehalten. „Im Rahmen wiederhol- ter Prüfungen durch die Aufsicht gab es hierzu keine Beanstandungen.“ Die „Wirtschaftswoche“ schreibt, die BfV schaffe sich „offenbar ihre eigenen Regeln“. So werde die nötige Sachkunde durch die bis- herige Anbindung an den Maklerpool nachge- wiesen, obwohl das Gesetz eine einschlägige Ausbildung oder zumindest eine mehrjäh- rige Tätigkeit in einem KWG-regulierten Institut vorsehe. „Die mehrjährige Tätig- keit für einen Maklerpool reicht nicht einmal, um die Ausnahmeregel für alte Hasen in Anspruch zu nehmen“, zi- tiert das Wirtschaftsmagazin Nero Knapp, den Geschäftsführer des Ver- bandes unabhängiger Vermögensver- walter (VuV). Knapps Auffassung trifft zwar zu – die bloße Anbindung an einen Makler- pool würde als Sachkundenachweis nicht aus- reichen, wie auch die BaFin bestätigt –, doch die BCAbietet zusätzliche Schulungen an, um die Berater entsprechend zu qualifizieren. Da- mit wird dem Gesetz Genüge getan. Es ist nicht ganz trivial zu verstehen, wie die nötige Qualifikation nachgewiesen werden muss. Zwar umschreibt die für diesen Fall relevante WpHG-Mitarbeiteranzeigeverord- nung, welche Anforderungen an Anlagebera- ter und vertraglich gebundene Vermittler zu stellen sind, und zählt exemplarisch anerkann- te Qualifikationen auf. Die Sachkunde kann aber nicht nur durch Abschluss- und Ar- beitszeugnisse oder langjäh- rige Tätigkeit für ein KWG- Institut nachgewiesen wer- den, sondern auch „durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise“. „Das Kreditwesengesetz schreibt lediglich vor, dass ein vertraglich gebundener Ver- mittler zuverlässig und fachlich geeignet sein muss“, sagt Philipp Mertens, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte aus Düsseldorf. „Es gibt jedoch keine abschließend geregelte formale Qualifikation – anders als bei gewerb- lichen Finanzanlagenvermittlern mit Zulas- sung nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (Ge- wO).“ Eigene Qualitätskriterien Die Haftungsdächer legen also eigenständig fest, wie sie die geforderte fachliche Eignung ihrer Vermittler nachweisen. „Das geschieht in aller Regel in Absprache mit der BaFin, schließlich wollen die Institute sicher sein, dass ihre Krite- rien den Anforderungen der Aufsicht genügen“, so Mertens. Ob der selbst gewählte Anfor- derungskatalog einge- halten wird, kontrolliert der Wirtschaftsprüfer für seinen jährlichen Prüfbericht, der wie- derum der BaFin vor- gelegt wird. So verfährt auch die BCA. „Selbstverständ- lich können wir für Frank Ulbricht, BCA: „Es ist keinesfalls so, dass sich Dutzende ehemalige 34c-Vermittler unter unser Haftungsdach ‚gerettet‘ haben, die keine 34f-Zulassung erhalten hätten. Solche Kandi- daten hätten wir überhaupt nicht aufge- nommen.“ 192 www.fondsprofessionell.de | 3/2014 vertrieb & praxis I haftungsdach Foto: © Archiv Die Qualifikation von Haftungsdachvermittlern ist schwammig geregelt. Auch deshalb muss sich die BCA nun gegen ungerechtfertigte Vorwürfe wehren. Kollateral schaden
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