FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016
308 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 dentlichen Erträge, wodurch die Steuerlast hier nun höher ausfällt. Dieser Effekt ist aller- dings nur temporär. Vergleicht man die bishe- rige Bestimmungen mit der neuen Regelung, ist das steuerpflichtige Ergebnis für die Anle- ger unterm Strich weitgehend identisch – letztlich versteuern sie die erzielte Perfor- mance. Die Neuregelung kann aber einen Liquiditätseffekt haben. Fondsprivileg schrumpft „Mit der neuen Regelung wird die Besteue- rung von Fonds der Besteuerung von Direkt- anlegern ähnlicher. Privaten Anlegern, die direkt in Aktien und Renten investieren, ist es seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr gestattet, außerhalb des Sparer-Pausch- betrags von derzeit 801 Euro pro Person tat- sächlich angefallene Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen“, zieht Wolff einen Vergleich zur direkten Wertpapieranlage, wo nunmehr we- der Steuerberatungs- noch Zins- oder sonstige Kosten steuermildernd ange- setzt werden können. Anwen- dung findet die neue Regelung auf sämtliche Fonds: Sie gilt für Publikumsfonds und Spezial- fonds, für OGAWs und alter- native Fonds sowie für alle As- setklassen, also Renten-, Ak- tien-, Immobilien- und Geld- marktfonds. Bemerkbar macht sich die neue Aufteilung der Werbungs- kosten bei den steuerpflichtigen Anteilen des Fondsergebnisses, das die Fonds- gesellschaft berechnet und mitteilt. Die genau- en Auswirkungen sind jedoch von Fonds zu Fonds sehr unterschiedlich. „Der tatsächliche Effekt hängt davon ab, wie sich die Perfor- mance des Fonds im Vorjahr aus ordentlichen und außerordentlichen Erträgen zusammen- gesetzt hat“, erklärt Mertesdorf. Bei einigen Fonds sind die Auswirkungen kaum spürbar, bei anderen haben sich die steuerpflichtigen Erträge im Geschäftsjahr 2014/2015 aber of- fenbar deutlich erhöht – teilweise um mehr als 300 Prozent. Besonders stark bemerkbar macht sich die Änderung bei Fonds, bei de- nen viele Veräußerungsgewinne anfallen, also überwiegend bei Aktienfonds. Aber auch bei Rentenfonds können Veräußerungsgewinne anfallen – insbesondere bei fallenden Zinsen, wie wir sie in den vergangenen Jahren gese- hen haben. Bleibt die Frage, ob Berater durch eine gezielte Fondsauswahl gegensteuern und so ihre Kunden vor hohen steuerpflichtigen Erträgen bewahren können. Mertesdorf winkt ab: „Ich glaube nicht, dass man hier ge- gensteuern kann, denn die neue Aufteilung der Werbungskosten gilt ja für alle Fonds. Der Anteil von ordentlichen Erträgen und Kurs- gewinnen ist schwer vorhersehbar, und daher ist es auch die Aufteilung der Werbungs- kosten.“ Dreistufiger Rechenprozess Froh sein kann man allenfalls, dass man als Anleger nicht selbst die neuen Regeln anwen- den muss, denn das tun die Fondsgesellschaf- ten. Mertesdorf: „Seit 1. April 2014 müssen wir die steuerpflichtigen Erträge nach einem dreistufigen Prozess berechnen: Erst ordnen wir die mittelbaren Werbungskosten den einzelnen Assetklassen zu und ermitteln Ak- tien-, Immobilien- und sonstige Erträge. Bei betrieblichen Anlegern gibt es nämlich eine besondere Behandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Aktien. Zweitens wird innerhalb der jeweiligen Assetklasse zwi- schen ordentlichen Erträgen und Veräuße- rungsgewinnen unterschieden. Und drittens müssen wir für das Reporting anschließend innerhalb der jeweiligen Kategorien noch nach weiteren Unterkategorien wie Zinsen und Wertpapierleiheerträgen, Veräußerungs- gewinnen aus Derivaten und Ähnlichem dif- ferenzieren. Auf dieser Basis verteilen wir die Werbungskosten prozentual auf die einzelnen Ertragsquellen.“ Da es zunächst noch Unklarheiten gab, nahm das Finanzministerium zur detaillierten Zuordnung der Werbungskosten in einem Schreiben vom November 2014 ausführlich Stellung. Dass es bei der Komplexität der steuerlichen Berechnungen für Fonds auch zu Unklarheiten kommen kann, ist kein Wunder. Fondsgesellschaften müssen die auf Fonds- ebene anfallenden Erträge auf mehr als 30 verschiedene Töpfe aufteilen. Daneben gibt es zehn Verlustverrechnungstöpfe. Und bald gilt wieder ein an- deres Regime: „Die derzeitigen Regeln zur Besteuerung von Fonds gelten nur noch kurze Zeit“, so Wolff. Denn Fonds werden demnächst ohnehin nach einer ganz anderen Syste- matik besteuert: Das Invest- mentsteuerreformgesetz greift ab 1. Januar 2018 (siehe hierzu auch den ausfürhlichen Beitrag ab Seite 298). ANKE DEMBOWSKI | FP steuer & recht I werbungskosten Foto: © Curtis, Franklin Templeton Investments Judith Mertesdorf, FT: „Bisher konnten nur 90 Prozent der mittelbaren Werbungskosten angesetzt werden.“ Martin Wolff, Curtis: „Die mittelbaren Werbungskosten müssen nun auf alle Einnahmen aufgeteilt werden.“ Steuerliches Ergebnis ausgewählter Publikumsfonds Für Privatanleger zu versteuernder Betrag pro Fondsanteil in Euro* Fonds ISIN 2014 2015 Templeton Growth LU0122614380 0,0389 0,1998 Flossbach von Storch Multiple Opportunities LU0323578657 0,0000 2,1347 Akzent Invest Fonds 1 (Lux) – Bonus 4 LU0356716927 0,2647** 2,7012** Der zu versteuernde Betrag hängt von vielen Faktoren ab, natürlich auch von der Perfor- mance und wie sie sich zusammensetzt. Einer der Faktoren ist auch die neue Verteilung der Werbungskosten seit 1. April 2014. *ggf. auf vier Nachkommastellen gerundet | **Geschäftsjahr 1. 5. – 30. 4. Quelle: Bundesanzeiger
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=