FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

324 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 gebunden“, erklärt Allesch. Mit dem Inkraft- treten der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD haben sich diese für die Versicherungs- unternehmen deutlich verschärft (siehe Artikel ab Seite 334). Wird ein Vermittler nun etwa berufsunfähig, so sind die Maklerpools in einer schwierigen Situation. Nicht betreute Bestände Der Pool selbst hat aus datenschutzrechtli- chen Gründen nicht das Recht, an die Kunden eines Vermittlers heranzutreten. Er könnte die Courtageforderungen auf einen anderen Mak- ler im Pool übertragen oder sie verkaufen. Damit der neue Vermittler seiner Betreuungs- pflicht nachkommen kann, müsste er jedoch bei jedem einzelnen Kunden eine Daten- schutzerklärung einholen. Daher wird sich schwerlich ein Interessent finden. Somit bleibt dem Pool also gar nichts anderes übrig, als die Bestände während der Berufsunfähigkeit des Vermittlers unbetreut zu verwalten. Da Ver- sicherer davon in der Regel zumindest für eine gewisse Zeit nichts erfahren, geht das Modell meist gut. Auf reinemAltruismus be- ruht es aber nicht. Dennoch ist eine Unterstützung im Notfall selbstverständlich vorteilhaft. Vermittler, die sich daher einem Pool anschließen möchten, sollten aber darauf achten, dass sie ihre Frei- heit behalten. So sollte etwa schriftlich fest- gelegt sein, dass Makler ihre Bestände jeder- zeit auf einen anderen Pool oder eine Direkt- anbindung umschlüsseln dürfen. Auch bei einer Kündigung durch den Maklerpool müs- sen demVermittler seine Courtagen sicher sein. Beim Münchner Maklerpool Fonds Finanz ist das alles absolut wasserdicht geregelt. Über eine verschlüsselte Datenverbindung sendet der Pool täglich eine Liste an einen externen selbstständigen Wirtschaftsprüfer. Diese Liste umfasst pro Vertrag die IHK-Nummer des Abschlussvermittlers, den Namen der Versi- cherungsgesellschaft und die Versicherungs- nummer. Der Makler kann die Liste an die jeweilige Versicherungsgesellschaft schicken lassen. Die Bestands- und Dynamikprovisionen können dann auf einen anderen Pool oder die Direkt- anbindung umgeschlüsselt werden. Das gilt auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass Fonds Finanz einmal Insolvenz anmelden müsste. Fonds Finanz liegen Garantieerklärungen von den meisten Versicherern vor. Diese ver- pflichten sich, auf Wunsch des Maklers seinen Bestand jederzeit zu übertragen – auch bei ei- ner Insolvenz des Pools. Ähnliche Modelle sehen zum Beispiel auch die Maklerpools Blau Direkt und Apella vor. Das ist grundsätz- lich eine gute Idee. Im Insolvenzfall steht das Konzept vermutlich aber auf eher recht wack- ligen Beinen. Dann prüft der Insolvenzverwalter zu- nächst, ob das Unternehmen fortgeführt wer- den kann. „Ist das nicht möglich, wird es alles daransetzen, die Insolvenzmasse zu mehren“, sagt Kroll. Das ist schließlich seine Pflicht. „Dafür wird er als Erstes die Vereinbarung zwischen Pool und Maklern kündigen, damit fließen dann keine Courtagen mehr“, erklärt der Experte. Die Stornoreserven zieht der Insolvenzverwalter ebenfalls in die Masse, sodass sie für den Vermittler verloren sind. „Die Garantieerklärungen der Versicherer wird jeder Insolvenzverwalter anfechten“, sagt Kroll. Er wird versuchen, Bestände, die Mak- ler bereits an eine Versicherung übertragen haben, wieder zurückzuholen – und damit wahrscheinlich Erfolg haben. Denn das Insol- venzrecht erlaubt keine Sonderbehandlung einzelner Gläubiger. „Wenn ein Vermittler der Versicherung mit einer Klage droht, falls sie die Garantiezusage kappt, droht der Insol- venzverwalter seinerseits“, sagt Kroll. „Und Juristen bei Versicherungen werden viel eher den Forderungen des Verwalters entsprechen.“ Es geht noch schlimmer Doch es kann noch schlimmer kommen. „Nach Paragraf 130 Insolvenzordnung kann der Verwalter alle Courtagen zurückfordern, die in den letzten drei Monaten vor Insolvenz- eröffnung geflossen sind, wenn sich der Pool zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Schief- lage befand“, erklärt Allesch. Zudem kann der Verwalter die Bestände veräußern. Auch eine Verwertung der Courtagen zur Befriedigung der Gläubiger ist überhaupt kein Problem. Ob all diese Folgen bei einer Poolpleite für den einzelnen Vermittler tatsächlich eintreten, lässt sich nicht mit Sicherheit vorhersagen. „Dafür müsste erst einmal ein Maklerpool Insolvenz anmelden, Gerichte müssten in strittigen Fra- gen Urteile fällen“, erklärt Kroll. Bislang lie- gen entsprechende Entscheidungen jedoch nicht vor. Versicherungsvermittler Karl-Heinz Gerlen hat es mit seiner Entscheidung zwischen Di- rektanbindung und Maklerpool nicht leicht. „Ich finde die Poollösung schon sehr prak- tisch, und es steht ja sicherlich auch kein Pool am Rande einer Pleite“, sagt er. Doch bevor er einen Entschluss fasst, will er alles noch einmal mit seinem Anwalt durchsprechen – und mit seiner Tochter. ANDREA MARTENS | FP fonds & versicherung I sicherheit von beständen Foto: © Dr. Nietsch und Kroll Rechtsanwälte Matthias Kroll, Dr. Nietsch und Kroll Rechtsanwälte: „Die Pools haben das Bedürfnis nach Sicherheit erkannt.“ Geschützter Kunde: Wer darf an die Daten? Datenschutzvereinbarung: Zusammen mit dem Ver- sicherungs- oder Maklervertrag muss sich der Vermittler vom Kunden eine Datenschutzerklärung unterschreiben lassen. Wenn sogenannte „besondere Arten“ personen- bezogener Daten erhoben werden, etwa Angaben zur Ge- sundheit einer Person, muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden. So schreibt es Paragraf 3 Absatz 9 Bun- desdatenschutzgesetz vor. Auch für die Weitergabe der Daten an einen Maklerpool benötigt der Vermittler die schriftliche Einwilligung des Kunden. Rechte des Pools: Hat sich der Kunde mit der Wei- tergabe seiner Daten an einen Maklerpool einverstanden erklärt, ist der Pool berechtigt, diese zu verarbeiten und an den Versicherer durchzureichen. Der Pool hat aber nicht das Recht, von sich aus an den Kunden des Maklers heranzutreten. Bei einer Übertragung von Beständen eines Vermittlers auf einen anderen Makler muss dieser die Datenschutzerklärung bei jedem einzelnen Kunden neu einholen. Solange sie dem Versicherer nicht vorliegt, darf er keine Kundendaten an den neuen Vermittler heraus- geben. Dasselbe gilt beim Verkauf von Forderungen. An die Courtageansprüche sind Betreuungspflichten geknüpft. Um diesen nachkommen zu können, benötigt der neue Inhaber von jedem Kunden eine Datenschutzerklärung. Das darf der Insolvenzverwalter: Im Falle einer Insolvenz des Maklerpools hat ein Insolvenzverwalter ähn- liche Rechte und Pflichten wie zuvor der Pool. Hinsichtlich der Courtageforderungen heißt dies, dass der Verwalter sie verkaufen darf. Für den Umgang mit Kundendaten gelten für ihn dieselben Vorschriften wie für den Pool.

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