FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2017

310 www.fondsprofessionell.de | 3/2017 stellt sich allerdings die Frage, wie diese treff- sicher ermittelt werden sollen. Bei hybriden Garantiemodellen, bei denen das Kapital in der Police je nach Marktlage zwischen Fonds- investments und Deckungsstock hin und her geschichtet wird, dürfte das sehr schwierig sein. Die Versicherungswirtschaft erwarte da- zu ein klärendes Schreiben des Bundesfinanz- ministeriums. So wirkt die Teilfreistellung Einfacher ist es bei Fondspolicen ohne Garantie. „Eine vereinfachte Musterrechnung ohne Berücksichtigung der Kosten zeigt, wie die neue Teilfreistellung wirkt“, sagt Ulf Knorr, Steuerberater bei der Kanzlei Ecovis. Angenommen, ein 35 Jahre alter Sparer wür- de ab dem 1. April 2018 jeden Monat 100 Euro in eine Fondspolice einzahlen, die aus- schließlich in Aktienfonds investiert. Die Port- folios erzielen nach dem Steuerabzug auf Fondsebene eine angenommene Rendite von sechs Prozent per annum. Im Alter von 67 Jahren könnte sich der Sparer eine Summe von rund 112.600 Euro auszahlen lassen. Die eingezahlten Beiträge beliefen sich auf 38.400 Euro, die Erträge demnach auf 74.200 Euro. Da diese zu 100 Prozent aus Invest- mentanteilen kämen, erhielte der Sparer die Teilfreistellung von 15 Prozent, 11.130 Euro dürfte er von den Erträgen also abziehen. Die verbleibende Summe in Höhe von 63.070 Euro müsste er zur Hälfte mit seinem Ein- kommensteuersatz plus Solidaritätszuschlag versteuern. Läge der Steuersatz bei 42 Pro- zent, gingen 14.111 Euro an den Fiskus. „Stellt man diese Berechnung nun für einen Fondssparplan auf dieselben Aktienfonds an, so kommt man natürlich ebenfalls auf Erträge in Höhe von 74.200 Euro“, sagt Knorr. Im Falle des Fondssparplans wird die Gesamt- summe besteuert, dafür erhält der Anleger eine Teilfreistellung von 30 statt von 15 Pro- zent. Zu versteuern wären somit 51.940 Euro. Auf die Summe fallen nun Abgeltungsteuer und Soli in Höhe von 26,375 Prozent an. Damit ergibt sich eine Steuerlast von 13.699,18 Euro. Die Fondspolice punktet steuerlich also auch unter den neuen Spielregeln. „Nun bezieht sich die Beispielrechnung auf einen Anleger, der seinen Sparerfreibetrag noch nicht ausgenutzt hat“, sagt Knorr. Ein klarer Pluspunkt von Fondspolicen, der erhöh- te Zinseszinseffekt, der sich durch die Steuer- freiheit in der Ansparphase ergibt, wird also auch dem Fondssparplan unterstellt. „In der Praxis wird es aber viele Sparer geben, denen ihr Freibetrag nicht mehr zur Verfügung steht“, räumt Knorr ein. In diesem Fall ist auf die laufenden Erträge aus thesaurierenden Fonds die neue Vorabpauschale zu zahlen. Probleme mit dem Basiszins Diese bemisst sich am sogenannten Basis- ertrag. Eine wichtige Größe für die Berech- nung des Basisertrags ist der Basiszins. Er ori- entiert sich an deutschen Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren und wird von der Bundesbank veröffentlicht. Hat ein Anleger seinen Frei- betrag bereits ausgeschöpft, so müsste man für eine annähernd realistische Berechnung der Erträge aus einem Fondssparplan also von einem durchschnittlichen Basiszins über die gesamte Laufzeit ausgehen – im oben ge- nannten Beispiel über 32 Jahre. Und genau da liegt das Problem: Viele Steuerexperten trauen sich keine Vorhersagen über die Höhe des Basiszinses in 15 oder gar 30 Jahren zu. Daher haben sie bislang keine Formeln entwickelt, mit denen sich die Erträ- ge aus Fondssparplänen realistisch ermitteln ließen. Steuerberater, die die Sache streng technisch betrachten, werten die steuerliche Vorabpauschale auf die laufenden Erträge zudem als Kosten. Schließlich wird die Liqui- dität für die Zahlung der Pauschale nicht von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bereit- gestellt, sondern vomAnleger selbst. Einen seriösen Mustervergleich von Fonds- sparplänen und -policen, der auch alle durch- schnittlichen Kosten berücksichtigt, könnten die Betreiber von Vergleichstools erstellen, in denen die realen Daten viele Sparplan- und Policenanbieter hinterlegt sind. Aber: Die Betreiber, die FONDS professionell kontak- tiert hat, haben die neuen Steuervorschriften in ihren Tools noch nicht berücksichtigt. Erkennbare Richtung Doch auch wenn ein eindeutiger Vergleich der Fondssparvarianten unter den künftigen Bedingungen noch nicht möglich ist, zeigt sich immerhin eine Richtung. Wer künftig Aktienportfolios in einer Fondspolice bespart, erhält als Ausgleich für die jährlichen Steuer- zahlungen auf Fondsebene am Ende zwar die Teilfreistellung von 15 Prozent. Den großen Pluspunkt von Fondspolicen, den hohen Zin- seszinseffekt, schmälert die Besteuerung auf der Fondsseite dennoch. Inhaber von Sparplänen auf thesaurierende Aktienfonds hingegen zahlen, sofern sie ihren Freibetrag ausgenutzt haben, zwar alljährlich die Vorabpauschale. Da sie auf diese aber bereits eine Teilfreistellung von 30 Prozent er- halten, bekommen sie schon in der Sparphase einen Ausgleich für die Steuern, die der Fonds abführt. Damit holen sie in Sachen Zinses- zinseffekt gegenüber den Policen auf – und punkten zum Schluss noch einmal mit der höheren Teilfreistellung auf die Erträge. Sparpläne auf Aktienfonds werden sich im Vergleich zu Fondspolicen, die solche Portfo- lios besparen, künftig besser schlagen. Setzen Sparer auf Mischfonds, dürfte ein Produktver- gleich aufgrund desselben Teilfreistellungssat- zes ähnlich ausfallen wie heute. Stecken in ei- ner Police hingegen viele Rentenfonds, punk- tet sie in Zukunft stärker. So geht das Turnier der Fondsspar-Größen unter den neuen Spiel- regeln unentschieden aus – Remis, heißt es im Schach. ANDREA MARTENS | FP fondspolicen-spezial I investmentsteuerreform Foto: © BVI Ulf Knorr, Ecovis: „Vereinfachte Musterrechnungen können zeigen, wie die neue Teilfreistellung wirkt.“ BV I - BROSCHÜRE ZUM (auch personalisierten) DOWNLOAD : FONDS professionell hat mit dem BVI eine Broschüre erstellt, die Berater und Vermittler auf die neue Rechtslage vorbereiten soll. 1 DeutscherFondsverband INVESTMENTSTEUERREFORM KOMPAKT WASSICHAB 2018ÄNDERT Download-Link: www.fponline.de/REFORM217 eingeben oder QR-Code scannen 

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