FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2015
319 www.fondsprofessionell.de | 3/2015 Zusätzlich wären dann die Ausschüttungen des Fonds sowie Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen auf Anlegerebene steuer- pflichtig. Sie würden mit Abgeltungsteuer be- lastet, sofern kein Freistellungsauftrag gestellt ist. Für thesaurierende Fonds, die keine Erträ- ge ausschütten, soll eine Ausschüttung unter- stellt werden, die sich am allgemeinen Zins- niveau orientiert. Pauschale Teilfreistellung Zum Ausgleich der vorab auf Fondsebene bezogenen Steuern soll es beimAnleger eine pauschale Freistellung aller Erträge geben, also Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschalen. Letztere sind vergleich- bar mit den jetzigen Thesaurierungserträgen. Die pauschale Freistellung stellt eine Ver- einfachung gegenüber der Ermittlung der tat- sächlichen Dividendenerträge dar. Sie ist un- terschiedlich hoch, je nachdem, um welchen Fonds es sich handelt. Bei Aktienfonds, die fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wer- tes in Aktien anlegen, wären 20 Prozent aller Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die laut Prospekt mindestens 51 Prozent in Im- mobilien und Immobiliengesellschaften anle- gen, sind 40 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Objekte im Ausland investiert ha- ben, wären es 60 Prozent. Ob das neue System Privatanleger unterm Strich be- oder entlasten würde, hängt vom Einzelfall ab. „Soweit Anleger einen Freistel- lungsbetrag gestellt haben, zahlen sie heute keine Steuern auf Kapitalerträge. Insoweit werden die Anleger künftig keinen Vorteil aus der Teilfreistellung erkennen können“, sagt Michalowski. Offen ist noch, ob die Teilfrei- stellung auf Kosten des allgemeinen Freistel- lungsauftrags gehen wird. „Der Diskussions- entwurf vermittelt den Eindruck, als seien die Teilfreistellungsbeträge beinahe empirisch hinterlegt“, so Michalowski. Er hätte sich ge- wünscht, dass die Verfasser des Diskussions- entwurfs die für Kapitalanleger wichtigen steuerlichen Fragen thematisieren, statt nur mit allgemeinen Teilfreistellungsquoten zu arbei- ten. Einige Branchenexperten sind der Mei- nung, dass die 20-prozentige Teilfreistellung bei Aktienfonds zu niedrig ist, weil die Steuer- belastung bei Anlegern, die ihren Freistel- lungsauftrag schon ausgeschöpft haben, ver- mutlich höher sein wird als bisher. Der Bran- chenverband BVI befürchtet neben Nachteilen für Kleinanleger auch Gefahren für die Alters- vorsorge: „Sämtliche Vorsorgewege in der pri- vaten und betrieblichen Altersvorsorge und damit Millionen von Altersvorsorgesparern würden benachteiligt“, so ein Sprecher. Ein weiterer Kritikpunkt aus der Branche ist der hohe Änderungsaufwand. Heute ist das System zwar komplex, aber es wird in einem vollautomatisierten Prozess, der bereits seit Jahren eingespielt ist, abgearbeitet: Der Dienstleister WM-Datenservice liefert die steuerrelevanten Daten der einzelnen Vermö- gensgegenstände der Fonds, die dann in die Buchhaltungssysteme der Fondsgesellschaften einfließen. Dort werden die Steuerzahlen ag- gregiert und weiterverarbeitet, um schließlich die steuerliche Mitteilung für den einzelnen Fonds zu erstellen. Eine Umstellung wäre mit entsprechenden Investitionen verbunden. Adieu, Altbestandsprivileg! Wird die Reform wie geplant umgesetzt, kippt auch das Altbestandsprivileg. Das würde alle Anleger treffen, die noch Fondsanteile halten, die sie vor Einführung der Abgeltung- steuer im Jahr 2009 erworben haben. Viele Dachfondsanbieter nutzen das Altbestandspri- vileg, um ihre langjährigen Anleger im Fonds zu halten, denn so bleiben nicht realisierte Kursgewinne dauerhaft steuerfrei. Michalowski erklärt, wie der Gesetzgeber das Privileg abschaffen möchte: „Steuerlich würde dann die Fiktion gelten, dass diese An- teile zum 31. Dezember 2017 veräußert und zum 1. Januar 2018 wieder angeschafft wur- den. Ab 2018 würde dann grundsätzlich Ab- geltungsteuer auf die Kursgewinne anfallen.“ Um das Vertrauen der Anleger insoweit nicht zu enttäuschen, soll ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro eingeführt werden, bis zu dem keine Steuer anfallen soll. Der Freibetrag soll für die Veräußerungsgewinne aus vor 2009 angeschafften Investmentan- teilen und für die ab 2018 eintretenden Wert- veränderungen gelten. „Soweit ein Veräuße- rungsgewinn von der Besteuerung zukünftig freigestellt wird, ist der danach verbleibende Freibetrag durch das Einkommensteuer- Finanzamt gesondert festzustellen“, so Micha- lowski. „Systematisch mag das ja alles schlüs- sig sein, aber steuervereinfachend scheint dies alles auf den ersten Blick nicht zu sein.“ ANKE DEMBoWSKI | FP Klaus Michalowski, Steuerberater in Bochum: „Steuer- vereinfachend scheint das neue System nicht zu sein.“ Diskussionsentwurf zur Investmentsteuerreform: Rechenbeispiel Fiskus 15,00 Euro KESt. (vom Fonds) + 17,94 Euro Abgeltungsteuer = 32,94 Euro Gesamtsteuer Laut Diskussionsentwurf sollen Aktien-Publikumsfonds künftig auf Fondsebene besteuert werden (15 Prozent Kapi- talertragsteuer auf Aktienerträge [Dividenden]). Anleger erhalten im Gegenzug eine pauschale Freistellung von 20 Prozent der Erträge. Der verbleibende Ausschüttungsbetrag wird beim Anleger mit Abgeltungsteuer plus Solidaritäts- zuschlag (zusammen 26,375 Prozent) besteuert. Quelle: eigene Berechnungen zahlt 15,00 Euro KESt. Es bleiben 85 Euro Ausschüttung 17 Euro (20 %) pauschal freigestellt 68 Euro (80 %) sind zu versteuern 17,94 Euro Abgeltungsteuer (26,375 % auf 68 Euro) Anleger 85 Euro fließen an den Anleger 67,06 Euro bleiben nach Steuern Aktienfonds 100 Euro Kapitalerträge im Fonds
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