FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015

sagt Johannes Fiala, Anwalt für Versiche- rungsrecht in München. Da Versicherer zu den institutionellen Investoren zählen, berech- nen Investmentgesellschaften ihnen in der Re- gel keine Ausgabeaufschläge. Das war auch mit den „institutionellen Konditionen“ ge- meint, die Lombard International Insurance Heinrich Feldburg zugesichert hatte. Versicherer als Fondsvermittler Während die Policeninhaber meist also kein Agio zahlen, fällt die normale Management- gebühr der Fonds natürlich an, wie beim Di- rektinvestment auch. Sie beläuft sich meist auf ein bis zwei Prozent im Jahr. Etwa die Hälfte davon fließt bekanntlich als Bestandsprovision an den Vermittler der Fondsanteile. „Und bei Fondspolicen ist der Vermittler die Versiche- rung“, gibt Fiala zu bedenken. Transparent wäre es, wenn dieser dem Kunden gegenüber ausweisen würde, wie hoch die Summe der Bestandsprovisionen ist. Und was mit den Be- trägen im Einzelnen geschieht. Doch davon sind viele Konzerne noch weit entfernt. Rechtlich gesehen besteht auch keine Ver- anlassung zum offenen Ausweis von Rück- vergütungen. Die im Januar 2008 zusammen mit dem Versicherungsvertragsgesetz in Kraft getretene Informationspflichtenverordnung (siehe Kasten nächste Seite) regelt zwar, über welche Kosten Versicherer ihre Kunden auf- klären müssen. Bestandsprovisionen werden von der Verordnung aber nicht erfasst. „Auch im Produktinformationsblatt, das jeder Inter- essent vor Abschluss einer Fondspolice be- kommt, müssen Rückvergütungen nicht zwin- gend angegeben werden“, sagt Fiala. Zwar empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aus Berlin seinen Mitgliedern, im Produkt- informationsblatt auf Bestandsprovisionen hinzuweisen. Ob sie es tun oder nicht, bleibt ihnen jedoch selbst überlassen. „Und von den Fondsgesellschaften kann man nicht erwarten, dass sie Informationen über Kickbacks an den Endkunden weiterleiten“, sagt Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA Instituts für Trans- parenz in Berlin. „Sie zahlen die Bestands- provisionen insgesamt an den Versicherer, wissen aber nicht, welche Summe dieser wel- chem Kunden gegenüber ausweisen müsste.“ Das ist auch gar nicht die Aufgabe der Invest- menthäuser. Banken müssen die Kickbacks schon seit dem Jahr 2006 transparent ausweisen. Das hat der BGH damals in einem Urteil klar ent- schieden (siehe Kasten nächste Seite). Seit 2013 gelten vergleichbare Vorschriften für gewerbliche Finanzanlagenvermittler. „Ich sehe in diesem Punkt absolut keinen Unter- schied zwischen Banken und Versicherern“, erklärt Experte Ortmann. „In beiden Fällen haben die Kunden ein Interesse daran, zu er- kennen, welcher Teil ihrer Anlagesumme in Bestandsprovisionen fließt.“ Zwar kann der Inhaber der Police bei vielen Konzernen selbst die Fonds bestimmen, in die er investieren möchte. Die Produkte werden ihm also nicht nach Höhe der zu vereinnah- menden Provisionen aufgedrängt. Nicht jeder Anleger ist aber so versiert, dass er bei seiner Entscheidung die Kickbacks bedenkt. Wenn er erkennen könnte, auf welchen Betrag sie sich belaufen, würde er eventuell Produktver- gleiche anstellen und sich neu entscheiden. „Zumindest müsste er diese Möglichkeit haben“, mahnt Ortmann. Auch für Makler, die ihre Kunden bei der Fondsauswahl beraten, wäre mehr Transparenz wünschenswert – sie erhalten meist genauso wenig Informationen und kommen entsprechend ins Grübeln, wenn ihr Klient die genauen Kosten der Police auf- geschlüsselt haben möchte. Kontoauszug für Transparenz Am besten fände Ortmann es, wenn Inha- ber von Fondspolicen einmal pro Jahr einen klar verständlichen Kontoauszug bekämen. Genau das wünscht sich auch Heinrich Feld- burg. „Ich habe drei Konten“, sagt er. Nur weil er auf Einsicht gedrungen habe, hat Lombard ihm diese schließlich gestattet. Da- bei entdeckte er im April 2015 neben einer Rückerstattung auch Abbuchungen in Höhe von 92.000 Euro, 86.793,56 Euro und 50.190,95 Euro. Eine Angabe dazu, woher dieses Geld kam und wohin es floss, fehlte. „Ein Kontoauszug sollte allgemein verständ- lich sein, dieser aber mutet gespenstisch an“, findet der Policeninhaber. Immerhin hat er überhaupt einen Auszug bekommen. Grundsätzlich besteht darauf kein Recht. „Nur der Depotinhaber hat ein Anrecht auf Einsicht in das Konto“, stellt Ortmann Diese Kosten fallen bei Fondspolicen an Bei einer erwarteten Bruttorendite von sieben Prozent beläuft sich die „Reduction in Yield“ (RIY) in einer Beispielrechnung von Assekurata auf 2,3 Prozent. In diese Kennzahl fließen die Verwaltungskosten für den Fonds und gegebenenfalls Garantien ein (Kapitalanla- ge-/Garantiekosten). Sollten Ausgabeaufschläge be- rechnet werden, fließen diese ebenfalls ein. Sie wer- den mit der Prämie verrechnet und mindern den Ertrag. Den zweiten Bestandteil der RIY machen die Kosten für die Verwaltung der Police aus (Vertrags-/ Risikokosten). Dazu gehören unter anderem die Ab- schlusscourtage, die Kosten für den Todesfallschutz und für die Bearbeitung von Leistungsfällen. Die Ge- samtkosten sind in die Prämie bereits einkalkuliert und müssen in Euro ausgewiesen werden. Die Be- standsprovionen verstecken sich in den Kapital-/Ga- rantiekosten. Der Versicherer erhält sie vom Fondsan- bieter für die Vermittlung von Fondsanteilen. Da sie bislang nicht ausgewiesen werden müssen, kann der Inhaber nicht sehen, wie stark sie seine Rendite schmälern. Versicherer vereinnahmen Kickbacks zum Teil selbst oder lassen sie ins Kostenergebnis einflie- ßen. Einige Konzerne schreiben sie dem Kunden gut. Aufgliederung nach Kostenarten 309 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 Reiner Will, Geschäftsführer Assekurata: „Zu Kickbacks bei Fondspolicen gibt es keine klaren Regeln.“ 0 % 4,7 % 6 % 7 % Rendite  4,7 % Beitragsrendite 1,3 % Vertrags-/ Risikokosten 1,0 % Kapitalanlage-/ Garantiekosten Erwartete Bruttorendite Im Angebot angezeigt oder selbst berechnet Mngt. Fee / fondsunab- hängige Kosten Verwaltungs- kosten für die Police / fonds- unabhängig RIY 2,3 %

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