FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2017

352 www.fondsprofessionell.de | 4/2017 aktuelle FinVermV. In der Praxis wird die Sache jedoch problematisch. Denn die Fonds- plattformen sind künftig darauf angewiesen, von den Vermittlern die gesetzlich vorge- schriebenen Informationen zu erhalten. Schließlich arbeiten die Plattformen in der Re- gel mit einer KWG-Erlaubnis – und müssen die Vorgaben des 2. FiMaNoG einhalten. Product Governance beachten „Die Situation ist wirklich sehr unerfreu- lich“, sagt Georg Kornmayer, Geschäftsführer des Maklerpools Fondsnet aus Erftstadt bei Köln. Grund dafür ist unter anderem die Pro- duct Governance, die Mifid II einführt. Denn wenn Vermittler keinen Zielmarktabgleich lie- fern und Tapings erstellen, weil sie nicht wis- sen, ob sie überhaupt dazu verpflichtet sind, können auch Maklerpools die Informationen nicht an die Fondsplattformen durchreichen. Und diese wiederum dürfen in der Mifid-II- Welt dann keine Fonds herausgeben. Anwalt Brinkmöller rät Vermittlern daher, sich ab An- fang 2018 an die Vorschriften zur Product Go- vernance zu halten – auch wenn sie aufsichts- rechtlich noch nicht für sie gelten. Nicht allein aus praktischen Gründen. „Sollte ein Vermittler ein Produkt außerhalb des Zielmarktes verkaufen und es später zu einer Klage kommen, würden Richter vermut- lich entscheiden, dass er die neuen Vorgaben hätte berücksichtigen müssen“, sagt der Jurist. Christian Waigel empfiehlt Finanzanlagenver- mittlern für die Zeit, bis die neue FinVermV vorliegt, sich an den Regelungen zu orientie- ren, die künftig für den Bankvertrieb gelten. „Damit sind sie auf der sicheren Seite“, sagt er. Zudem könnten sich die Vermittler auf die- se Weise schon auf die Vorschriften einstellen, die eines Tages zumindest in ähnlicher Form auch auf sie zukommen werden. Aufschub möglich Etwas mehr Sicherheit hinsichtlich ihrer künftigen Pflichten haben Versicherungsvermitt- ler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO. Denn das Bundeswirtschaftsministerium hat am 24. Oktober 2017 den Entwurf für eine neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) zur Anhörung an die Verbände verschickt. Experten gehen zwar nicht davon aus, dass die endgültige Verordnung bereits vorliegen wird, wenn die IDD am 23. Februar 2018 umgesetzt wird. Anders als Fondsver- mittler können Versicherungsmakler nun aber immerhin eine Richtung erkennen. Möglicherweise bekommen Versicherungs- makler ohnehin einen zeitlichen Aufschub. Denn das Europäische Parlament hat bereits eine Verschiebung des Geltungsbeginns der IDD auf den 1. Oktober 2018 gefordert. In diesem Fall würde die Richtlinie zwar am 23. Februar 2018 in Kraft treten, die neuen Vorschriften wären jedoch erst ab Oktober des Jahres anzuwenden. „Auch das Begleitschrei- ben, mit dem das Bundeswirtschaftsministe- rium den Entwurf an die Verbände gesandt hat, deutet darauf hin, dass eine solche Ver- schiebung angepeilt wird“, erklärt Norman Wirth, Partner der Kanzlei Wirth Rechtsan- wälte in Berlin und Vorstand des AfW – Bun- desverband Finanzdienstleistung. „Ohnehin scheinen auf Versicherungsmak- ler keine allzu dramatischen Veränderungen zuzukommen“, sagt Wirth mit Blick auf den Entwurf für die VersVermV. Die wohl wich- tigste Neuerung betrifft die Weiterbildung. 15 Stunden pro Jahr sieht der Entwurf für jeden Vermittler und alle unmittelbar an der Bera- tung mitwirkenden Personen vor. Der Nach- weis der Fortbildung soll bürokratiearm gere- gelt werden. „Vermittler müssen Nachweise über ihre Fortbildungen und die ihrer Mitar- beiter sammeln“, erklärt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Sie brauchen diese aber nicht an die Erlaubnisbehörden weiterzuleiten. Stattdessen müssen sie jährlich bis spätestens 31. Januar jedes Folgejahres eine Erklärung abgeben, dass sie selbst und ihre Mitarbeiter sich weitergebildet haben. Zudem schreibt die Verordnung laut Ent- wurf vor, dass Vermittler bei der Erstinforma- tion für ihre Kunden künftig die Art der Ver- gütung offenlegen müssen, also Honorar, Pro- vision oder gegebenenfalls andere Zuwendun- gen. Neu ist auch, dass ein Gewerbetreibender ab 2018 darauf achten muss, dass seine Be- schäftigten nicht in einer Weise vergütet wer- den, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im besten Interesse der Kunden zu handeln. Code of Conduct anpassen „Der Entwurf umfasst natürlich noch zahl- reiche weitere Änderungen, gravierend sind diese aber nicht“, erklärt Hans-Georg Jenssen, geschäftsführender Vorstand des Verbandes Deutscher Versicherungsmakler (VDVM). Der Verband denkt darüber nach, die Punkte, die nun bekannt sind, in seinen bestehenden Code of Conduct für Makler einzuarbeiten. Zwar gilt auch für Versicherungsmakler rein rechtlich die aktuelle Verordnung, bis eine Neufassung in Kraft ist. Aber an dem ergänz- ten Code of Conduct könnten sie sich in der Zwischenzeit orientieren. Anders als die Fi- nanzanlagenvermittler, unter denen sich der eine oder andere sicherlich an die Jahre zwi- schen 2007 und 2013 erinnert fühlt. ANDREA MARTENS | FP steuer & recht I gewerbeordnung Foto: © Waigel Rechtsanwälte, Christof Rieken Udo Brinkmöller, Rechtsanwalt: „Vermittler sollten die Product-Governance-Vorschriften einhalten.“ Christian Waigel, Rechtsanwalt: „Fondsvermittler sollten sich an den Regeln für Bankberater orientieren.“ AK TUE L L ER H I NWE I S : Verpassen Sie nicht den Vortrag „ Mifid-II-Ver- trieb: einfacher als vorher“ von Holger Hoffmann , Regionaldirektor Region Südwest bei der Fürst Fugger Privatbank , am FONDS professionell KONGRESS in Mannheim, 24. und 25. Januar 2018. Anmeldung: www.fondsprofessionell.de

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