FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2014

jeden Einzelnen unserer rund 400 angebunde- nen Vermittler nachweisen, dass er über die notwendige Sachkunde verfügt. Die BaFin kann diese Akten jederzeit einsehen“, sagt BCA- und BfV-Vorstand Lang. „Bei einem Verstoß gegen das Gesetz würden wir nicht nur die BaFin-Erlaubnis unseres Instituts aufs Spiel setzen, sondern die Finanzaufsicht könn- te Bußgelder auch gegen die Vorstände per- sönlich anordnen“, ergänzt Ulbricht. „Schon deshalb achten wir peinlich genau darauf, alle Vorgaben einzuhalten.“ Großes Missverständnis Felix Brem, Aufsichtsratsvorsitzender des Haftungsdachs BN & Partners, führt die De- batte auf ein großes Missverständnis zurück. „In der Gewerbeordnung kommt ein typisch deutsches Prinzip zum Tragen: Wer eine Er- laubnis nach Paragraf 34f möchte, muss den entsprechenden Qualifikationsnachweis vor- legen. Im KWG-Bereich gilt ein eher angel- sächsischer Ansatz: Dort wird im Nachgang geprüft, ob die Gesetze eingehalten wurden.“ Theoretisch könnte ein Haftungsdach zwar jeden aufnehmen und ihn erst dann entspre- chend ausbilden. „Lässt das Institut einen Berater allerdings ohne die nötige Qualifika- tion auf einen Kunden los, liegt ein Gesetzes- verstoß vor, den spätestens der Wirtschafts- prüfer als verlängerter Arm der BaFin auf- decken würde.“ Brem betont zudem, dass die- se Regeln nicht nur für Haftungsdächer gel- ten, sondern für alle Banken, die bekanntlich auch intern ausbilden. „Die Problematik lässt sich nicht auf einen einzelnen Anbieter ein- grenzen, sondern geht alle KWG-Institute an.“ Die „Wirtschaftswoche“ geht auch auf die Praxis der BfV ein, Vermittler entsprechend ihrer Qualifikation unterschiedlichen Haf- tungsdachstufen zuzuordnen. „Das dürfte den gesetzlichen Vorgaben kaum gerecht werden“, wird VuV-Geschäftsführer Knapp zitiert. Hin- gewiesen wird weiter auf die Tatsache, dass die BCA im Oktober 2012, kurz vor Einfüh- rung der neuen Anforderungen an vertraglich gebundene Vermittler, rund 200 Berater aus dem Maklerpool an die BfV angebunden hat. Im Raum steht der Vorwurf, die Vermittler seien unter das Haftungsdach geflüchtet, um sich die kurz darauf geforderte Zulassung nach Paragraf 34f GewO zu ersparen. Die BCA verteidigt dieses Vorgehen. „Da- mals herrschte eine große Unsicherheit unter den Vermittlern, unter anderem mit Blick auf die bevorstehenden Prüf- und Dokumenta- tionspflichten, die eine 34f-Zulassung mit sich bringen würde“, sagt Ulbricht. „Diesen Ver- mittlern gab das Haftungsdach die Gewissheit, auch künftig noch rechtssicher beraten zu können. Im Grunde haben sie sich Back- Office-Dienstleistungen eingekauft, etwa die Kontrolle der Beratungsdokumentation durch die Bank. Es ist keinesfalls so, dass sich Dut- zende ehemalige 34c-Vermittler unter unser Haftungsdach ‚gerettet‘ haben, die keine 34f- Zulassung erhalten hätten. Solche Kandidaten hätten wir überhaupt nicht aufgenommen.“ Überprüfen lässt sich diese Aussage für Außenstehende freilich nicht. Lang zufolge werden generell nur Makler ans Haftungsdach angebunden, deren Bera- tungshistorie die BCA lückenlos nachverfol- gen kann. Ein Vermittler, der in der Vergan- genheit nur zu Fonds beraten hat, wird auch im Haftungsdach nur für diese Produkte frei- geschaltet. „Wer mit 34f-Zulassung ins Haf- tungsdach kommt und dann zu Aktien beraten möchte, muss vorher selbstverständlich eine entsprechende Schulung absolvieren“, sagt Lang. Das sei auch der Hintergrund, warum es drei verschiedene Haftungsdachstufen gebe – je nach Qualifikationsniveau und Geschäfts- modell des Beraters. Auch der Wettbewerber NFS Netfonds bietet eine Basishaftungsdach- stufe an, in der nur zu Fonds, aber nicht zu Aktien beraten werden darf. Ausbildung gibt Sicherheit VuV-Geschäftsführer Knapp, einer der wichtigsten Zitatgeber in demArtikel, betont, er habe nichts gegen Haftungsdächer oder die BCA. Er habe lediglich seine Rechtsauffas- sung kundgetan. Ihn ärgere, dass der Gesetz- geber zwar die Qualität der Anlageberatung verbessern wolle, beim Nachweis der Sach- kunde bei Mitarbeitern in der Anlageberatung aber neben dem formellen Abschluss auch einen „anderen geeigneten Nachweis“ ermög- licht habe, der weder vom Wirtschaftsprüfer noch von der Aufsicht substanziell überprüft werden könne. „Eine solide Ausbildung garantiert natürlich auch noch keine gute Beratung, sie gibt aller- dings strukturell eine gewisse Sicherheit, dass weniger schiefläuft“, sagt Knapp. Diese Chan- ce habe der Gesetzgeber verpasst. „Das An- lageberaterregister suggeriert, dass nur noch qualifizierte Berater unterwegs sind. Doch das ist leider nicht der Fall.“ Fehlende Konsequenz In der Tat lässt der Gesetzgeber an man- chen Stellen die Konsequenz vermissen: So hat er zwar für gewerbliche Finanzanlagen- vermittler mit Paragraf 34f GewO eine ver- pflichtende Sachkundeprüfung eingeführt. Für Vermittler, die sich KWG-regulierten Haf- tungsdächern anschließen, gibt es einen sol- chen standardisierten Qualifikationsnachweis aber nicht. Das führt zu der wohl einmaligen Konstellation, dass für einen vom Gewerbe- amt kontrollierten Vermittler härtere Auflagen gelten als für einen mittelbar von der BaFin überwachten Haftungsdachvermittler. Das Haftungsdach muss zwar dafür Sorge tragen, dass jeder Vermittler die nötige Sach- kunde hat, wie dieser Nachweis stattfindet, liegt aber im Ermessen des Instituts. Solange das Haftungsdach und dessen Management dazu bereit sind, das Risiko zu tragen, können sie Berater mit vergleichsweise geringer Qua- lifikation anbinden. So liegt die Vermutung nahe, dass nicht alle der zeitweise mehr als 800 Infinus-Vermittler zur Crème de la Crème der deutschen Beraterlandschaft zählten. Abgemilderte Schlagzeile Gäbe es harte Qualifikationskriterien für Haftungsdachvermittler, hätte sich auch die BCA einigen Ärger erspart – der Verdacht der „Wirtschaftswoche“ wäre dann womöglich gar nicht aufgekommen. Zumindest ein klein wenig zurückgerudert ist das Magazin übrigens. Die Headline „Dubiose Finanz- vermittler auf Kunden losgelassen“ wurde nach einigen Stunden durch eine neue ersetzt. Seither heißt die Schlagzeile nur noch: „Mög- licherweise unqualifizierte Anlageberater unterwegs.“ FP Felix Brem, BN & Partners: „Lässt das Institut einen Berater ohne die nötige Qualifikation auf einen Kunden los, liegt ein Gesetzesverstoß vor.“ 194 www.fondsprofessionell.de | 3/2014 vertrieb & praxis I haftungsdach Foto: © Jens Braune

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