FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2015
beschneidet die Kompetenz der einzelnen Mitgliedsstaaten spürbar. Eine Fortbildungs- pflicht für alle Akteure am Finanzmarkt könn- te demnach durch die Hintertür der Aufsichts- behörden Realität werden. Ungeachtet dessen gelten die Bestimmun- gen von Mifid II formal ohnehin nicht für Finanzanlagenvermittler. Im Streben nach einem einheitlich geregelten Finanzplatz wäre es für den deutschen Gesetzgeber allerdings nur konsequent, bei der Fortbildung keine Unterschiede zwischen den Akteuren im Markt zu machen. Mit der Sachkundeprüfung und der Registerpflicht wurden ja bereits die Anforderungen an Versicherungs- wie auch an Finanzanlagenvermittler im Rahmen der Gewerbeordnung in den letzten Jahren stark angeglichen. Ein einseitiger Fortbildungs- zwang allein für den Versicherungsvertrieb kann vor diesem Hintergrund durchaus in Frage gestellt werden. Ernsthaft beschäftigt hat sich die Fonds- branche mit solch einem Szenario offensicht- lich noch nicht. Laut dem deutschen Fonds- verband BVI treibe man das Thema Fort- bildung zwar in der Arbeit mit den Mit- gliedern aktiv voran, konkrete Maßnahmen wie in der Versicherungswirtschaft gebe es aber keine, so ein Sprecher. Anders als bei den Versicherern, wo der Vertrieb über freie Vermittler einen weit größeren Teil des Bran- chenabsatzes ausmacht, spielen die Finanz- anlagenvermittler als Vertriebskanal der Fondshäuser eine untergeordnete Rolle, was sich allein an der Zahl der registrierten Vermittler ablesen lässt. Ein eigenes Fortbil- dungssystem à la „Gut beraten“ wäre allein deshalb keine Option. Keineswegs abwegig, aber angesichts des großen Konurrenzdenkens eher schwer vorstellbar ist, dass sich die deut- sche Fondsbranche an der Initiative der Ver- sicherer beteiligt, auch wenn sich mit der Deutschen Asset & Wealth Management, Marktführer und größter Produktpartner der Assekuranz, die erste Fondsgesellschaft als Bildungsdienstleister akkreditiert hat. Für „Gut beraten“ sind solch prominente Un- terstützer zunächst einmal Gold wert, bis zur allgemeinen Akzeptanz bleibt aber noch ein weiter Weg zu gehen. Es kommt auch Kritik aus dem Markt, etwa an den hohen Kosten des Systems oder an dem Anrechnungskata- log, den die acht Trägerverbände nach ihren eigenen Kriterien erarbeitet haben (siehe Aus- gabe 4/2014). Es wird sich also zeigen, ob sich der enor- me Aufwand für die Versicherungswirtschaft am Ende auszahlt oder ob der Gesetzgeber im Zuge der nationalen Umsetzung der Versiche- rungsvertriebsrichtlinie nicht doch eine eigene Lösung favorisiert, mit der man angesichts der regulatorischen Entwicklungen künftig die Fortbildungsaktivitäten im gesamten Finanz- dienstleistungsmarkt strukturieren und doku- mentieren kann. Eine wesentliche Vorausset- zung dafür wäre jedoch, dass in Zusammen- arbeit mit allen relevanten Marktteilnehmern Normen erarbeitet werden, die den Aufbau, die Inhalte und die Ziele der Fort- und Wei- terbildung verbindlich regeln. Steht dieser ge- setzliche Rahmen erst einmal fest, könnten praktisch die unterschiedlichsten Fortbildungs- systeme parallel existieren. Wie in jedem frei- en Markt könnten Angebot und Nachfrage die Menge regeln. R. MICHAEL KnUST | FP Taktgeber EU: Fort- und Weiterbildungspläne aus Brüssel Insurance Distribution Directive (IDD): Die Pläne der EU- Regulierer im Rahmen der IDD (Versicherungsvertriebs- richtlinie, ehemals IMD 2) sehen eine Weiterbildungs- pflicht für Versicherungsvermittler vor (Artikel 8c, „Con- tinuing Professional Development“). Die konkrete Aus- gestaltung der Qualifizierung und Fortbildung ist Stand heute den einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen. Diese sind allerdings dazu angehalten, konkrete Fortbildungs- kriterien zu erarbeiten, die unter anderem die Kontrolle, Bewertung und Bescheinigung der Kenntnisse und Fer- tigkeiten vorsehen. Darüber hinaus dehnt der IDD-Entwurf den Geltungsbereich auf alle Vertriebskanäle von Versi- cherungen aus, darunter Internetportale, Direktvertriebe sowie Banken und Sparkassen. Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie in nationales Recht wird voraussichtlich 2017/18 erfolgen. Mifid II: Die Neufassung der Mifid ist auf EU-Ebene be- reits seit April 2014 final verabschiedet und steht 2016 zur Umsetzung an. Anders als in der IDD ist eine Fortbil- dungspflicht im Wertpapiervertrieb nicht explizit verankert. Jedoch ergeben sich sowohl aus den Formulierungen einzelner Artikel als auch der in der Richtlinie enthaltenen Bezugsvermerke und Erwägungsgründe gewisse Inter- pretationsspielräume, aus denen man durchaus eine im- plizite Fortbildungspflicht im Wertpapiervertrieb ableiten könnte. Formal gesehen gelten die Bestimmungen der Mifid II nicht für freie Vermittler. PRIIPs: Die wesentliche Intention der im November 2014 abgeschlossenen Anlegerinformationsverordnung für Retailinvestmentprodukte ist die Angleichung des Vertriebs von Lebensversicherungsprodukten an den von Invest- mentprodukten ohne Versicherungsmantel. Grundsätzlich ist das ein Indikator dafür, dass mittelfristig auch die lau- fende Fortbildung im Vertrieb einheitlich geregelt wird. www.fondsprofessionell.de | 1/2015 Marketinginformation, www.partnerbank.at GOLD DEPOT Werte schaffen mit Gold im Tresor Physisches Gold als Sachwert für unsichere Zeiten Gold höchster Qualität: 999,9 Fine Gold, 24 Karat Gold ist zu 100% physisch im Banktresor in Österreich verwahrt Gold ab EUR 50,- monatlich Einmalanlage ab EUR 2.500,- verfügbar durch Verkauf oder Aus- folgung ab 50g oder Vielfachem davon Infohotline: +43.732.6965-407 info@partnerbank.at Risiken einer Goldveranlagung: Gold notiert in US-Dollar und unterliegt damit Währungs- schwankungen. Der Wert des Goldes ist au- ßerdem Kursschwankungen unterworfen. Gold alleine kann keine Basisvorsorge ersetzen, son- dern dient als Baustein eines breit aufgestellten Gesamtvermögens.
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