FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016
Filialnetz die Servicequalität per se er- höht. Die Sparkassen verfügen über ein breites Filialnetz … … die Raffeisenbanken und Volksbanken auch. Einige Privatbanken haben ebenfalls ein großes Filialnetz. Diese Institute dürfen den Einbehalt von Provisionen also grundsätzlich mit ihrem Filialnetz begründen. Dabei stellt dies für Kunden, die ausschließlich Online-Ban- king nutzen, gar keine Verbesserung der Servicequalität dar. Ein Filialnetzwerk bringt zumindest poten- ziell allen Kunden den Vorteil, in eine Filiale gehen und das dortige Angebot nutzen zu können. Wir befinden uns bei der Frage Filialnetz aber noch im Entwurfsstadium und sollten den endgültigen Gesetzeswortlaut abwarten. Wie kam es denn dazu, dass das weit- verzweigte Filialnetz Eingang in den Referentenentwurf gefunden hat? Der Entwurf trägt damit der besonderen deut- schen Infrastruktur Rechnung. Das finde ich gut und richtig. Wir sind in Europa einzigar- tig, was das breite Beratungsangebot in der Fläche angeht. Institute, die nicht über ein breites Filialnetz verfügen, werden dabei kei- neswegs benachteiligt. Sie haben alternativ eventuell ein großes Onlineangebot mit ent- sprechenden qualitätsverbessernden Service- dienstleistungen. Diese könnten Provisionen dann wiederum rechtfertigen. Nun haben wir viel über Provisionen gesprochen. Auch Research-Berichte sind Zuwendungen. Wertpapierdienst- leister dürfen sie künftig nicht mehr kostenlos annehmen. Gilt das für jede Art von Research? Nein, allgemein gehaltene Research-Berichte wie Kapitalmarktausblicke dürfen auch wei- terhin als kleinere nichtmonetäre Zuwendun- gen akzeptiert werden. Bei spezifischen, qua- litativ hochwertigen Analysen greifen aber die im Level II und auch im Referentenentwurf enthaltenen Regelungen zur Weitergabe von Research unter Zuwendungsgesichtspunkten. Solche Informationen dürfen die Institute künftig nicht mehr kostenfrei annehmen. In Deutschland soll das Beratungsproto- koll durch eine Geeignetheitserklärung ersetzt werden. Ist sie genauso informa- tiv wie das bisherige Protokoll? Die Geeignetheitserklärung hat eine andere Zielrichtung. Künftig geht es darum, dem Kunden zu erklären, warum ein bestimmtes Produkt als geeignet ausgewählt wurde und nicht ein anderes. Das ist sicher eine wichtige Information. Neu hinzukommen wird außer- dem noch die Pflicht zum Taping. Also die Tonaufzeichnung in der telefo- nischen Beratung. Genau, bei jeder telefonischen oder elektroni- schen Ordererteilung müssen Banken die ent- sprechende Kommunikation künftig aufneh- men und aufbewahren. Diese Pflicht gilt dabei für alles, was potenziell Orderrelevanz hat. Bei Telefongesprächen könnte die Umsetzung in der Praxis manchmal nicht ganz einfach sein. Denn man weiß ja nicht im Vorhinein, wie sich ein Kundengespräch entwickelt. Die Institute werden da wahrscheinlich eher auf Nummer sicher gehen und lieber ein bisschen mehr aufnehmen. Elisabeth Roegele: „Mit dem Aspekt Filialnetz trägt der Referentenentwurf der besonderen deutschen Infrastruktur Rechnung. Das finde ich gut und richtig.“ steuer & recht I elisabeth roegele | bafin 322 www.fondsprofessionell.de | 4/2016 » Banken ohne weit- verzweigtes Filialnetz werden durch den aktuellen Referenten- entwurf keineswegs benachteiligt. « Elisabeth Roegele, Bafin Foto: © Axel Gaube Elisabeth Roegele Elisabeth Roegele studierte Rechtswissenschaften an der Universität Mannheim. Sie war Geschäftsführerin der Ba- den-Württembergischen Wertpapierbörse und Mitglied im Vorstand der Börse Stuttgart. Zwischen 2004 und 2006 war sie als Referatsleiterin Ad-hoc-Publizität, Di- rectors’ Dealings, Insiderverzeichnisse und Börsenfragen bei der Bafin tätig. 2006 wurde Roegele Chefsyndikus, Bereichsleiterin Recht und Produktsteuern bei der Deka Bank Deutsche Girozentrale in Frankfurt. Seit 2015 ist sie Exekutivdirektorin Wertpapieraufsicht bei der Bafin.
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