FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2018

342 www.fondsprofessionell.de | 1/2018 Kunden weiterveräußert. „Geschäfte, bei de- nen das Unternehmen die Fondsanteile unmit- telbar für den Kunden erwirbt, lösen keine Meldepflicht aus“, heißt es in dem Schreiben weiter. Für solche Transaktionen benötigt der Anleger keinen LEI. Technische Ursachen „Das war auch mein Kenntnisstand, deshalb war ich ja so perplex, als mir der Unterneh- menskunde mitteilte, seine Depotbank benöti- ge den Code für den Verkauf und Erwerb von Fondsanteilen doch“, sagt die Vermittlerin. Schon um auszuschließen, dass sie selbst die Nachteile, die ihr Kunde hinnehmen musste, verursacht hatte, ging die Kölnerin der Sache auf den Grund. Dabei zeigte sich: Die Ursache war keineswegs rechtlicher, sondern vielmehr technischer Natur. „Die depotführende Stelle hat sozusagen nur eine Schnittstelle, über die sie Transaktionen abwickeln kann“, sagt die Beraterin. Daher kann zwischen meldepflich- tigen und nicht meldepflichtigen Geschäften nicht unterschieden werden. In der Tat ist es bei manchen Depotbanken unmöglich, Fondstransaktionen, die nicht über die Börse laufen und bei denen die Bank unmittelbar für den Kunden tätig wird, ohne LEI abzuwickeln. Bei anderen funktioniert es. Der Grund dafür ist, dass einige Banken in ihren Systemen für entsprechende Fondskäufe und -verkäufe ein anderes Tool vorsehen als für Wertpapiergeschäfte, für die immer ein LEI vorliegen sein muss. Mit oder ohne LEI? So ist es zum Beispiel bei der Augsburger Aktienbank. „Bei uns erfolgt die Prüfung des LEI nur dann, wenn es sich bei der Trans- aktion um ein meldepflichtiges Geschäft handelt“, sagt Gabriel von Canal, General- bevollmächtigter der Bank. Beim Kauf eines Fonds über die Kapitalverwaltungsgesell- schaft ist kein LEI erforderlich. „Das ist tech- nisch in unserem Kernbanksystem so hinter- legt“, erklärt er. Auch bei der FIL Fondsbank (FFB) ist die Sache einfach. „Die FFB erwirbt die Fonds direkt bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft, insofern benötigen wir für eine Transaktion in Fonds nicht zwingend einen LEI“, erklärt eine Sprecherin. „Das System ist so eingestellt, dass der LEI kein Pflichtfeld ist“, sagt sie. Rudolf Geyer, Geschäftsführer der European Bank for Financial Services (Ebase), äußert sich ähnlich: „Bei Geschäften, bei denen das Unternehmen die Fondsanteile unmittelbar für den Kunden erwirbt, wird keine Meldepflicht ausgelöst“, sagt er. „Für solche Geschäfte ist auch kein LEI des Kunden erforderlich.“ Anders sieht es etwa bei der Consorsbank aus. „In unserem System ist hinterlegt, dass ein LEI immer benötigt wird, umWertpapiere handeln zu können“, erklärt ein Sprecher. Nach Art der Transaktion werde nicht unter- schieden. „Grundsätzlich ist es auch kein Problem, wenn Kunden den Code brauchen“, sagt die Kölner Vermittlerin. „Man muss es aber wis- sen, damit jede Transaktion zu jedem Zeit- punkt ausgeführt werden kann.“ Daher emp- fiehlt sie, die Frage zu klären oder aber in Absprache mit den Kunden vorsorglich einen LEI zu beantragen. Ist der Code bei einer Depotbank beantragt, können Unternehmer noch bis Mitte des Jahres meldepflichtige Geschäfte tätigen, auch wenn die Ident-Num- mer noch nicht vorliegt. Denn der Gesetz- geber hat eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt (siehe Kasten unten). „Aber wenn es technisch nicht funktioniert, nutzt einem das natürlich auch nichts“, sagt die Kölner Vermittlerin verärgert. ANDREA MARTENS | FP steuer & recht I legal entity identifier Foto: © Ebase; Augsburger Aktienbank Gabriel von Canal: „Die Prüfung des LEI erfolgt nur bei meldepflichtigen Transaktionen.“ Rudolf Geyer, Ebase: „Für Geschäfte, die nicht melde- pflichtig sind, ist kein LEI des Kunden erforderlich.“ Der neue Code: Rund um den LEI Der LEI-Code: Die Abkürzung LEI steht für Legal Entity Identifier. Dies ist ein 20-stelliger alphanumerischer Code, der für jeden Finanzmarktteilnehmer weltweit vergeben wird. Der LEI ist in Artikel 26 Absatz 1 der EU-Verordnung für Finanzinstrumente (Mifir) vorgesehen, die am 3. Januar 2018 zusammen mit der Finanzmarktrichtlinie Mifid II in Kraft getreten ist. Wer den LEI braucht: Alle juristischen Personen, die Finanzinstrumente über die Börse handeln, benötigen den LEI-Code. Unternehmen, die Wertpapiergeschäfte für ihr Betriebsvermögen tätigen, müssen über den LEI verfügen. Es ist nur ein einziger Code notwendig, egal wie viele Depotbanken ein Unternehmen hat. Wenn kein LEI vorliegt: Ohne einen LEI können juris- tische Personen seit dem 3. Januar 2018 keine Wertpa- piertransaktionen mehr vornehmen. Die Depotbank darf keine Geschäfte ausführen, wenn der Code nicht vorliegt. Es gilt die sogenannte „No LEI No Trade“-Regel. Die Finanzaufsicht Bafin ist jedoch einer Stellungnahme der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA gefolgt. Sie duldet daher während einer Übergangs- frist von sechs Monaten, dass die Banken in bestimmten Fällen auch dann meldepflichtige Wertpapierdienstleistun- gen für ihre Kunden erbringen, wenn diese noch nicht über einen LEI verfügen. Die Übergangsregelung greift, wenn Kunden ihre Depotbank bereits für die Beantragung eines LEI-Codes bevollmächtigt haben. LEI beantragen: Der LEI-Code kann nur bei zertifizierten Vergabestellen kostenpflichtig beantragt werden. Dies sind unter anderem WM Datenservice, der Bundesanzeiger Ver- lag, die Unternehmen GS1 Germany, Köln, EQS Lei Manager, München, und die Depotbanken. Der LEI ist ein Jahr gültig und muss dann verlängert werden. Kosten: Die einmalige Vergabe des LEI-Codes kostet je nach Vergabestelle zwischen 49 und 100 Euro, die jähr- liche Verlängerung zwischen 69 und 80 Euro. LEI übermitteln: Berater können den LEI für ihre Kunden beantragen. Liegt er vor, muss er an die depot- führenden Stellen übermittelt werden.

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