FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018

des Beraters nicht zur Vermittlung eines un- geeigneten Produkts führen darf. Die Vers- VermV nimmt das in Paragraf 14 auf. „Para- graf 48a VAG schreibt grundsätzlich vor, dass Vermittler ihre Kunde im bestmöglichen Interesse beraten müssen“, erläutert Korn (zur VersVermV siehe auch den Kasten unten). Für Versicherungsanlageprodukte, unter die alle kapitalbildenden Lebensversicherungen fallen, eingeschlossen Fondspolicen und Hy- bridprodukte, enthält die Verordnung in den Paragrafen 18 und 19 noch weitere Vorschrif- ten: „Die VersVermV besagt, dass Vermittler ihre operativen Abläufe überprüfen und gege- benenfalls Maßnahmen treffen müssen, um Interessenkonflikte und Fehlanreize bei der Vergütung zu vermeiden. Ist das nicht mög- lich, müssen sie jene den Kunden offenlegen – auf einem dauerhaften Datenträger“, so Korn. Details zur Bestimmung der Konflikte nenne die oben bereits erwähnte Delegierte Verordnung 2017/2359. Fehlanreize Die Bafin nimmt im Rundschreiben aus- führlich zu möglichen Fehlanreizen Stellung, wobei sie insbesondere Courtagen im Blick hat. „Die Finanzaufsicht steht Provisionen grundsätzlich kritisch gegenüber“, bemerkt Anwalt Korn. Das zeige sich unter anderem daran, dass eine Provision nicht so hoch sein dürfe, dass sie einen Makler zum Verkauf ge- nau dieser Police verleite. Wichtig ist hierbei, dass die Behörde zu Abschlusscourtagen auch eine an den bloßen Fortbestand des Vertrags anknüpfende Bestandsprovision zählt. Provi- sionen, die an Verkaufsziele geknüpft sind, stellen ihrer Meinung nach ebenso einen Fehl- anreiz dar wie unterschiedlich hohe Courtagen für vergleichbare Produkte. Eine unzulässige Anreizwirkung sieht die Behörde auch, wenn Vermittler bestimmte Dienstleistungen über- nehmen und bezahlt bekommen – vorausge- setzt, dass die Übernahme der Dienstleistung an den Vermittlungserfolg geknüpft ist. Vor dem Konsultationsverfahren zum Rundschreiben hatte die Bafin außerdem ei- nen „Provisionsrichtwert“ von 2,5 Prozent bei den Abschlusscourtagen für Lebenspolicen ins Spiel gebracht. Unter bestimmten Bedingun- gen sollten bis zu vier Prozent Provision mög- lich sein. Von einem solchen Richtwert ist im Rundschreiben nun keine Rede mehr. Der Grund hierfür ist einfach: Die Provisionsgren- ze wird aller Voraussicht nach per Gesetz kommen. Das Bundesfinanzministerium ar- beitet derzeit auf Basis ihres Evaluationsbe- richts zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) an einem Entwurf für das „LVRG 2.0“. Dieses soll einen Provisionsdeckel in noch nicht bekannter Höhe enthalten. Provisionsabgabeverbot Im Zusammenhang mit Vergütungen müs- sen Vermittler auch die Ausführungen der Bafin zum seit Juli 2017 geltenden Provi- sionsabgabeverbot beachten. Mit diesem möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Ver- mittler einen Rabatt als Verkaufsargument nutzen, um Kunden zum schnellen Abschluss zu bewegen. Es gibt aber eine Ausnahme, die in Paragraf 48b Absatz 4 VAG formuliert ist und besagt, dass eine Sondervergütung erlaubt ist, soweit diese „zur dauerhaften Leistungs- erhöhung oder Prämienreduzierung des ver- mittelten Vertrags verwendet wird“ . Die Bafin betont, dass die Ausnahme nur dann greift, wenn der Versicherer die Prämie über eine Anpassung des Versicherungsver- trags senkt oder die Leistung in irgendeiner Form erhöht. Eine Durchleitung der Provision an den Kunden ohne eine Änderung des Ver- trags sieht die Behörde als Verletzung des Gesetzes an. „Die Bafin denkt formalistisch. Wenn im Gesetz steht, dass die ausgekehrten Provisionen nur für Verbesserungen des Ver- trags genutzt werden dürfen, dann geht das nur über eine Änderung dieses Vertrags“, erläutert Korn die Auslegung der Behörde. Argumente, dass die ausbezahlten Provisionen auch eine Form der Prämienreduzierung dar- stellen können, akzeptiere die Bafin daher nicht, so der Jurist. Gonetto versus Bafin Das musste vor ein paar Wochen Gonetto erfahren, ein Vergleichsportal für Nettopoli- cen, das Kunden bei einer Bruttopolice die enthaltenen Provisionen abzüglich einer Ver- waltungsgebühr von jährlich zwölf Euro er- stattet. Die Behörde ließ Versicherer wissen, dass sie eine Kooperation mit dem Portal als Verstoß gegen das Sondervergütungsverbot und damit als Ordnungswidrigkeit ansieht. Gonetto wehrt sich dagegen gerichtlich – möglicherweise müssen auch andere Aus- legungen der Bafin durch Gerichte überprüft werden. JENS BREDENBALS | FP Oliver Korn, GPC Law: „Die Finanzaufsicht steht Provi- sionen grundsätzlich kritisch gegenüber.“ VersVermV: Das hat die Politik beschlossen Ende Juni war es so weit: Das Bundes- kabinett verabschiedete die Versicherungs- vermittlungsverordnung (VersVermV). Den Entwurf hatte das Bundeswirtschaftsmi- nisterium bereits im Oktober 2017 vorge- legt. Ein Blick auf den Text zeigt, dass auf Vermittler im Vergleich zur noch aktuellen Verordnung von 2007 einige Änderungen zukommen. FONDS professionell stellt sie kurz vor – auch wenn die Verordnung noch nicht in Kraft ist, da Bundestag und Bundesrat diese noch beraten müssen, was bis Ende des Jahres dauern kann. Neue Pflichten: Hinzugekommen sind in der Kabinettsfassung unter anderem die Vorschriften in den Paragrafen 14, 18 und 19 zur Vermeidung von Fehlanreizen bei der Vergütung (siehe Artikel oben). Eben- falls neu sind die Vorgaben zur Weiterbil- dungspflicht (siehe den Artikel ab Seite 244). Ferner müssen Vermittler ein inter- nes Beschwerdemanagement für die Kla- gen von Kunden aufbauen (Paragraf 17). Dazu zählt ein Register mit den Be- schwerden. Die Erlaubnisbehörden müs- sen dieses jederzeit einsehen können. Gewerbeerlaubnis: Die VersVermV for- dert von Vermittlern, die eine Gewerbe- erlaubnis beantragen, künftig weitere In- formationen. Laut Paragraf 1 müssen sie nun juristische und natürliche Personen angeben, die mehr als zehn Prozent an der Vermittlergesellschaft halten. „Die Än- derung geht auf die EU-Versicherungsver- triebsrichtlinie IDD zurück, die die Aufsicht stärken möchte. Denn auf diese Weise kann man den Vermittler besser unter die Lupe nehmen“, erklärt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Honorar oder Provision: Eine Änderung steht auch bei der Ausgestaltung der Erst- information an, die der Berater dem Kun- den beim ersten Kundenkontakt zu über- reichen hat. Versicherungsmakler und ge- bundene Vermittler müssen neben ihrem Status künftig auch angeben, ob sie ge- gen Honorar oder Provisionen beraten. In der noch gültigen Verordnung fehlte diese Vorschrift bislang. Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) müssen schon länger Far- be bekennen, ob ihre Beratung auf Hono- rar- oder Provisionsbasis erfolgt. 243 www.fondsprofessionell.de | 3/2018

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