FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017
341 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 Prozent in Immobilien und Immobiliengesell- schaften investieren, sind es 60 Prozent. Liegt der Investitionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfreistellungssatz auf 80 Prozent. Kritiker bemängeln die Teilfreistellungs- sätze zuweilen. Anleger, die Anteile an OIFs mit Investitionsschwerpunkt im Ausland halten, stünden aufgrund des hohen „Steuer- rabatts“ besser da als solche, die in Fonds investiert sind, die überwiegend auf deutsche Immobilien setzen. „Das ist falsch“, korrigiert Maier. „Die Höhe der Teilfreistellungssätze ist pauschal für eine als typisch angenommene Zusammensetzung von Immobilien-Publi- kumsfonds ermittelt“, erläutert er. Keine steuerliche Bevorzugung Da Immobilienfonds in der Regel etwa auch Cash-Bestände oder Zinspapiere halten, deren Erträge auf Fondsebene nicht besteuert werden, hat der Gesetzgeber für den Anleger eine anteilige Steuerfreistellung vorgesehen. „Bei Fonds, die überwiegend im Ausland in- vestieren, ist die Freistellung deswegen höher, weil die Steuerbelastung in vielen Ländern über 15 Prozent liegt“, erklärt Maier. Der An- leger wird dadurch steuerlich nicht begünstigt. Auch die vielbeschworenen massiven Steuernachteile, die Anlegern angeblich dro- hen, wenn sie Altbestände nicht vor Jahres- beginn 2018 abstoßen, sind bei genauerer Betrachtung der neuen Sachlage eher harmlos. Richtig ist, dass Privatanleger OIF-Anteile nach der aktuellen Gesetzeslage steuerfrei ver- äußern können, wenn sie diese vor 2009 er- worben haben. Dieser Vorteil entfällt, sobald die Reform in Kraft tritt. Der Grund: Am 31. Dezember 2017 nimmt die Depotbank automatisch einen fiktiven Verkauf und am 1. Januar 2018 einen Kauf der Anteile vor. Der fiktive Veräußerungsge- winn der vor 2009 erworbenen Anteile zum 31. Dezember 2017 ist steuerfrei. Verkauft der Anleger die bestandsgeschützten Altbestände nach dem 1. Januar 2018, so ist eine Wert- steigerung grundsätzlich steuerpflichtig. Der Gesetzgeber räumt Privatinvestoren jedoch einen hohen Freibetrag von 100.000 Euro ein. Dieser könne aber schnell ausgereizt sein, führt da der eine oder andere Schwarzseher ins Feld. Immerhin spare der typische Immo- bilienfondsanleger in der Regel über viele Jahre hinweg. Hohe Gewinne aus dem Ver- kauf von Anteilen nach mehreren Jahrzehnten seien daher keine Seltenheit. In der Tat: Wer etwa 1990 rund 30.000 Euro in den offenen Immobilienfonds Haus- invest gesteckt und die Ausschüttungen wie- derangelegt hat, kommt heute auf ein Vermö- gen von 115.428 Euro. „In diesem Fall wäre aber nicht der gesamte Veräußerungsgewinn, sondern grundsätzlich nur die Wertsteigerung seit dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig“, sagt Maier. Diese wäre dann je nach Investitions- schwerpunkt des Fonds auch noch um eine Teilfreistellung von 60 oder 80 Prozent zu re- duzieren. Zwar ist dem Gesetzestext nicht ein- deutig zu entnehmen, ob der Freibetrag tat- sächlich für die reduzierte Wertsteigerung gilt oder für den Gesamtbetrag. Die meisten Ex- perten legen das Investmentsteuerreform- gesetz in diesem Punkt allerdings so aus. Doch die Skeptiker und Kritiker gehen nicht in allen ihren Annahmen fehl. Anlegern, die ihren Sparerpauschbetrag noch nicht aus- geschöpft haben oder aufgrund ihres niedrigen Einkommens nicht zur Steuer veranlagt wer- den, bringt das Investmentsteuerreformgesetz tatsächlich einen Nachteil. Sie haben keine Möglichkeit, die neue Besteuerung auf Fonds- ebene über Teilfreistellungen wettzumachen. Dieser Minuspunkt betrifft aber alle Fondsan- leger. „Nach Berechnungen des Bundesfi- nanzministeriums zahlen sie allerdings im Schnitt pro Jahr nur drei Euro mehr Steuern als bisher“, sagt Maier. Möglicher Wermutstropfen Ein kleiner Wermutstropfen könnte sich durch den Wegfall der Zehnjahresfrist erge- ben. „Hier hat der Gesetzgeber eine Über- gangsregelung vorgesehen“, sagt Steffen Sebastian, Inhaber des Lehrstuhls für Immo- bilienfinanzierung am IREBS Institut für Immobilienwirtschaft der Universität Regens- burg. Hat eine KVG eine Immobilie vor dem 1. Januar 2018 gekauft und länger als zehn Jahre im Portfolio gehalten, ist nur die Wert- steigerung ab 2018 steuerpflichtig. „Dies gilt auch dann, wenn sich die Immo- bilie zum 1. Januar 2018 noch keine zehn Jah- re im Portfolio befindet, aber erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußert wird“, erklärt Sebastian. Plant die Fondsgesellschaften jedoch, die Immobilie vor Ablauf der Zehn- jahresfrist zu veräußern, muss sie entsprechen- de Steuerrückstellungen bilden. Diese würden den Nettoanlagenwert belasten. „Ich denke aber, dass viele Gesellschaften Immobilien bis zum Ablauf der Frist halten werden“, sagt Sebastian. „Die Fonds werden derzeit mit Geld überhäuft und finden oft kaum geeignete Objekte“, erklärt Maier. Da- her hält auch er es für eher unwahrscheinlich, dass viele Fonds Immobilien vor Ablauf der Zehnjahresfrist veräußern. Und zu diesem Punkt haben sich bisher nicht einmal die Miesmacher geäußert. ANDREA MARTENS | FP Peter Maier, BVI: „Ziel des Gesetzgebers war es, für den Anleger Steuern weder zu erhöhen noch zu senken.“ AK TUE L L ER H I NWE I S : Verpassen Sie nicht den Vortrag „ Was kommt nach MiFID II?“ von Thomas Richter , Hauptgeschäftsführer des deutschen Fondsverbandes BVI , am FONDS professionell KONGRESS in Mannheim, 24. und 25. Januar 2018. Anmeldung: www.fondsprofessionell.de Steffen Sebastian, Uni Regensburg: „Viele Fonds werden Immobilien bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist halten.“
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