FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015
315 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 Fondsverbandes BVI. Ein Hemmschuh dürfte die geplante Investmentsteuerreform in Deutschland sein. Solange das neue Gesetz nicht abgenickt wurde, lässt sich über die steuerliche Behandlung der Fonds nur speku- lieren – keine gute Voraussetzung für ein Pro- dukt, an das sich Anleger lange Jahre binden. „Wir sind vorsichtig optimistisch, zumin- dest was Privatanleger angeht. Ich gehe aber trotzdem davon aus, dass viele Anbieter zu- nächst abwarten werden“, sagt Frank Dorns- eifer, Geschäftsführer des Bundesverbands Alternative Investments (BAI). Ihm sind zu- mindest keine Asset Manager bekannt, die planen, schon bald einen ELTIF aufzulegen. Auch der Luxemburger Alfi-Verband, der neuen Fondsprodukten sonst meist sehr auf- geschlossen gegenübersteht, sieht noch Ver- besserungsbedarf: „Natürlich fragt sich die Fondsbranche, ob man auf europäischer Ebe- ne für ELTIFs nicht Steuervorteile erlauben könnte, damit das Vehikel ein Erfolgsprodukt wird“, sagt Thommes. „Steuerliche Vorteile können aber nur in den jeweiligen EU-Staaten geschaffen werden, da es kein europäisches Steuerrecht gibt.“ Die sogenannten Level-2- Maßnahmen, in denen die technischen Details geregelt werden, laufen derzeit, und die eine oder andere Verbesserung lässt sich womög- lich noch über die geplante Kapitalmarktunion einfügen. Zumindest der grobe Rahmen für ELTIFs ist jedoch bereits gesteckt. Sonderregeln für Privatanleger Die ansprechbare Investorenschaft wurde vom Gesetzgeber sehr breit gefasst: Von Pri- vatanlegern über semiinstitutionelle Investoren bis hin zu institutionellen Anlegern dürfen EL- TIFs an alle Gruppen vertrieben werden. „Es gab lange Diskussionen darüber, ob das Vehi- kel für Privatanleger geeignet ist, weil man die Anteile eines ELTIF nicht täglich zurückgeben kann“, erklärt Thommes. Generell gilt: ELTIFs müssen eine feste Laufzeit haben – voraussichtlich wird sie oft mindestens zehn Jahre betragen –, und Anle- ger können sich nicht vorzeitig von ihrem In- vestment trennen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Nach frühestens fünf Jahren können ELTIFs ihren Anlegern eine Rücknahme der Anteile ermöglichen, wenn dies in den Vertragsbedin- gungen vorgesehen ist. Dabei muss der ELTIF-Anbieter über ausreichend Liquidität verfügen, ein professionelles Liquiditätsma- nagement nachweisen und eine faire Behand- lung aller rückgabewilligen Anleger gewähr- leisten. Beträgt die Laufzeit des ELTIFs mehr als zehn Jahre, ist außerdem ein schriftlicher Hinweis vorgeschrieben: „Möglicherweise nicht geeignet für Privatanleger.“ Thommes: „Dass die Anteile langfristig gehalten werden müssen, erfordert ein entsprechendes Ver- ständnis bei Anlegern und deren Beratern.“ Hohe Mindestanlage Um Privatanleger vor unbedachten Ent- scheidungen zu schützen, hat der EU-Gesetz- geber zudem Summengrenzen eingeführt. Die Mindestanlagesumme in ELTIFs beträgt 10.000 Euro, wobei dieser Betrag auf fünf Fonds verteilt werden kann. Privatanleger mit einem Finanzportfolio unter 500.000 Euro dürfen nicht mehr als zehn Prozent davon in ELTIFs investieren. Als Finanzportfolio sollen alle Bareinlagen und alle Finanzinstrumente gelten, es sei denn, diese sind als Sicherheit übertragen oder verpfändet. Der Vertrieb an Privatanleger ist nach An- sicht des BVI mit Haftungsrisiken verbunden. Insbesondere sei unklar, wie die Verantwor- tung für die korrekte Information über den Portfoliowert des Anlegers zivilrechtlich zu bewerten ist, so der Branchenverband. Dem BVI wäre es am liebsten, wenn der Anleger selbst dafür zu sorgen hätte, dass die Infor- mationen über sein Finanzportfolio und seine Investments in ELTIFs korrekt sind. Weitere Details sind noch zu klären. „Die Fondsbranche hat die Initiative sehr unter- stützt. Trotzdem gibt es beispielsweise noch unterschiedliche Nuancen in der Auslegung, wie ein Privatanleger definiert ist“, erklärt Beythan. Die Branche würde sich außerdem einen Zweitmarkt für ELTIF-Anteile wün- schen, umAnlegern einen Ausstieg zu ermög- lichen. „Natürlich muss man sehen, ob es bei einem ELTIF-Börsenhandel ausreichend Käu- fer und Verkäufer geben wird“, sagt Thom- mes. Denkbar sei auch der Handel über eine Multilateral Trading Facility (MTF), ein we- niger aufwendiges Börsensegment. ELTIF-Anteile dürfen von Anfang an in der gesamten EU vertrieben werden. „Wählt ein Asset Manager für einen Infrastrukturfonds das ELTIF-Format, kann er den EU-Pass nutzen – auch für den Privatanleger“, erklärt BAI-Chef Dornseifer. „Damit hat er ein viel schlankeres Verfahren, als wenn er für einen AIF in jedem Land eine Vertriebsgenehmi- gung an Privatanleger beantragen muss.“ Der EU-Pass ist ein echter Pluspunkt – allerdings eher für die Anbieter als für die Anleger. ELTIFs als Exportschlager? Luxemburgs Investmentbranche, die in der weltweiten Vermarktung von OGAW-Fonds sehr erfolgreich ist, hofft, mit ELTIFs ebenso zu reüssieren. Eines Tages sollen ELTIFs als reguliertes Vehikel für Langfristanlagen so attraktiv sein, dass sie auch im außereuropäi- schen Ausland, insbesondere in Asien, vertrie- ben werden können. Dornseifer ist nicht ganz so euphorisch: „Mit OGAWs ist das gelungen, aber erst nach einer gewissen Anlaufzeit. Ich gehe nicht davon aus, dass die neue Marke ELTIF sofort auf der ganzen Welt nachgefragt wird – aber nach einer gewissen Anlaufzeit mag das gelingen.“ AnKE DEMBowsKI | FP Camille Thommes, Alfi: „Bislang hatten Privatanleger keinen sinnvollen Zugang zu Infrastrukturinvestments.“ Herman Beythan, Linklaters: „Für die Auflage von ELTIFs ist eine spezielle Genehmigung nötig.“
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