FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2015

306 www.fondsprofessionell.de | 2/2015 steuer & recht I ur teile Foto: © Sergii Gnatiuk | Dreamstime.com G ute Nachrichten für Finanzberater kommen von deutschen Gerichten. Nachdem das Landgericht München I im vergangenen Dezember entschieden hatte, dass Berater die Anleger geschlossener Fonds auf das Haftungsrisiko nach dem GmbH-Ge- setz hinweisen müssen, herrschte Verunsiche- rung im Vertrieb. Jetzt können die Berater aber aufatmen. Bereits Anfang Februar 2015 gab es Anlass zur Entwarnung. Das Oberlan- desgericht Hamm stellte fest, dass der Berater den Anleger über die theoretisch mögliche Haftung aus den Paragrafen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes nicht aufklären muss (siehe FONDS professionell Ausgabe 1/2015). Wenige Wochen später legte das Oberlan- desgericht Köln nach. „Ein Hinweis auf die Paragrafen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes war entbehrlich“, entschied es am 26. Februar bei einer Klage eines Immobilienfondsanle- gers (Az. 24 U 112/14). Am 5. März folgte das nächste Urteil. Der Fall: Eine Anlegerin eines in die Krise geratenen Schiffsfonds ver- klagte ihren Berater auf Schadensersatz we- gen fehlerhafter Anlageberatung. Das Land- gericht Bonn wies die Klage ab, woraufhin die Investorin beim Oberlandesgericht Köln in Berufung ging. Sie wiederholte die Vor- würfe gegen ihren Berater und führte aus, dass sie nicht auf das Haftungsrisiko nach den Paragrafen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes (siehe Kasten) hingewiesen worden sei. Das Gericht wies zwar nicht das Verfahren, aber die Berufung gegen das Urteil des Landge- richts ab. „Der Klägerin steht gegen den Be- klagten kein Schadensersatzanspruch zu. Es ist keine Pflichtverletzung des Beklagten fest- zustellen“ , so das Gericht (Az. 24 U 159/14). Fern liegende Risiken Der Fondsprospekt ist nach Ansicht des Gerichts sachlich richtig und vollständig. Das gilt auch für den Hinweis auf das Haftungs- risiko nach Paragraf 172 Handelsgesetzbuch, wonach Anleger erhaltene Auszahlungen unter bestimmten Umständen an ihren Fonds retournieren müssen. Einen Hinweis auf das Haftungsrisiko nach dem GmbH-Gesetz gab es aber offenbar nicht. Das Gericht befand jedoch, dass so ein Hinweis nicht notwendig ist, weil nur über Risiken aufgeklärt werden müsse, die ernsthaft und nicht nur ganz ent- fernt eintreten können. Eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH sei aber fernliegend gewesen. Deshalb musste der Berater nicht auf dieses Risiko hinweisen. Wesentlich waren für das Gericht zwei Punkte: Erstens ist die Komplementär-GmbH weder an der Fondsgesellschaft noch am Ge- winn und Verlust des Fonds beteiligt. Zweitens würde das Haftungsrisiko eintreten, wenn die Fondsgesellschaft Fremdkapital aufnähme, das an die Anleger ausgeschüttet wird und für das bei Zahlungsunfähigkeit des Fonds die Komplementär-GmbH eintreten müsste. Das sei hier aber nicht beabsichtigt. Zur Haftung der Anleger erklärte das Gericht, dass es im Innenverhältnis auf die Kapitaleinlage begrenzt sei und im Außenverhältnis mit den Paragra- fen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes nicht be- stehe. Die Haftung des einzelnen Anlegers ge- genüber der Komplementärgesellschaft beste- he „pro rata“ im Verhältnis zu seiner Nomi- naleinlage im Fonds. Im konkreten Fall ist die Anlegerin mit 0,2 Prozent am gesamten Kom- manditkapital beteiligt. „Es spricht nichts da- für, dass das sich hieraus ergebende als äu- ßerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin (...) für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war“ , heißt es in dem Urteil. Keine Revision zugelassen Schließlich befanden die Richter, dass sich das Entnahmeverbot im Paragraf 30 GmbH- Gesetz an die Gesellschaft und ihren Ge- schäftsführer richte. Darauf, dass die Verwirk- lichung des Fondskonzepts durch pflichtwi- driges Handeln des Geschäftsführers gefähr- det sein kann, müsse grundsätzlich nicht in besonderem Maße hingewiesen werden. „Das kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden“ , so das Gericht und weiter: „Pflicht- widrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage.“ Eine Revision ge- gen das Urteil ist nicht zugelassen. AlexANder eNdlweBer | FP Binnen kurzer Zeit haben zwei Oberlandesgerichte entschieden, dass Anleger nicht auf das Haftungsrisiko nach dem GmbH-Gesetz hinzuweisen sind. Aufatmen nach OLG-Urteil Nun hat auch das Oberlandesgericht Köln in zwei Urteilen bestätigt, dass der Berater Anleger über die theoretisch mögliche Haftung aus den Paragrafen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes nicht aufklären muss. Zu den § 30, 31 GmbH-Gesetz In den beiden Paragrafen des GmbH-Gesetzes ist gere- gelt, dass die Gesellschafter einer GmbH erhaltende Auszahlungen zurückzahlen müssen, wenn beim Stammkapital einer GmbH eine Unterdeckung besteht. Geschlossene Fonds werden in der Regel in der Rechts- form einer GmbH & Co. KG aufgelegt. Komplementäre dieser Gesellschaften sind meistens GmbHs. Wenn die Gesellschaften kapitalmäßig miteinander verflochten sind, müssen die Fondsanleger unter Umständen für das Stammkapital der Komplementär-GmbH gerade- stehen. Das gilt nicht, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt hat.

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