FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017
333 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 Gewinn aus dem Verkauf solcher Anteile 100.000 Euro nicht übersteigt und der Freibe- trag noch nicht verbraucht ist, führt der Anle- ger die errechnete Steuer zwar zunächst ans Finanzamt ab. Über seine Einkommensteuer- erklärung erhält er die gezahlte Kapitalertrag- steuer aber erstattet. Ist es richtig, dass der Freibetrag für ehemalige Altbestände nur genutzt wer- den kann, wenn solche Fondsanteile nicht vor dem 1. Januar 2018 verkauft wurden? Das ist der entscheidende Punkt. „Den Frei- betrag können Anleger später nur nutzen, wenn sie ihre alten Fondsanteile vor dem 1. Januar 2018 nicht verkauft haben“, sagt Beys. Ein Verkauf vor diesem Datum kann zu einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteil führen. Denn je nach Abgeltung- steuersatz lassen sich mit dem Freibetrag Steuern bis zu einer Höhe von 28.000 Euro pro Steuerpflichtigem vermeiden. Was ändert sich in der Besteuerung deutscher Investmentfonds? Künftig zahlen deutsche Publikumsfonds auf in Deutschland erzielte Dividenden, Miet- erträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Körperschaftsteuer. Damit werden sie hinsichtlich dieser Erträge mit ausländischen Fonds steuerlich gleich- gestellt. Anleger konnten bisher die Quellen- steuer, die ein Fonds im Ausland abge- führt hatte, zum Teil mit ihrer Kapital- ertragsteuer verrechnen. Diese Rege- lung wird abgeschafft. Werden Anleger von Fonds mit hohem Aktien- oder Immobilienanteil künftig steuerlich stärker belastet? Aus Ausgleich für die höhere Steuerbelas- tung auf Fondsebene und dafür, dass die ge- zahlte Quellensteuer nicht mehr angerechnet werden darf, führt der Gesetzgeber für Anle- ger Teilfreistellungen ein. Damit werden die Fondserträge teilweise steuerfrei gestellt. Die- se Regeln gelten künftig für deutsche und aus- ländische Investmentfonds gleichermaßen. Welche Teilfreistellungssätze gelten für welche Arten von Fonds? Wer in Fonds mit einer fortlaufenden Ak- tienquote – fachlich korrekt wird von Kapi- talbeteiligungsquote gesprochen – von min- destens 25 Prozent investiert ist, erhält auf sei- ne Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Aktienquote eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Fondserträge beim Privatanle- ger steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds, die fortlaufend zu mindestens 51 Prozent in Immobilien und Immobiliengesellschaften in- vestieren, sind es 60 Prozent. Liegt der Inves- titionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfreistellungssatz auf 80 Prozent, sofern mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien oder Immobi- liengesellschaften investiert sind (siehe Artikel ab Seite 340). Voraussetzung dafür, dass der Anleger in den Genuss einer Teilfreistellung kommt, ist, dass die entsprechenden fortlau- fenden Kapitalbeteiligungsquoten in den An- lagebedingungen eines Fonds festgehalten werden (siehe Artikel ab Seite 338). Aus welchen Gründen sind die Teilfrei- stellungssätze unterschiedlich hoch? Ha- ben Anleger mit Rentenfonds Nachteile, weil sie auf ihre Erträge keinen „Steu- er-rabatt“ bekommen? Auf Fondsebene sind in Zukunft Dividen- den, Mieterträge und Gewinne aus dem Ver- kauf von Immobilien mit 15 Prozent zu ver- steuern, auf Zinserträge fallen keine Steuern an. Da der Gesetzgeber mit der Investment- steuerreform im Großen und Ganzen weder Steuererhöhungen noch -senkungen herbei- führen will, hat er versucht, einen pauschalen Ausgleich für die Besteuerung auf Fonds- ebene zu schaffen. Die Höhe der Teilfreistel- lungssätze ist daher an die als typisch ange- nommene Zusammensetzung von Publikums- fonds angepasst und richtet sich nach der Höhe der Steuern, die auf Seiten des Fonds anfallen. Für Portfolios mit einer fortlaufenden Aktienquote von mindestens 51 Prozent etwa ist daher eine höhere Teilfreistellung vorge- sehen als für Mischfonds, bei denen mehr Er- träge aus Rentenpapieren anzunehmen sind. Da Zinserträge auf Fondsebene nicht besteuert werden, erhalten Anleger von reinen Renten- fonds auch keinen „Steuerrabatt“. Welche Regeln gelten hinsichtlich der Kapitalbeteiligungsquoten und Teilfrei- stellungen für Dachfonds? Dachfonds sind Investmentfonds, daher werden ihre Anleger auch weiterhin genauso besteuert wie Anleger von Fonds, die direkt in den Kapitalmarkt investieren. Der Gesetz- geber hat mit der neuen Regelung auch eine mittelbare Beteiligung in Aktien oder Immo- bilien gemeint. Denn die neue Körperschaft- steuer auf die deutschen und die Quellen- besteuerung der ausländischen Erträge beein- trächtigen die Wertentwicklungen der Ziel- fonds, in denen der Dachfonds investiert ist. Somit erhalten auch Anleger von Dachfonds als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Zielfondsebene eine teilweise Steuerfreiheit der Erträge. Sofern der Dachfonds in seinen Anlagebedingungen eine Kapitalbeteiligungs- quote von mindestens 25 oder 51 Prozent fest- schreibt, erhalten Anleger die gleichen Teil- freistellungsquoten von 15 oder 30 Prozent wie bei anderen Fonds. Die Zielfonds können bewertungstäglich ihre Kapitalbeteiligungs- quoten veröffentlichen, die die Dachfonds dann für ihre eigene Ermittlung der Kapital- beteiligungsquote verwenden dürfen. Veröf- fentlichen die Zielfonds diese Daten nicht, dann dürfen Dachfonds auf die Mindestkapi- talbeteiligungsquoten gemäß Anlagebedingun- gen der Zielfonds zurückgreifen. Was hat es mit der neuen Vorabpau- schale auf sich? Die Vorabpauschale ersetzt in erster Linie die bisherige Besteuerung der tatsächlichen laufenden Erträge von Fonds. Sie wird am ersten Werktag eines neuen Jahres für die vor- angegangenen zwölf Monate von der depot- führenden Stelle ermittelt. Die daraus berech- nete Kapitalertragsteuer wird unter Berück- sichtigung des Sparerpauschbetrags an die Finanzbehörden abgeführt. Die Pauschale gilt für deutsche thesaurierende Fonds – auch für solche, die imAusland aufgelegt worden sind. Andreas Beys, Sauren: „Das aktuelle Investmentsteuer- gesetz wurde mit den Jahren immer komplexer.“
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