FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2015

320 www.fondsprofessionell.de | 1/2015 steuer & recht I ur teile Foto: © BGH, Joe Miletzki, Mattil & Kollegen G eschlossene Fonds beschäftigten im- mer schon deutsche Gerichte, seit Aus- bruch der Finanzkrise hat die Zahl der Prozesse aber noch einmal deutlich zugenom- men. In den Verfahren ging und geht es in den meisten Fällen um Berater- und Prospekt- haftung, wobei die Urteile keineswegs alle zugunsten der Kläger ausfallen. Auch zwei aktuelle Beispiele belegen, dass die Richter durchaus zu einer differenzierten Sicht auf das Thema fähig sind. Zur Altersvorsorge geeignet Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie schon in früheren Fällen festgestellt, dass ge- schlossene Fonds sehr wohl als Instrument zur Altersvorsorge eines Anlegers geeignet sein können. Ein solches Produkt kann die falsche Wahl sein, wenn es dem Anleger primär um Sicherheit ging, es ist aber nicht unter allen Umständen als Fehlberatung zu werten, wenn es empfohlen wurde. Der BGH meinte dazu im Urteil vom 11. Dezember 2014 (Az. III ZR 365/13): „Andererseits rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapital- anlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfeh- lung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar.“ Nach Ansicht des dritten Senats des Ge- richtshofs kann sich der Anleger nicht darauf berufen, dass ein geschlossener Fonds nicht zur Altersvorsorge geeignet sei, wenn er zum Investitionszeitpunkt bereits über eine aus- reichende Absicherung für das Alter verfügt und es bei der Fondsbeteiligung auch um das Sparen von Steuern gegangen ist. „Das ist re- gelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu errei- chen“ , stellt der BGH klar. Im Übrigen mache Fremdkapital, das ein Fonds zur Finanzierung des Investments aufnimmt, die Beteiligung für den Anleger nicht grundsätzlich für die ergän- zende Altersvorsorge untauglich. Zum Hintergrund: Klage führte ein Anle- ger, der sich im Jahr 1998 an einem geschlos- senen Immobilienfonds (in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) beteiligt hatte. Der Fonds leistete ab dem Jahr 2003 keine Auszahlungen mehr an die Anle- ger. Der Investor warf seinem Berater darauf- hin vor, nicht anlegergerecht beraten zu ha- ben, weil er den Fonds zur Altersvorsorge ge- zeichnet habe, das Investment dafür aber nicht geeignet sei. Außerdem habe der Berater nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Totalver- lustrisiko, die praktisch fehlende Fungibilität, das persönliche Haftungsrisiko der Anleger als GbR-Gesellschafter und die Weichkosten- struktur informiert. Berater beruft mit Erfolg Nachdem das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen hatte, ließ das Oberlandes- gericht (OLG) Stuttgart das Verfahren zu. In dieser Instanz verlor der Berater. Er wurde zur Schadensersatzleistung verurteilt und ging in Revision, die der BGH für begründet hält. Er hob das OLG-Urteil auf. Jetzt muss das OLG Stuttgart den Fall neu behandeln. In seiner Entscheidung gab der BGH dem Berater recht, dass „ aus dem bisherigen Prozessstoff nicht mit der gebotenen Klarheit hervorgeht, dass es dem Kläger vor allem um eine ,siche- re‘ Anlage zur Schließung einer Versorgungs- lücke im Alter und nicht lediglich um eine Anlage gegangen ist, die neben Steuervor- teilen auch der ergänzenden Altersvorsorge dienen sollte“. Auch in dem strittigen Punkt, dass der Fondsprospekt fehlerhaft auf die einge- schränkte Fungibilität hingewiesen haben soll, gab der BGH dem Berater recht und befand, dass die eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile im Prospekt ausreichend darge- stellt sei. „Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat so- wie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt“ , entschieden die Höchstrichter. Der Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass deutsche Gerichte keineswegs immer zugunsten von Anlegern entscheiden, die sich falsch beraten fühlen. Haftung ist endlich Einige aktuelle Gerichtsurteile des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds sind in letzter Zeit für Berater durchaus freundlich ausgefallen. Wichtige BGH-Urteile zur Altersvorsorge Mit der Frage, ob geschlossene Fonds zur Altersvorsorge von Privatanlegern geeignet sind, hat sich der Bundes- gerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren vielfach beschäftigt. Wichtige Urteile sind (chronologisch): III ZR 365/13 vom 11.12.2014 III ZR 389/12 vom 24.4.2014 III ZR 66/12 vom 6.12.2012 (Leitsatzentscheidung) III ZR 249/09 vom 8.7.2010 (Leitsatzentscheidung) III ZR 169/08 vom 19.11.2009 III ZR 298/05 vom 6.3.2008 (Leitsatzentscheidung)

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=