FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2017
220 www.fondsprofessionell.de | 3/2017 treten, dass eine solche Servicevereinbarung im Zusammenhang mit einer Bruttopolice ge- gen das gesetzliche Leitbild des Maklerver- trags verstößt.“ Daher bewegen sich Makler mit solchen Angeboten Kroll zufolge in einer juristischen Grauzone. Versicherungsberater Einfacher ist die Lage für Versicherungs- berater (§ 34e GewO). Im Moment dürfen sie ohnehin nur für die Beratung entlohnt werden, nicht für die Vermittlung. Mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD am 23. Februar 2018 ist ihnen auch die Ver- mittlung gegen Entgelt gestattet. Versiche- rungsberater müssen dabei vorrangig auf Nettotarife zurückgreifen. Gibt es eine Police nur in der Bruttovariante, muss der Versiche- rer dem Kunden den Großteil der Courtagen gutschreiben – der Versicherungsberater selbst erhält keine Provision. In Zukunft kann der Versicherungsberater damit neben Honoraren für reine Beratungsleistungen eine prozentuale Beteiligung am vermittelten Prämienvolumen, eine einmalige Abschlussgebühr oder eine Betreuungspauschale aushandeln. Letztere kann er damit rechtfertigen, dass er Betreu- ungspflichten hat. An einer Stelle müssen sowohl Versiche- rungsvermittler wie auch -berater jedoch auf- passen: Wenn sie Zusatzleistungen anbieten, um ein Honorar zu rechtfertigen, kommen sie leicht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz ins Gehege. Einem Makler ist es nämlich grund- sätzlich nicht gestattet, Privatkunden rechtlich zu beraten. Erlaubt sind nur „Annextätig- keiten“, die mit der Haupttätigkeit nicht in Zusammenhang stehen. „Hier empfiehlt sich immer der Annex-Leistungs-Test, der aus folgender Frage besteht: ‚Würde ich einen Anwalt mit dem Problem beauftragen?‘“, so Mertens. Lautet die Antwort ja, sollte sich der Berater besser zurückhalten. Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO sind flexibler als Versi- cherungsvermittler. Sie können mal auf Pro- visions- und mal auf Honorarbasis arbeiten. Weil für Fonds kein Provisionsabgabeverbot gilt, dürfen sie Courtagen auch an ihre Kun- den weiterleiten. In Mischmodellen dürfen 34f-Berater Honorare außerdem mit Provisio- nen verrechnen oder zusätzlich zur Courtage eines Fondsanbieters ein Honorar verlangen – solange die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird. Honorarvereinbarungen von Finanzanlagen- vermittlern lassen sich grob in drei Kategorien einteilen: erstens solche, bei denen die Bera- tungsleistung entlohnt wird, zweitens solche, bei denen klassisch die Vermittlung eines Pro- dukts honoriert wird, und drittens Mischfor- men. Reine Beratungsvergütungen sind eher selten. Häufiger verlangen Finanzberater bei erfolgreichem Abschluss eine prozentuale Beteiligung am vermittelten Volumen. Andere fordern für die Erstberatung Geld und schlie- ßen dann einen Betreuungsvertrag mit einer jährlichen Gebühr ab, die sich nach dem Vermögen des Kunden richtet. Wirtschaftlich ähnelt das einer Bestandsprovision. Ein Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34h GewO hat we- niger Freiheiten, da ihm im Unterschied zu seinem 34f-Pendant nicht erlaubt ist, Provi- sionen zu behalten – er muss sie weiterleiten. Er muss seinen Kunden die Beratung, Ver- mittlung oder laufende Betreuung daher sogar in Rechnung stellen. Entgegen landläufiger Meinung kann ein 34h-Berater aber durchaus Provisionen mit seinem Honorar verrechnen: „Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung besagt, dass ein Berater Courtagen an seine Kunden auskehren muss. Eine Verrechnung mit einem vereinbarten Honorar ist aber eine Auskehrung“, ist Mertens überzeugt. Hono- rar-Finanzanlagenberater dürfen – anders als ihre 34f-Mitbewerber – aber keine Gebühr zusätzlich zu einer Courtage verlangen, weil sie damit gegen das Gebot der Weiterreichung von Provisionen verstoßen würden. Die rechtliche Lage für Immobiliardarle- hensvermittler und Honorar-Immobiliardarle- hensberater (§ 34i GewO) ist Kroll zufolge vergleichbar mit der eines 34f-Vermittlers oder 34h-Beraters. Der größte Unterschied zu Fondsmaklern ist, dass Honorare meist nur beim Abschluss fließen, denn die laufende Betreuung eines Kunden ist bei Hauskrediten in aller Regel unnötig. Sittenwidrige Verträge Doch wie hoch sind die Honorare, die Ver- mittler verlangen können? „Das ist eine un- ternehmerische Entscheidung. Der Makler muss seine Kosten betrachten und dann fest- legen, wie hoch seine Vergütung sein soll“, sagt Mertens. Die Aufwendungen sind indivi- duell, ein großes Unternehmen hat andere Kos- ten als ein Einzelkämpfer, der von zu Hause aus arbeitet. Wichtig ist laut Mertens, auch Kosten durch Haftungsfälle oder Falschbera- tung einzupreisen. Zudem sollten die Makler bedenken, dass sie nicht das ganze Jahr arbei- ten, sondern wegen Urlaub und Krankheit eher nur 42 Wochen. Auf Basis solcher Erwä- gungen lässt sich dann ein Stundensatz oder eine Betreuungspauschale berechnen. Berater müssen hierbei darauf achten, dass die Gebühren nicht sittenwidrig sind – was nicht ganz einfach zu entscheiden ist. Der ein- schlägige Paragraf 138 BGB bleibt recht vage. Er verbietet nur allgemein Rechtsge- schäfte, bei denen der Lohn in einem „auffäl- ligen Missverhältnis zu der Leistung“ steht. Die mitunter zu findende Aussage, dass das Doppelte der üblichen Courtage sittenwidrig sei, ist Mertens jedenfalls zu pauschal: „In der Rechtsprechung wurde vereinzelt angenom- men, dass Sittenwidrigkeit vorläge, wenn der vertrieb & praxis I honorarvereinbarungen Foto: © Kanzlei Dr. Nietsch und Kroll, BMS Philipp Mertens, Kanzlei BMS Rechtsanwälte, Düssel- dorf: „Mehr geht immer.“ Matthias Kroll, Kanzlei Dr. Nietsch und Kroll: „Versiche- rungsvermittler dürfen keine Courtagen weiterreichen.“
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