FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

323 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 cherer den Kunden des Maklers einen neuen Ansprechpartner zuordnet“, erklärt Kroll. In diesem Fall könnte der Vermittler klagen. Zudem könnte er die Verträge seiner Kunden alle einzeln auf ein anderes Versicherungs- unternehmen umdecken. Das wäre rechtlich korrekt. Allerdings müsste ein berufsunfähiger Makler erst einmal einen Versicherer finden, der seine Bestände übernimmt. Mit Vollmachten vorsorgen „Was geschieht, wenn ein Vermittler mit Direktanbindung berufsunfähig wird, lässt sich nicht pauschal sagen, das ist immer eine Einzelfallbetrachtung“, sagt Kroll. Mit der absoluten Selbstverständlichkeit, die Makler- pools in ihren Werbeschreiben heraufbe- schwören, gehen die Bestände in dieser Situa- tion aber nicht auf die AOs der Versicherer über. „Außerdem können Vermittler für den Fall, dass sie ausfallen, mit Vollmachten vor- sorgen“, gibt der Experte zu bedenken. In einer Vollmacht wird schriftlich festge- legt, wer die Kunden betreut und die Courta- gen erhält, wenn der Makler seine Tätigkeit nicht ausüben kann. Selbstverständlich kommt dafür nur ein Profi mit IHK-Zulassung in Fra- ge. Der Vertreter sollte in einem Passus des Maklervertrags als Bevollmächtigter für den Notfall am besten auch genannt werden. Außerdem sollte er in jede Datenschutzver- einbarung aufgenommen werden. Andernfalls müsste der Stellvertreter von jedem einzelnen Kunden eine neue Erklärung einholen. Denn: Kann er diese nicht vorlegen, dürfen Versi- cherer ihm keine Kundendaten herausgeben. Auch für den Fall, dass ein Versicherungs- vermittler seine IHK-Erlaubnis verliert, kann über Vollmachten Vorsorge getroffen werden. „Wettbewerbsrechtlich haben Assekuranz- unternehmen natürlich die Möglichkeit, die Kunden, die dem Makler zugeordnet sind, auf ihre AOs umzuschlüsseln, wenn der Vermitt- ler plötzlich ohne Zulassung dasteht“, erläutert Karsten Allesch, Geschäftsführer beim DEMV Deutscher Maklerverbund in Ham- burg. Mit dem Verlust der IHK-Zulassung hat ein Vermittler schließlich keine Geschäfts- grundlage mehr – er scheidet aus dem Wett- bewerb aus. Hat er zuvor jedoch über eine Vollmacht einen Vertreter bestimmt, können seine Bestände auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. „Es wird auch oft behauptet, die Angehöri- gen eines Versicherungsvermittlers stünden mit leeren Händen da, wenn ein Makler mit Direktanbindung verstirbt“, weiß der DEMV- Geschäftsführer. Richtig ist, dass auch im Todesfall die Geschäftsgrundlage hinfällig ist. Daher könnte die Gesellschaft die Verträge, die der Makler vermittelt hat, auf ihre AO umschlüsseln. „Hat der Vermittler in der Mak- lervollmacht aber geregelt, dass diese auch für einen Rechtsnachfolger gilt, so können die Er- ben den Bestand an einen Makler veräußern“, erklärt Allesch. Einer solchen Regelung steht nichts im Wege. Denn bei einer Direkt- anbindung ist der Vermittler Inhaber der Rechtsbeziehungen zu seinen Kunden und – solange die Courtagezusage des Versicherers besteht – auch aller Provisionen. Er kann die- se verschenken, verkaufen und vererben. Liegt eine entsprechende Maklervollmacht vor, gehen alle Betreuungspflichten und Cour- tageansprüche auf die Nachkommen über. Maklerpools punkten Doch auch, wenn über Vollmachten die nö- tigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen wer- den können, haben die Notfall-Angebote der Maklerpools einen großen Vorteil. „Wird ein Vermittler etwa berufsunfähig, so sind die Courtagevereinbarungen, die der Pool mit den Versicherern getroffen hat, davon nicht be- rührt“, erklärt Jurist Kroll. Denn: Die Ansprü- che auf Bestands- und Dynamikprovisionen liegen beim Maklerpool, er leitet die Zahlun- gen lediglich an den Vermittler durch (siehe Kasten unten). Bietet der Pool nun an, die Be- stände eines angeschlossenen Vermittlers wei- terzuführen, solange er ausfällt, ist das natür- lich gut. Wenn das Unternehmen sie verwal- tet, bis nach dem Tod des Maklers ein geeig- neter Rechtsnachfolger gefunden ist, kann das für die Erben ausgesprochen hilfreich sein. „Manche Pools setzen diese Unterstützung ausgesprochen werbewirksam ein“, sagt Allesch. Bei genauerem Hinsehen zeige sich aber, dass sie nicht allein der Sorge um die Vermittler entspringt. Und dass der Begriff „verwalten“ wörtlich zu nehmen ist. „An eine Courtage sind natürlich Betreuungspflichten Karsten Allesch, DEMV Deutscher Maklerverbund: „Ein Vermittler kann seine Bestände natürlich vererben.“ Komplizierte Rechtsverhältnisse: Wem gehören die Bestände? Sprach-Wirrwarr: Der Begriff Bestand wird oft ungenau verwendet. So sprechen Versicherungsvermittler häufig von ihren Beständen, wenn sie ihre Kunden meinen. Oft ist auch zu hören, die Bestände gehörten nicht dem Mak- ler oder dem Pool, sondern immer dem Versicherer. Das ist nur teilweise richtig. Um die Frage zu beantworten, wem welcher Bestand gehört, muss zunächst klar definiert werden, was genau unter dem Begriff zu verstehen ist. Definition: Rechtlich handelt es sich bei einem Bestand um eine Vielzahl von Verträgen, die nach Paragraf 14 Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dem Versicherer gehö- ren. Der Makler darf über die Rechtsverhältnisse zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaft nicht verfügen. Er generiert aus seinen Kundenbeziehungen aber Courtage- ansprüche gegenüber dem Versicherer. Diese Forderun- gen und seine Rechtsbeziehungen zu den Kunden bilden den Bestand des Vermittlers. Direktanbindung: Bei einer Direktanbindung an eine Versicherungsgesellschaft erhält der Vermittler die Cour- tage vom Versicherer. Dieser Bestand ist sein Eigentum, solange er eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler nach Paragraf 34d Gewerbeordnung hat und die Vertriebsver- einbarung mit dem Versicherer besteht. Er kann den Bestand daher verkaufen oder vererben. Anschluss an Maklerverbund: Ist der Makler Mitglied in einem Verbund, so ändert dies nichts an seinen Direkt- anbindungen und den damit verbundenen Courtage- zusagen. Der Maklerverbund unterstützt den Vermittler organisatorisch und in Rechtsfragen. Er ist aber nicht zwischen den Versicherer und den Makler geschaltet. Zusammenarbeit mit Maklerpool: Ist der Vermittler einem Maklerpool angeschlossen, so ergibt sich ein ge- stuftes Rechtsverhältnis. Der Pool verwaltet die Verträge, die Versicherer und Kunden abgeschlossen haben, für die Versicherungsgesellschaft. Daher liegen alle Courtage- ansprüche gegenüber dem Versicherer beim Pool. Dieser leitet die Courtagen abzüglich eines bestimmten Prozent- anteils an den Vermittler weiter. Die Einzelheiten dazu sind in der Vereinbarung zwischen Pool und Makler geregelt. Der Vermittler hat diesem Vertrag entsprechend Anspruch auf die Courtagen.

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