FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016

170 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 sachwerte I containerinvestments Foto: © Fotolia | Klaus Eppele, Werner Bartsch I m Vertrieb schlug die Nachricht von der Insolvenz der Magellan Maritime Ser- vices ein wie eine Bombe. Nach Angaben des Insolvenzverwalters stehen rund 350 Mil- lionen Euro von etwa 8.700 Anlegern im Feuer. Damit dürfte der größte Teil der Ma- gellan-Kunden von der Insolvenz betroffen sein. Das Unternehmen sprach zuletzt davon, mehr als 10.000 Investoren zu haben, die seit 2005 59 Direktinvestments gezeichnet haben, von denen 25 vollständig getilgt sein sollen. Magellan genoss einen relativ guten Ruf und hatte große Pools wie Jung, DMS & Cie. (JDC), Netfonds und Fonds Finanz als Ver- triebspartner im Rücken. Angeblich sollen Investoren bei Magellan in den vergangenen Jahren für rund 80 bis 100 Millionen Euro pro Jahr Container gekauft haben. Offiziellen An- gaben zufolge bestand die Magellan-Flotte bei Insolvenzanmeldung aus 187.000 20-Fuß-Ein- heiten (TEU), von denen 160.000 TEU den Anlegern gehören, aber von Magellan gema- nagt werden. Mit der Pleite hat der Vertrieb ein gewaltiges Problem. Er muss den Kunden erklären, dass sie bei der Magellan, die sich selbst gern als weltweit führende Container- Leasinggesellschaft präsentierte, wahrschein- lich sehr viel Geld verlieren werden. Front gegen die Anleger Bislang vertraute man darauf, dass die Zeichner eines Direktinvestments auf ihr Eigentumsrecht zählen können. Im konkreten Fall: Magellan ist zwar Vertragspartner und direkter Mieter gegenüber den Anlegern. Aber wenn alle Stricke reißen, sollten die Investo- ren ihre Container und die Mieten der Reede- reien auf ihrer Seite haben. Das muss auch im Sinne von Magellan gewesen sein, jedenfalls lassen sich die Kauf- und Verwaltungsverträge zwischen Magellan und Investoren so verste- hen. Und im Jahresabschluss des Unter- nehmens für 2013 heißt es: „Bei Ausfall von Magellan selbst als Mieter des eingesetzten Equipments gehen alle Rechte aus den Kun- denvertragsverhältnissen mit den Carriern auf die bereitstellenden Investoren über.“ Wer sich deshalb in Sicherheit wähnte, hat seine Rechnung ohne Insolvenzverwalter Peter-Alexander Borchardt gemacht. In sei- nem Rundschreiben vom 15. August heißt es: „Bei der Prüfung der Investorenverträge sind erhebliche Widersprüche sowohl bei den ver- traglichen Regelungen zur eigentumsrechtli- chen Übertragung und Rückübertragung der Container als auch zu den Anspruchsverhält- nissen der Mieteinnahmen aufgefallen.“ Eine Prüfung durch die Kanzlei CMS Hasche Sigle Tausende Anleger bangen nach der Insolvenz des Containermanagers um ihr Geld. Zu ihrer Überraschung sollen sie gar nicht Eigentümer ihrer Container sein. Magellan versenkt Millionen Der Lack hat Kratzer: Containerinvestments galten lange als makellos und als Alternative zu den in Verruf geratenen geschlossenen Fonds. Die Pleite von Magellan Maritime Services hat die Stimmung nun kippen lassen. Der Fall Magellan und das deutsche Insolvenzrecht Der Anleger ist, so die verbreitete Lesart der Magellan- Verträge, Eigentümer der Container. Das Eigentumsver- hältnis ändert sich im Falle einer Insolvenz des Verkäu- fers und Verwalters grundsätzlich nicht. Deshalb haben die Anleger ein Aussonderungsrecht nach § 47 der Insol- venzordnung (InsO). Er lautet: „Wer auf Grund eines ding- lichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.“ Demzufolge dürften die Container der Anleger nicht zur Insolvenzmasse gehören und die Investoren keine Insol- venzgläubiger sein. Sie können die Herausgabe der Con- tainer verlangen. Die Anleger müssen von sich aus aktiv werden, die Aussonderung beim Insolvenzverwalter ein- fordern und dabei belegen, dass sie Eigentümer der Con- tainer sind. Überdies haben die Anleger ein Recht auf Aus- kunft, ob ihr Eigentum noch vorhanden ist und wo es sich befindet. Der Insolvenzverwalter kann jedoch das Eigen- tumsrecht der Anleger bestreiten und beispielsweise den Kaufvertrag zwischen der Emittentin und den Anlegern anfechten (Insolvenzanfechtung nach § 129 InsO). In die- sem Fall ist der Anleger gezwungen, sein Eigentumsrecht bei Gericht einzuklagen. Bei der Behandlung der Mietansprüche der Anleger aus den laufenden Mietzahlungen der Reedereien müssen zwei Fälle unterschieden werden: 1. Wenn die Mietzahlungen der Reedereien rechtswirksam voll an die Anleger abgetreten sind, haben sie im Insol- venzfall Anspruch auf die Mieten. In diesem Fall gehören die Mieten nicht zur Insolvenzmasse und die Anleger haben das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. 2. Besteht keine rechtsgültige Vollabtretung der Ansprü- che, ist der Anleger nur Gläubiger der insolventen Gesell- schaft, und die Mieten fallen in die Insolvenzmasse. In diesem Fall haben die Anleger ein sogenanntes Abson- derungsrecht nach § 51 InsO. Der Insolvenzverwalter darf mit Zustimmung des Insolvenzgerichts auch die an die Anleger abgetretenen Ansprüche einziehen („Recht zur Einziehung“). Das gilt grundsätzlich auch für die Mietan- sprüche, die bis zum Insolvenzantrag aufgelaufen sind. Das bedeutet: Die Ansprüche der Anleger werden aus der Insolvenzmasse nach Abzug der Insolvenzkosten gezahlt.

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