FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2015

156 www.fondsprofessionell.de | 2/2015 fallweise auch eine Bestandsprovision an. „Es sind Modelle in alle Richtungen denkbar“, betont Carl von Stecho, Geschäftsführer der Immobilieninvestmentplattform Zinsland. „Die Vergütung wird immer individuell ver- einbart“, ergänzt Torsten Blumenthal, Ge- schäftsführer der Plattform Green X Money. Investmentansätze Unterm Strich müssen sich der Prüf- und Beratungsaufwand und das Haftungsrisiko für den Vermittler lohnen. Da die Honorarbera- tung bei Kleinanlegern bisweilen nicht Fuß gefasst hat, müssen sich die Anbieter, Platt- formen und Berater auf wirtschaftlich trag- fähige Modelle einigen. Ferdinand Unzicker, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Lutz Abel, ist skeptisch: „Ich sehe noch keine pas- senden Strukturen, mit denen es sich für einen Berater lohnen würde, Crowdinvestments in seine Empfehlungspalette aufzunehmen.“ Ein Ansatz für Berater könnte die Koopera- tion mit Plattformen sein, die auf ein Investi- tionsthema spezialisiert sind und unter Um- ständen andere Beteiligungsmodelle anbieten. Einige Beispiele: Bei Zinsland geben Anleger Immobilienprojektgesellschaften Nachrang- darlehen, bei denen die Zinsen kumuliert und endfällig ausbezahlt werden. Als Treuhänder fungiert die Fidor Bank. Über die Bergfürst- Plattform können Investoren neue Aktien kau- fen und danach handeln, für die der Emittent einen Wertpapierprospekt erstellen und geneh- migen lassen muss. „Wir schaffen auf unserer Plattform Transparenz, machen aber keinen Vertrieb. Dafür suchen wir Partner. Bisher war die Resonanz der freien Berater und Vermö- gensverwalter jedoch schlecht“, berichtet Bergfürst-Vorstand Guido Sandler. Ebenfalls noch am Anfang steht Green X Money beim Aufbau externer Vertriebskon- takte. Blumenthal will mit Vermögensverwal- tern und Vermittlern in der gesamten DACH- Region zusammenarbeiten. SeinAntrieb: „Wir haben große Investments, die von der Crowd nicht bewältigt werden können.“ Bei Green X Money investieren Anleger über einen For- derungskaufvertrag in laufende Solar- und Windkraftanlagen, die Strom produzieren. Um Forderungen geht es auch bei den seit 2007 aktiven Plattformen Smava und Aux- money, die sogenanntes „Crowdlending“ be- treiben. Dabei vergeben die Investoren Privat- kredite an Privatpersonen und Selbstständige. „Wir empfehlen unseren Investoren, ihr En- gagement über mindestens 100 Kredite zu streuen und so mindestens 2.500 Euro zu in- vestieren“, betont Auxmoney-Pressesprecher Peter Godulla. Das Düsseldorfer Unterneh- men arbeitet vereinzelt mit Beratern zusam- men und strebt eine Intensivierung des exter- nen Vertriebs an. „Unser Produkt ergänzt ein Depot im Bereich der festverzinslichen Ele- mente“, argumentiert Godulla. Innovestment hat im vergangenen Jahr das Beteiligungsmodell geändert. Zunächst wur- den atypisch stille Beteiligungen an Investoren vermittelt. Heute zeichnet der Investor Genussrechte an Zweckgesellschaften von In- novestment, die sich mit dem Genuss- rechtskapital direkt am Eigenkapital des ka- pitalsuchenden Unternehmens beteiligen. „Wir sprechen nicht die Kleinstanleger an und haben daher eine Hürde bei der Mindestbe- teiligung in Höhe von 1.000 Euro eingebaut“, sagt Geschäftsführerin Christin Friedrich. Ihr nächstes Ziel ist der Ausbau des Vertriebs- netzwerks. „Wir sprechen mit Vermögensver- waltern und Privatbanken. Es überwiegen aber noch Vorsicht und Skepsis“, berichtet Friedrich. „Rechtlich gesehen sind Crowdinvesting und Finanzberatung kompatibel. Fraglich ist jedoch, ob die Zusammenarbeit wirtschaftlich darstellbar ist“, resümiert Unzicker. Die Crowdfunding-Branche muss sich professio- nalisieren – da sind sich die Plattformbetreiber durchaus einig. Und die Zusammenarbeit mit externen Vertrieben könnte die Überlebens- chancen des Einzelnen erhöhen. Aber bis jetzt fehlen praxistaugliche Konzepte und manch- mal auch das Verständnis für die Anforderun- gen sorgfältiger Berater. Vielleicht ändert sich das aber schon nach der nächsten Novellie- rung der rechtlichen Reglements. AlEXANDER ENDlWEBER | FP sachwerte I crowdinvesting Vehikel für unternehmerische Investments ANLEIHE Unternehmensanleihen (auch Corporate Bonds) sind Inhaberschuldverschreibungen und damit eine Form der Finanzierung. Die Anleger, die bei der Zeichnung der Anleihe ihr Eigenkapital investieren, werden Gläubiger des Emittenten. Was dem Investor seine Kapitalanlage ist, dient dem die Anleihe begebenden Unternehmen zur langfristigen Fremdfinanzierung. Über das Wertpapier werden die Anleger nicht Miteigentümer des Emittenten oder der mit dem Emissionserlös finanzierten Assets. Die Konditionen, das heißt die Laufzeit und die Modalitäten für Rückzahlung und Verzinsung (Kupon), sind in den Anleihebedingungen geregelt. Der Emittent bilanziert das Nominalvolumen auf der Passivseite bei den Verbind- lichkeiten. GENUSSRECHT Genussrechte sind keine Wertpapiere oder Firmenanteile. Es handelt sich um keine verbriefte Kapitalanlage, sondern um ein privatrechtliches Schuldverhältnis. Zeichner werden Genussrechtsinhaber, die dem emittierenden Unternehmen Kapital zur Verfügung stellen, dadurch aber nicht Miteigen- tümer werden. Als Gläubiger haben die Investoren Vermö- gens-, aber keine Stimmrechte. Außerdem sind sie an etwai- gen Verlusten des Unternehmens beteiligt. Die Konditio- nen sind in den Genussrechtsbedingungen verankert. Das Genussrecht steht wirtschaftlich zwischen Eigen- und Fremdkapital und wird üblicherweise als Fremdkapital, also bei den Verbindlichkeiten auf der Passivseite, bilanziert. STILLE BETEILIGUNG Die stille Beteiligung ist eine Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen, die in den Paragrafen 230 bis 236 des Handelsgesetzbuchs (HGB) geregelt ist. Investoren betei- ligen sich im Innenverhältnis an der Gesellschaft, treten aber nach außen nicht auf (keine Eintragung im Handels- register). Die Einlagen der Investoren werden dem Eigen- kapital des Unternehmens zugerechnet. Dafür sind die Anleger an Gewinn und Verlust des Unternehmens betei- ligt; eine Verlustbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Bei einer atypisch stillen Betei- ligung ist die Mitunternehmerstellung erhöht, da die Ka- pitalgeber auch am Vermögen und an den stillen Reserven des Unternehmens teilhaben. NACHRANGDARLEHEN Bei Nachrangdarlehen handelt es sich um künd- und übertragbare Kredite, die mit einem Rangrücktritt des Investors versehen sind. Das bedeutet, dass der Anleger im Insolvenzfall des finanzierten Unternehmens erst dann Geld zurückbekommt, wenn die Forderungen der anderen (vor ihm stehenden) Gläubiger bedient wurden. Allerdings stehen Nachrangdarlehen in der Rangordnung vor dem Eigenkapital und vor Gesellschafterdarlehen. Wegen dieser Eigenschaft gilt das Nachrangdarlehen als hybrides Fi- nanzierungsintrument (Mezzaninkapital), bei dem das Dar- lehen wirtschaftlich teilweise dem Eigenkapital des finan- zierten Unternehmens zugerechnet wird. Damit es sich bei einem Nachrangdarlehen nicht um ein konzessions- pflichtiges Einlagengeschäft handelt, muss es einen qua- lifizierten Rangrücktritt beinhalten. Bei dieser Vereinbarung dürfen Zahlungen an den Geldgeber nicht zur Insolvenz des finanzierten Unternehmens führen. Insofern steht das qualifizierte Nachrangdarlehen dem Eigenkapital nahe. PARTIARISCHES DARLEHEN Partiarische Darlehen sind Kredite, für die der Anleger als Darlehensgeber eine gewinn- oder umsatzabhängige Ver- zinsung erhält. Im Einzelfall sind Bonuszahlungen verein- bart (zum Beispiel am Ende der Laufzeit). Die Investoren sind nicht an den Unternehmen, denen sie die Kredite geben, beteiligt und haben daher keine Kontroll- und Mit- spracherechte. Die Darlehen müssen banküblich besichert oder nachrangig sein, damit sie nicht als erlaubnispflich- tiges Einlagengeschäft gelten.

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