FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2017

308 www.fondsprofessionell.de | 3/2017 fondspolicen-spezial I investmentsteuerreform Foto: © Fotolia | playstuff W enn Großmeister des Schachs zu einer Partie antreten, spielen sie ihre ganz persönlichen Qualitäten aus. Ebenso punkten Fondssparpläne und Fonds- policen im Wettbewerb um das bessere Pro- dukt für die Altersvorsorge mit ihren indivi- duellen Stärken. Günstig kommt der Sparplan daher, steuerlich liegt die Police vorn. So war es bislang – doch nun ändern sich die Spiel- regeln. Denn am 1. Januar 2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Die Reform bringt nicht nur für Fonds neue Steuervorschriften mit sich, sondern auch für fondsgebundene Lebens- und Rentenversiche- rungen. Berater, die wissen möchten, wie sich ihr bevorzugtes Produkt dann schlagen wird, sollten sich mit den neuen Bedingungen ver- traut machen. Denn klar ist: Die Gewichte im Fondsspar-Wettkampf verschieben sich. „Nach dem Gesetz müssen deutsche Publi- kumsfonds ab dem 1. Januar 2018 auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobi- lien 15 Prozent Steuern zahlen“, sagt Peter Maier, Leiter der Abteilung Steuern, Alters- vorsorge und Statistik im deutschen Fonds- verband BVI. Als Ausgleich dafür hat der Ge- setzgeber steuerliche Teilfreistellungen für Pri- vatanleger vorgesehen. Je nach Art des Port- folios fallen sie unterschiedlich hoch aus. Bei Mischfonds mit einer in den Analgebedingun- gen festgelegten Aktienquote von mindestens 25 Prozent erhält der Anleger auf seine Erträ- ge einen Abschlag in Höhe von 15 Prozent. Bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent einer Ausschüttung, der Vorabpauschle und des Veräußerungsgewinns steuerfrei. 15 Prozent auf alle Erträge Bei fondsgebundenen Lebens- und Renten- versicherungen hingegen gibt es eine solche Staffelung nicht. Hier bekommt der Sparer immer eine Teilfreistellung von 15 Prozent auf die Erträge, die er mit den Investmentan- teilen in seiner Police erzielt. Selbst die Ge- winne aus Rentenportfolios, für die Inhaber von Fondssparplänen gar keine Teilfreistel- lung erhalten, bleiben bei Fondspolicen zu 15 Prozent steuerfrei. Wer die Fondssparvarianten nun zum Tur- nier antreten lässt, sollte bedenken, dass es unterschiedliche Ligen gibt. In Liga eins spie- len die staatlich geförderten Produkte. „Ge- förderte Fondspolicen bleiben auch nach dem 1. Januar 2018 steuerfrei“, erklärt Till Hannig, Leiter Steuern beim Gesamtverband der Deut- schen Versicherungswirtschaft (GDV). Da die Inhaber der Verträge folglich keine Möglichkeit hätten, die Steuer von 15 Prozent, die Fonds- gesellschaften künftig abführen, über eine Teilfreistellung auszugleichen, hat der Gesetz- geber zwei Sonderregelungen vorgesehen. Zum einen sind Investmentfonds oder Anteilsklassen von der 15-Prozent-Abgabe befreit, wenn die Kapitalverwaltungsgesell- schaft (KVG) nachweist, dass die Portfolios auch nur steuerbefreiten Anlegern offenstehen. Neben diesem sogenannten Abstandnahme- verfahren gibt es das Erstattungsverfahren. Dabei wird die Steuer auf Fondsebene zu- nächst gezahlt, die KVG kann sie sich aber erstatten lassen. Gleichstand in Runde eins Welches Modell genutzt werden soll, ent- scheiden die Fondsgesellschaften zusammen mit den Versicherern. Das gewählte Verfahren sorgt dann auch dafür, dass alle fondsgebun- denen Lebens- und Rentenpolicen, die vor Ja- nuar 2005 abgeschlossen worden sind, wei- terhin steuerfrei bleiben, ohne dass der Sparer Einbußen hinnehmen muss. An Fondssparplä- nen mit staatlicher Förderung rüttelt das Investmentsteuerreformgesetz ebenfalls nicht – Punktegleichstand. In Liga zwei treten die nicht geförderten Fondssparvarianten an. „Inhaber von Fonds- policen zahlen in der Ansparphase auch künf- tig auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne keine Steuern“, sagt GDV-Experte Hannig. Erst wenn der Vertrag fällig und ausgezahlt wird, bedient sich das Finanzamt. Da das Halbeinkünfteverfahren gilt, werden nur 50 Prozent der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Vorausset- zung dafür ist, dass der Sparer die Police zumindest zwölf Jahre gehalten hat und bei Fälligkeit mindestens 62 Jahre alt ist. Bevor der Fiskus die Einkommensteuer er- hebt, erhält der Policeninhaber künftig seine Teilfreistellung von 15 Prozent auf alle Erträ- ge, die aus Investmentanteilen stammen. Da Das Investmentsteuerreformgesetz verändert auch die Besteuerung von Fondspolicen. Normale Sparpläne auf Aktienfonds schneiden daher im Vergleich besser ab als bisher. Turnier mit neuen Spielregeln Altes Spiel unter neuen Bedingungen: Wenn Anfang 2018 das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft tritt, verschieben sich im Wettkampf Fondssparplan gegen Fondspolice die Gewichte.

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