FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2016

sind mit dem Inkrafttreten des Kleinanleger- schutzgesetzes im Juli 2015 aber reguliert worden“, erklärt Rechtsanwalt Korn. Seitdem benötigen Berater und Vermittler zumindest eine Zulassung nach Paragraf 34f Gewerbe- ordnung (GewO), wenn sie solche Instrumen- te in ihrem Produktportfolio haben.  Das sind klare rechtliche Vorschriften. Woran liegt es, dass Vermittler dennoch oft außerhalb ihrer Zulassung beraten? Nicht jeder Finanzprofi beschäftigt sich stän- dig mit Gesetzesänderungen. Inzwischen ist das Kleinanlegerschutzgesetz schon eine Wei- le in Kraft. Es sollte sich also herumgespro- chen haben, dass für die Vermittlung ehema- liger Graumarktprodukte eine Zulassung nach Paragraf 34f GewO notwendig ist. Aber kurz nach dem Inkrafttreten neuer Regelungen, kann es selbstverständlich vorkommen, dass diese aus Unwissenheit nicht eingehalten wer- den. Zumal sich durch die Finanzmarktregu- lierung für Berater und Vermittler in den ver- gangenen Jahren ständig etwas geändert hat – und auch noch viele weitere Gesetzesvorga- ben auf sie zukommen werden. Wer Fehler vermeiden will, sollte versuchen, hinsichtlich der aktuellen Rechtslage immer auf dem Lau- fenden zu sein.  Mit welchen Konsequenzen muss ein Finanzanlagenvermittler rechnen, wenn er über Produkte berät, über die er nicht beraten darf? „Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, hängt natürlich vom Einzelfall ab“, erklärt Experte Korn. Das Kreditwesengesetz (§ 54 KWG) definiert eine Anlageberatung und die Vermittlung von Finanzinstrumenten ohne Er- laubnis eindeutig als Straftat. Die Gewerbe- ordnung sieht etwas anderes vor. „Nach Para- graf 144 GewO ist eine Beratung über oder eine Vermittlung von bloßen Finanzanlagen eine Ordnungswidrigkeit“, sagt Korn. Wer über eine Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO verfügt und über den erlaubten Bereich hinaus berät, könnte also darauf spekulieren, lediglich mit einem Bußgeld davonzukommen. „Man- che Berater kümmern sich daher nicht so sehr um rechtliche Vorschriften“, weiß Anwalt Korn. Das ist jedoch gerade in diesem Fall höchst riskant. Der Grund: „Wer außerhalb der Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO han- delt und zum Beispiel über eine Orderschuld- verschreibung berät, betritt KWG-Gebiet“, sagt Anwalt Korn. Damit begeht er automa- tisch eine Straftat und verstößt nicht etwa nur gegen die Gewerbeordnung.  Kommt die Vermögensschadenshaft- pflichtversicherung dafür auf, wenn ein Vermittler außerhalb seiner Zulassung arbeitet? „Bei dieser Art der Falschberatung springt die Versicherung auf gar keinen Fall ein“, sagt Korn. Ob es absichtlich oder aus Versehen zu einer Beratung außerhalb der Zulassung ge- kommen ist, spielt dabei keine Rolle. Außer- dem begehen die versicherten Vermittler eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Oblie- genheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Je nachdem, ob der Versicherer die Verletzung als einfach fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätz- lich oder gar arglistig einstuft, kündigt er möglicherweise sogar den Vertrag. Nach einer Kündigung aus diesem Grund kann es für den Vermittler sehr schwierig werden, einen neuen Versicherer zu finden.  Unter welchen Umständen haftet der Vertrieb oder der Pool, dem ein Finanz- vermittler angeschlossen ist? Ob ein Pool oder eine Vertriebsorganisation haftet, wenn ein angeschlossener Vermittler ohne Zulassung berät, kommt darauf an, wie der Partner nach außen hin auftritt. „Bei einem Prozess ist für das Gericht entschei- dend, ob er der Vermittler als sogenannter Erfüllungsgehilfe auftritt“, erklärt Korn. Damit ein Gericht ihn als solchen einstuft, kann es schon reichen, dass er etwa das Logo des Pools sichtbar auf seiner Visitenkarte führt oder deutlich erkennbar die entsprechende Software nutzt. „Dann ist entscheidend, wie das Innenverhältnis zwischen Berater und Pool oder Vertriebsorganisation aufgebaut ist“, sagt Experte Korn. Im ungünstigsten Fall kann der Endkunde Schadensersatzansprüche direkt gegenüber dem Pool oder Vertrieb gel- tend machen. „Diese können sich sogar gegen den Geschäftsführer persönlich richten“, sagt Korn. Klar, dass er sich schnellstmöglich von dem betreffenden Vermittler trennen wird. In einem solchen Fall kann es schwierig sein, einen neuen Pool zu finden.  Und wie verhält es ich, wenn sich ein Vermittler einem Haftungsdach ange- schlossen hat? Hier liegt die Sache natürlich ganz anders. Für die Falschberatung eines vertraglich gebunde- nen Vermittlers haftet, wie der Name schon sagt, das Haftungsdach. Dass es zu einer Be- ratung oder Produktvermittlung außerhalb einer Erlaubnis kommt, ist diesem Fall kaum vorstellbar. Der einzelne Vermittler darf aber selbstverständlich nicht außerhalb des Haf- tungsdachs zu Finanzinstrumenten beraten – sonst droht Ärger. ANDREA MARTENS | FP Oliver Korn, GPC Law: „Welche rechtlichen Konsequen- zen drohen, hängt natürlich vom Einzelfall ab.“ Jetzt anmelden auf http://www.fondsprofessionell.de/kongress/2017 FONDS KONGRESS 25.–26. JANUAR 2017 in MANNHEIM

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