FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018
V ersicherungsvermittler mussten sich in den vergangenen zwölf Monaten mit einer Reihe neuer Gesetze, Gesetzes- vorhaben und flankierenden Verordnungen beschäftigen. Grundlage ihrer Regulierung ist die seit Ende Februar geltende EU-Versiche- rungsvertriebsrichtlinie IDD und ihre nationa- le Umsetzung. Diese wird von der deutschen Versicherungsvermittlungsverordnung (Vers- VermV) sowie auf europäischer Ebene von der „Delegierten Verordnung 2017/2359“ ergänzt, die Informationspflichten und Wohl- verhaltensregeln beim Vertrieb von Versiche- rungsanlageprodukten regelt (siehe auch FONDS professionell 1/2018, Seite 334). Überprüfung von Maklern Zuletzt hat die Finanzaufsicht Bafin Ende Juli ihr „Rundschreiben 11/2018 zur Zusam- menarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ veröf- fentlicht. Dieses hat zwar keinen Gesetzes- charakter, in ihm erläutert die Bonner Behörde aber, wie sie diverse Vorschriften konkret ver- standen wissen möchte. Für Versicherungs- vermittler sind darin insbesondere zwei Punk- te relevant, nämlich die Meinung der Aufsicht zum Status eines Maklers und ihre Vorstellun- gen zur Vergütung der Vermittler. Die Bafin widmet einen Abschnitt des Rundschreibens der Zusammenarbeit von Ver- sicherungsgesellschaften und Maklern. Die Veröffentlichung dieser Passagen wurde in der Branche mit Spannung erwartet, da der Wort- laut im vorherigen Rundschreiben so aus- gelegt werden konnte, dass Versicherer die Makler über eine Kontrolle des Vermittler- registers hinaus überprüfen dürfen, was eine zusätzliche Aufsicht bedeutet hätte (siehe hier- zu auch FONDS professionell 1/2015, Seite 312). Die Neufassung lässt eine solche Lesart nicht mehr zu. An einer Stelle des Rundschreibens heißt es zwar nach wie vor: „Um ihre gesetzlichen Verpflichtungen aus Paragraf 48 Absatz 1 Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die Versiche- rer regelmäßig überprüfen, ob die Vorausset- zungen für die Zusammenarbeit mit den je- weiligen Versicherungsmaklern oder Versiche- rungsvertretern weiterhin gegeben sind, ob diese also weiterhin im Vermittlerregister ein- getragen sind. Hierzu haben die Versiche- rungsunternehmen die von der IHK zur Ver- fügung gestellte ‚Löschliste‘ zu beobachten.“ Allerdings hat die Behörde in die Endfassung den folgenden wichtigen Nachsatz eingefügt: „Eine regelmäßige anlasslose Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Ge- werbeordnung (insbesondere Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermö- gensverhältnisse) ist nicht erforderlich.“ „Die Paragrafen 48 und 51 VAG erlauben den Versicherern grundsätzlich, die Makler zu kontrollieren, allerdings nur, wenn die Gesell- schaft einen Grund hat, an der Zuverlässigkeit des Makler zu zweifeln, etwa wenn plötzlich die Provisionen auf das Konto der Ehefrau überwiesen werden sollen. Der Versicherer darf den freien Vermittler nicht willkürlich überprüfen“, erläutert Oliver Korn, Rechts- anwalt der Berliner Kanzlei GPC Law. Norman Wirth, Inhaber der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte aus Berlin und Vorstand des Vermittlerverbandes AfW, begrüßt die Klar- stellung: „Ich freue mich sehr, dass die Be- hörde diese ausdrückliche Feststellung in das Rundschreiben aufgenommen hat und damit den Status des Maklers als Sachwalter des Kunden klar anerkennt“, sagt er. Wirth hatte die ursprüngliche Fassung wegen der Unklar- heiten offen kritisiert. Vermeidung von Fehlanreizen Für freie und gebundene Vermittler sind ferner die Erläuterungen zu den Bestimmun- gen wichtig, mit denen Fehlanreize bei der Vergütung vermieden werden sollen. Die Grundlage dafür sind das IDD-Umsetzungs- gesetz und der schon erwähnte Paragraf 48 VAG: Dieser schreibt vor, dass die Bezahlung Die Bafin hat ein neues Rundschreiben für die Zusammenarbeit mit Vermittlern veröffentlicht. Eine wichtige Änderung dürfte Maklern gefallen – eine andere nicht. Botschaft aus Bonn Das neue „Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern“ ist für Makler äußerst relevant. Werbung an einer Bushaltestelle würde die Bafin trotzdem nicht schalten – auch wenn unsere Montage das suggeriert. » Ich freue mich sehr, dass die Bafin den Status des Maklers als Sachwalter des Kunden klar anerkennt. « Norman Wirth, Rechtsanwalt Foto: © SFIO CRACHO | stock.adobe.com; Montage: FONDS professionell, GPC Law 242 www.fondsprofessionell.de | 3/2018 fonds & versicherung I bafin-rundschreiben
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=