FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017

334 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 Sie wird erstmals im Januar 2019 für im Jahr 2018 erzielte Erträge ermittelt und gezahlt.  Was sind Basisertrag und Basiszins? Der Basisertrag, der sich am Basiszins be- misst, ist die Ausgangsgröße für die Berech- nung der Vorabpauschale. Der Basiszins ori- entiert sich an deutschen Staatsanleihen mit Restlaufzeiten von 15 Jahren. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven am ersten Börsentag des Jahres errechnet. Für die Berechnung des Basisertrags wird zu Beginn eines Kalenderjahres geprüft, ob der Fonds in den vorangegangenen zwölf Mona- ten überhaupt einen wirtschaftlichen Gewinn, also eine Wertsteigerung, erzielt hat. Ist dies nicht der Fall, zahlt der Anleger auch keine Vorabpauschale für das abgelaufene Kalen- derjahr.  Wie werden Basisertrag und Vorabpau- schale ermittelt? Der Rücknahmepreis des Fonds zu Beginn des abgelaufenen Jahres wird mit 70 Prozent des in diesem Jahr geltenden Basiszinses mul- tipliziert. Warum 70 Prozent? Bisher reduzie- ren die Fondskosten bei der laufenden Be- steuerung die steuerpflichtigen Erträge. Künf- tig werden die Kosten pauschal mit 30 Pro- zent des Basiszinses angesetzt. Bei einem an- genommenen Basiszins für 2018 von einem Prozent und einem Rücknahmepreis von 100 Euro pro Fondsanteil am 1. Januar 2018 wür- de die Rechnung Anfang Januar 2019 lauten: 100 Euro × (1% × 70%) = 0,70 Euro. Auf diesen Betrag erhielte der Anleger gegebenen- falls noch eine Teilfreistellung. Die verblei- bende Summe würde dann mit Abgeltung- steuer und Solidaritätszuschlag belegt. Die Vorabpauschale wird jedes Jahr abgeführt, bis der Anleger seine Fondsanteile verkauft oder zurückgibt.  Kann der Basisertrag auch negativ werden? Dies könnte theoretisch der Fall sein, wenn der Ba- siszins negativ ist. Zu diesem Szena- rio hat sich der Gesetzgeber bisher aber nicht geäußert.  Es ist immer wieder zu hören, die Vor- abpauschale könne auch bei ausschüt- tenden Fonds oder Anteilsklassen grei- fen. Ist das so? Ja, das ist richtig. Dies ist dann möglich, wenn die Ausschüttung im abgelaufenen Jahr relativ niedrig war und nicht das Niveau des ermittelten Basisertrags erreicht hat. Auf die ausgeschüttete Summe selbst hat der Anleger bereits Kapitalertragsteuer gezahlt. Denn auch nach dem Investmentsteuerreformgesetz wer- den ausgekehrte Erträge besteuert, sobald der Anleger darüber verfügen kann. Auf die Dif- ferenz zwischen Basis- und Ausschüttungs- betrag fiele jedoch zu Beginn des neuen Jah- res noch die Vorabpauschale an.  Werden gezahlte Vorabpauschalen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns berücksichtigt, wenn der Anleger Fondsanteile ver- kauft? Beim Verkauf oder einer Rückgabe von Anteilen wird zunächst genau wie bisher der steuerliche Veräußerungsgewinn ermittelt. Er ergibt sich aus den Einnahmen aus Verkauf oder Rückgabe abzüglich der Anschaffungs- kosten. Um eine Doppelbesteuerung zu ver- meiden, wird dieser Betrag um die Summe aller während der Haltedauer besteuerten Vor- abpauschalen reduziert. Und zwar in voller Höhe. Erhaltene Teilfreistellungen bleiben zunächst einmal unberücksichtigt. Auf den so errechneten Veräußerungsgewinn bekommt der Anleger dann wieder seine Teilfreistellung, sofern die Voraussetzungen am Verkaufstag erfüllt sind (siehe Musterrechnung auf Seite 336).  Müssen Anleger von ausländischen the- saurierenden Fonds laufende Erträge weiterhin in der Einkommensteuerer- klärung deklarieren, um beim Verkauf einer Doppelbesteuerung zu entgehen? Dieser Nachteil fällt künftig weg. Ab dem 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen die bereits besteuerten Vorabpauscha- len automatisch mit dem Veräußerungsge- winn.  Können Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich geltend ge- macht werden? Solche Verluste können wie bisher mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Leider wirkt sich hier die Teilfreistellungsregelung negativ aus. Denn die Verluste dürfen nur um den Teilfreistel- lungssatz gekürzt angerechnet werden. Diese Regelung ist unverständlich, da auch im Ver- lustfall auf Fondsebene versteuerte Dividen- den- oder Mieterträge angefallen sind. Der Entlastungseffekt auf Anlegerebene bleibt in solchen Fällen aus.  Zuweilen ist die Rede davon, dass the- saurierende Anteilsklassen eines Fonds künftig steuerlich günstiger sind als aus- schüttende. Stimmt das? Thesaurierende Anteilsklassen können künftig steuerlich deutlich günstiger sein als ausschüttende. Das gilt zumindest bei Fonds mit hohen laufenden Zins-, Dividenden- oder Mieterträgen und gleichzeitig niedrigem Zins- niveau deutscher Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren. Anders als Aus- schüttungen sind die Erträge aus thesaurieren- den Fonds auch nur in Jahren steuerpflichtig, in denen der Anleger einen Wertzuwachs er- zielt hat. Für vermögende Anleger, die ihren Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft haben, können thesaurierende Anteilsklassen somit vorteilhaft sein. Denn die geringere Belastung investmentsteuer-spezial I die grundlagen Foto: © Ecovis Ulf Knorr, Ecovis: „Bei Fondspolicen erhält der Sparer keine nach Fondsart gestaffelten Teilfreistellungen.“ BV I - BROSCHÜRE ZUM (auch personalisierten) DOWNLOAD : FONDS professionell hat mit dem BVI eine Broschüre erstellt, die Berater und Vermittler auf die neue Rechtslage vorbereiten soll. 1 DeutscherFondsverband INVESTMENTSTEUERREFORM KOMPAKT WASSICHAB 2018ÄNDERT Download-Link: www.fponline.de/REFORM217 eingeben oder QR-Code scannen 

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