FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2016
218 www.fondsprofessionell.de | 2/2016 Fonds im Angebot, darunter Euroswitch aus Frankfurt. Starcapital hat bei den ETF-Strate- gien „Stars“ die Mindestanlagesumme der institutionellen Anteilklasse auf 100.000 Euro reduziert, um sie für Honorarberater zugäng- lich zu machen, wie Vorstandsmitglied Mar- kus Kaiser berichtet. Eigene Vertriebsvereinbarung Doch wie können Fondsanbieter künftig vermeiden, dass sie ihren etablierten Vertrieb in die Bredouille bringen, wenn sie neben den klassischen auch provisionsfreie Anteilsklas- sen anbieten? „Noch stehen die Details der nationalen Mifid-II-Umsetzung aus, für end- gültige Aussagen ist es daher zu früh“, sagt Manuel Lorenz, Partner der Rechtsanwalts- kanzlei Baker & McKenzie in Frankfurt. Theoretisch sei es denkbar, dass eine Bank künftig tatsächlich in Argumentationsnöte ge- rät, wenn sie ihren Kunden verprovisionierte Anteilsklassen empfiehlt, obwohl sie Zugriff auf provisionsfreie Tranchen hat. „Sollte es dazu kommen, müssen die Fondsanbieter eine Lösung erarbeiten, damit auch in Zukunft die richtige Anteilsklasse beim richtigen Kunden ankommt – andernfalls kannibalisieren sie ihr eigenes Geschäft. Denkbar wären etwa eigene Vertriebsvereinbarungen, die sicherstellen, dass nur Honorarberater Zugriff auf die pro- visionsfreien Anteilsklassen haben.“ Auf diese Lösung setzt Franklin Templeton heute schon. „Wir haben bereits 2010 damit begonnen, für unsere Fonds Clean Share Clas- ses aufzulegen“, sagt Retail-Vertriebschef Peter Stowasser. „Wir wollten uns frühzeitig auf den neuen und spannenden Kundenkreis der Honorarberater einstellen.“ Die Mindest- anlage dieser Z-Anteilsklassen liegt bei 5.000 US-Dollar. „Berater benötigen eine besondere Vertriebsvereinbarung, die wir gern auf Anfra- ge erteilen“, sagt Stowasser. Ähnlich geht die UBS bei ihren Q-Shares vor, wie die provisionsfreien Anteilsklassen bei den Schweizern heißen. „Typische Kun- den sind Dachfondsmanager, lizenzierte Ver- mögensverwalter oder Wealth-Management- Einheiten von Banken“, sagt Clemens W. Bertram, Head Distribution Partners bei UBS Asset Management in Deutschland und Ost- europa. „Für Anlageberater haben wir diese Anteilsklasse noch nicht geöffnet, das wäre bei entsprechender Nachfrage aber möglich.“ Möchte ein Investor die Q-Anteilsklasse nut- zen, muss UBS Asset Management ihn dafür autorisieren. „Wir überprüfen unter anderem, ob es sich tatsächlich um einen professionel- len Investor handelt“, so Bertram. Das Vorgehen, provisionsfreie Anteilsklas- sen aus bestimmten Vertriebsvereinbarungen herauszunehmen oder diese dort nicht aufzu- nehmen, nennt auch Pioneer Investments als mögliche Lösung. Entschieden hat sich der Anbieter, dessen provisionsfreie Anteilsklas- sen der Luxemburger Fonds mit einem „N“ gekennzeichnet sind, jedoch noch nicht. Fide- lity teilte mit, frühzeitig eine „zentrale, länder- und abteilungsübergreifende Arbeitsgruppe zu Mifid II“ aufgesetzt zu haben, die „alle Im- plikationen der Regulierung und mögliche Lösungen dafür prüft“. Für Großkunden bietet Fidelity seit Langem die provisionsfreien Y- Anteilsklassen an, die den in den Niederlan- den angebotenen Tranchen entsprechen. Im Beratermarkt würden dagegen fast ausschließ- lich die klassischen A-Anteilsklassen genutzt. Regelung im Verkaufsprospekt J.P. Morgan Asset Management deutet im Verkaufsprospekt der Luxemburger SICAV bereits einen möglichen Weg an: Die provi- sionsfreie Anteilsklasse C ist eigentlich erst ab zehn Millionen Euro zugänglich, die Verwal- tungsgesellschaft kann jedoch „Ausnahmen zu den angeführten Mindestbeträgen“ zulas- sen, wenn die Kunden „Anlageberatung er- halten und gemäß einer gesonderten Gebüh- renvereinbarung mit dem Intermediär direkt für diese Beratung bezahlen“. Zum Einsatz kommt diese Klausel beispielsweise in den Niederlanden. Ähnlich hat es Allianz Global Investors geregelt. Die Versicherungstochter hat für einige Fonds Nettoanteilsklassen auf- gelegt, die gemäß Verkaufsprospekt jedoch nur von Vertriebspartnern eingesetzt werden dürfen, die keine Bestandsprovisionen ein- behalten. Außerdem muss der Anbieter sein Einverständnis geben. Wenn die Fondsgesellschaft jeden Honorar- berater oder Vermögensverwalter für die pro- visionsfreie Anteilsklasse „freischalten“ muss, bedeutet das zunächst zusätzliche Arbeit. Ist dieses Häkchen gesetzt, dürfte das Tagesge- schäft jedoch ohne große Probleme weiter laufen, wie sich am Beispiel der Luxemburger Fondsplattform Moventum erläutern lässt. „Wir haben bereits heute einen ähnlichen Fall: Der US-Anbieter Dimensional Fund Advisors vertreibt seine Fonds nur über akkreditierte Berater. Daher haben wir eine sogenannte ‚Market Group‘ mit diesen Beratern einge- richtet. Nur sie können diese provisionsfreien Fonds auf unserer Plattform ordern“, sagt Swen Köster, Leiter der deutschen Zweignie- derlassung von Moventum in Frankfurt. Für die Plattformen bleibt die Herausforderung, dass sie mit ihrem klassischen Geschäftsmo- dell an solchen Fonds nichts verdienen kön- nen: Wenn ein Fonds keine Bestandsprovision ausschüttet, kann der Zwischenhändler auch keinen Teil davon als Marge einbehalten. „Deshalb verpflichten wir die Dimensional- Berater, unser Servicegebührenmodell zu nut- zen“, sagt Köster. „Andernfalls könnten wir die uns entstehenden Kosten nicht decken.“ Mifid II und die provisionsfreien Anteils- klassen werden der Finanzvertriebsbranche also einiges abverlangen. Doch für jedes Pro- blem gibt es eine Lösung – auch wenn es manchmal nötig ist, dafür um die Ecke zu denken. BERND MIKOSCH | FP vertrieb & praxis I provisionsfreie anteilsklassen Foto: © Axel Gaube, HSBC Global Asset Management Peter Stowasser, Franklin Templeton: „Wir haben 2010 damit begonnen, Clean Share Classes aufzulegen.“ Olaf Riemer, HSBC Global AM: „Eine Registrierung pro- visionsfreier Anteilsklassen lohnt sich noch nicht.“
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