FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016
316 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 Umfangreiches „Taping“ Die Pflicht, Telefongespräche aufzuzeich- nen, besteht im Eigenhandel und für alle Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kunden- aufträgen beziehen (neuer § 72 Abs. 3 WpHG). Aufzuzeichnen sind laut Entwurf vor allem die Teile des Telefongesprächs, in denen Risi- ken, Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder -dienstleistun- gen erörtert werden. In den delegierten Rechtsakten ist hingegen nur eine Aufzeich- nungspflicht für Telefonate vorgesehen, „die zu einer Ordererteilung führen können“. Sachkundenachweis für Vertriebler Der Gesetzentwurf umreißt auch die Anfor- derungen an Vertriebsmitarbeiter (neuer § 76 WpHG). Der Begriff umfasst alle Mitarbeiter, die Kunden über Finanzinstrumente, struktu- rierte Einlagen und über die Dienstleistungen ihres Unternehmens informieren. Für sie werden Sachkundeanforderungen aufgestellt (neuer § 1a der WpHG-Mitarbei- teranzeigenverordnung). Wer Informationen zu Finanzprodukten erteilt, muss hinsichtlich dieser Instrumente über die gleichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen verfügen wie die Mitarbeiter in der Anlageberatung. „Product Governance“ Mifid II sieht für die Anbieter von Finanz- instrumenten eine „Product Governance“ (Produktüberwachungspflichten) vor. Sie müssen Zielmärkte für alle Produkte definie- ren und sicherstellen, dass diese nur innerhalb der Zielmärkte vertrieben werden. Sie haben den Vermittlern alle notwendigen Informationen zu den Zielmärkten zur Verfü- gung zu stellen. Verkauft ein Vermittler außer- halb des Zielmarktes, so hat er dies zu doku- mentieren, zu begründen und dem Emittenten mitzuteilen. Die Hersteller von Finanzinstru- menten müssen ihre Produkte zudem ständig beobachten, Risiken immer wieder neu beur- steuer & recht I mifid II Foto: © BCA Frank Ulbricht | BCA „Wir sind auf Mifid II gut vorbereitet “ Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA, über offene Punkte mit Blick auf die EU-Finanzmarktrichtlinie und die Frage, warum Provisionen in der hauseigenen Fondsvermögensverwaltung schon heute keine Rolle mehr spielen. B CA-Vorstand Frank Ulbricht hat schon frühzeitig darüber nachgedacht, was die Regulierer in Brüssel in Sachen Provisionen wohl so alles ersinnen könnten. Daher behält die konzerneigene BfV Bank für Vermögen in der Fondsvermögensver- waltung schon seit Jahren keine Provisionen ein – mit Blick auf Mifid II ein Vorteil. Herr Ulbricht, was sind für Sie als Mak- lerpool und Haftungsdach die größten Herausforderungen von Mifid II? Frank Ulbricht: Die Product Governance ist ein großes Thema. Ich denke, letztendlich werden die Regelungen Vorteile für den Be- rater haben. Da die Produkthersteller Ziel- märkte definieren müssen, wird es leichter, für den Kunden das passende Instrument aus- zuwählen. Noch fehlen aber endgültige Kri- terien für die Definition der Zielmärkte. Für uns als Pool stellt sich daher im Moment die Frage, wie Berater die Product-Governance- Vorgaben in der Praxis umsetzen sollen. Wir hoffen, dass die ESMA bald konkrete Vorga- ben macht. Zudem beschäftigen wir uns da- mit, welche finanziellen und personellen Res- sourcen wir für die Umsetzung der Product- Governance-Vorgaben einplanen müssen. Wie stark beschäftigt Sie das Thema Provisionen? Es betrifft die Finanzanlagenvermittler natür- lich stark. In der Bank, über die wir die Fondsvermögensverwaltung „Private Inves- ting“ anbieten, ist das aber weniger ein The- ma. Wir haben schon ab 2010, also im Vor- feld von Mifid II, darüber nachgedacht, was in Bezug auf Beratung, Zuwendungen und Provisionen so alles kommen könnte. Damals haben wir uns dafür entschieden, alle Zuwen- dungen aus der Finanzportfolioverwaltung auszukehren. Die Kunden zahlen nur noch eine transparente Gebühr, die alle Dienstleis- tungen umfasst. Provisionen spielen für unse- re Fondsvermögensverwaltung also keine Rolle mehr. Unser Vorteil ist, dass wir in den vergangenen Jahren schon vieles ausprobie- ren und auch technisch anpassen konnten. Nun sind wir auf Mifid II gut vorbereitet. Was treibt Sie eher um? Der Ausweis der Transaktionskosten bei Fonds ist schwierig. Mifid II sieht vor, dass man dem Kunden jeweils für das nächste Geschäftsjahr alle Kosten nennen muss. Zum einen fließen die Transaktionskosten bisher aber nicht in die Gesamtkostenquote ein. Sie lassen sich auch den „Wesentlichen Anleger- informationen“ nicht entnehmen. Zum ande- ren weiß man natürlich nicht, welche Han- delskosten im bevorstehenden Jahr anfallen. Daher muss man die Kosten schätzen und am Ende des Geschäftsjahres eine endgültige Aufstellung machen. Aber wie erfolgt die Berechnung, wenn ein Fonds im laufenden Geschäftsjahr gekauft wird? Das steht alles noch nicht fest. Unklar ist auch, welche Art von Research wir künftig noch kostenlos annehmen dürfen. Es gibt noch einige Punk- te, die präzisiert werden müssen. Frank Ulbricht, BCA: „Der Ausweis von Transaktions- kosten bei Fonds wird künftig schwierig sein.“
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