FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015
318 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 steuer & recht I investmentsteuerreform Foto: © Rawpixelimages | Dreamstime.com, Kanzlei Michalowski F ür Laien stellt die Besteuerung von In- vestmentfonds ein undurchdringliches Dickicht dar. Aber auch professionelle Berater sind froh, dass Fondsgesellschaften und depotführende Stellen die Arbeit machen und die Endergebnisse in Form von Steuerbe- scheinigungen schrankfertig liefern. Das wird auch künftig so bleiben. Was sich aber ab 2018 ändern könnte, ist das Prinzip für die Berechnung der Steuerdaten. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Gesetzesvorhaben in Angriff genom- men, durch das die komplette Systematik der deutschen Investmentfondsbesteuerung geän- dert werden soll. Bisher liegt lediglich der Diskussionsentwurf zum Investmentsteuer- reformgesetz (InvStRefG) vom 22. Juli vor, doch die entsprechenden Vorschläge sind so radikal, dass es sich lohnt, sich schon in diesem früheren Stadium ausführlich über die geplanten Änderungen zu informieren. Bis Anfang September konnten Verbände und Interessenvertreter Stellung nehmen, noch im Herbst dürfte der Referentenentwurf ver- öffentlicht werden. Gelten sollen die neuen Regeln ab Anfang 2018. In seiner Begründung zur Steuerreform schreibt das BMF, Ziel sei es, ein „einfaches, verständliches und gut administrierbares Be- steuerungssystem“ für Publikumsfonds zu schaffen. Dazu sollen die Steuerregeln so aus- gestaltet werden, dass sie weitgehend ohne Mitwirkung der Investmentfonds umsetzbar sind. Künftig sind für die Besteuerung nur noch vier Kennzahlen erforderlich: die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn und Jahresende und die In- formation, ob es sich um einen Aktien-, einen Immobilien- oder um einen sonstigen Fonds handelt. Damit soll es künftig ohne steuerliche Nachteile möglich sein, auch in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Wichtig war dem BMF auch, eine mögli- che Europarechtswidrigkeit zu beheben. „Der- zeit erhält ein deutscher Fonds Dividenden deutscher Unternehmen ohne Belastung mit Kapitalertragsteuer, das heißt brutto. Dagegen bleibt ein ausländischer Fonds im schlimms- ten Fall auf der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 26,375 Prozent sitzen, ohne dass ein Erstattungsanspruch besteht“, sagt Ber- nulph von Crailsheim, Partner der inter- nationalen Rechtsanwaltskanzlei Sim- mons & Simmons in Frankfurt. Weil das zahlreichen Experten und ersten Urteilen zufolge gegen Europarecht verstößt, ha- ben ausländische Fondsgesellschaften vor Gericht Chancen, die Bundesrepublik auf Erstattung der gezahlten Körperschaft- steuern zu verklagen. Dabei geht es um durchaus beachtliche Beträge: Allein dieses Jahr schütteten die DAX-Konzerne fast 30 Milliarden Euro an ihre Investoren aus, die einer Studie der Beratungsgesellschaft EY zu- folge inzwischen zu 56 Prozent aus demAus- land kommen. „Wenn es zu einer Klagewelle käme, ginge es um sehr hohe Summen, und dem will man offenbar entgegenwirken“, sagt von Crailsheim. Adieu, Transparenzprinzip! Bisher gilt, dass Investmentfonds in Deutschland grundsätzlich steuerbefreit sind; besteuert werden die privaten Investoren. „Anleger sollen dabei so besteuert werden, als hätten sie die Zins-, Dividenden-, Miet- und sonstigen Erträge unmittelbar erzielt – das ist die aktuelle und praxiserprobte Systematik des steuerlichen Transparenzprinzips“, sagt Klaus Michalowski, Steuerberater aus Bochum. Um das zu gewährleisten, müssen Investment- fonds bisher bei jeder Ausschüttung oder Er- tragsthesaurierung aufschlüsseln, um welche Bestandteile es sich genau handelt. Unter- schieden werden bis zu 33 unterschiedliche Ertragsquellen, was zwar komplex ist, in der Praxis mittlerweile aber gut funktioniert. Geht es nach dem Diskussionsentwurf, werden Publikums- und Spezialfonds künftig unterschiedlich behandelt. Für Spezialfonds, die nur institutionellen Investoren offenstehen, soll das Transparenzprinzip beibehalten wer- den. Bei Publikumsfonds sollen auf Fonds- ebene 15 Prozent Kapitalertragsteuer (inklu- sive Solidaritätszuschlag) anfallen, und zwar auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträ- ge und deutsche Immobilienveräußerungsge- winne. „Damit würden deutsche Publikums- fonds genauso besteuert wie heute ausländi- sche Fonds – die Europarechtswidrigkeit wäre also beseitigt“, sagt von Crailsheim. Nur niemanden benachteiligen Weil die Regierung Klagen ausländischer Anleger befürchtet, arbeitet sie an einer Investmentsteuerreform. Der Entwurf sieht weitreichende Änderungen vor. Noch kann ein deutscher Fonds Dividenden deutscher Unternehmen steuerfrei vereinnahmen, während ein ausländischer Fonds Kapitalertragsteuer zahlen muss. Das soll sich ändern, um dem Europarecht zu genügen.
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