FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2016
Anlagemöglichkeiten hilft also auch Komple- xität im UCITS-Portfolio zu reduzieren, die gerade in jenen Fällen entstanden ist, in denen alternative Elemente mangels besserer Regu- lierung über komplizierte Konstruktionen und Strukturierungen – zum Beispiel teure Zerti- fikate – ins Portfolio eingeschleust werden mussten. Aus Anlegerschutzüberlegungen darf es also keinen Unterschied machen, ob der UCITS ein Hedgefondszertifikat erwirbt oder Anteile an einem Managed-Futures-Fonds, im Gegenteil: DemAIF ist aufgrund der strengen Regulierung des konzessionierten Managers jedenfalls der Vorzug zu geben! Auch das Risikothema muss an dieser Stelle ganz klar angesprochen werden. Viele Hedgefonds- strategien haben aufgrund ihres strikten Risi- komanagements sogar eine geringere Vola- tilität als Long-only-Aktienfonds. Beispiels- weise weist der von der Société Générale er- mittelte SG Trend Index, der sich aus zehn verschiedenen Managed-Futures-Fondsma- nagern zusammensetzt, über die letzten drei Jahre im 50-Tage-Zeitraum eine annualisierte Volatilität von zirka zehn Prozent auf, wäh- rend der Dax im selben Zeitraum mit einer Volatilität von rund 20 Prozent doppelt so hoch lag. Kann man das nicht mit UCITS VI reparieren? Kann man. Aber wozu auf unbestimmte Zeit warten? Im Jahr 2009, 24 Jahre nach der er- sten UCITS-Richtlinie, ließ der UCITS-IV- Richtliniengeber keinen Zweifel daran, dass „Änderungen am Rechtsrahmen für UCITS eingeführt werden müssen, um ihn an die Fi- nanzmärkte des 21. Jahrhunderts anzupassen“. Allerdings wurde am zulässigen Anlageuni- versum nichts verändert. Und dies trotzdem nicht, obwohl man inzwischen auf die Erfah- rungswerte aus der Aktienkrise der Jahre 2000 bis 2003 zurückgreifen konnte und auch mit- erlebt hat, dass viele Anlageklassen während der Finanzkrise 2008 zweistellige Minuserträ- ge aufwiesen, alternative Strategien, wie sie beispielsweise von Managed-Futures-Fonds umgesetzt werden, dagegen wieder deutlich positiv wirtschafteten. Nicht zu Unrecht wur- de 2006 im Weißbuch der EG-Kommission für den Ausbau des Binnenmarktrahmens für Investmentfonds gemahnt, dass eine immer größer werdende Lücke zwischen dem UCITS-Sektor und der Marktrealität entstehe. Darin steht auch, dass das Anlagespektrum kontinuierlich überprüft werden müsse. Der notwendige Zwischenschritt heißt also UCITS V.2. Durch die ESMA-Stellungnahme vom 20. November 2012 zerbrach eine Möglich- keit für UCITS-Fonds, in AIFs zu investieren – und das ausgerechnet zu einer Zeit, als sich am Horizont bereits die Umsetzung der AIFM-Richtlinie abzeichnete und die Regu- lierung der AIF-Branche komplett neu defi- niert wurde. UCITS V konnte auf diesen Schnellschuss der jungen Aufsichtsbehörde nicht mehr rechtzeitig reagieren, wodurch ein Vakuum entstanden ist, das es nun schnellst- möglich zu sanieren gilt. Was haben Sie in die Wege geleitet? Wir haben die ESMA, die EFAMA und die EU-Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass ein UCITS V.2 notwendig ist, weil durch die Aufnahme liquider AIFs eine akute Schwachstelle im UCITS-Regime geschlos- sen werden kann, und diesen einen Text- vorschlag für die Änderung der UCITS- Richtlinie übermittelt. Parallel dazu haben wir Kontakt mit den großen Fondsverbänden in Deutschland, Luxemburg, Irland und Groß- britannien aufgenommen. Vielen Dank für das Gespräch. GERHARD FÜHRING | FP 311 www.fondsprofessionell.de | 3/2016 » Wir haben die ESMA, die EFAMA und die EU-Kom- mission davon in Kenntnis gesetzt, dass ein UCITS V.2 notwendig ist. « Rolf Majcen, FTC Capital
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