FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2018

D ie Maklergenossenschaft Vema legte Anfang Juni den Grundstein für ein neues Akademiegebäude. Der drei- stöckige Bau im Norden von Karlsruhe wird mit Schulungsräumen und TV-Studio ausge- stattet. Die neue Schule ist eine unmittelbare Folge der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die seit Februar dieses Jahres unter an- derem eine Weiterbildungspflicht von jährlich 15 Stunden für Vermittler und alle an der Beratung beteiligten Mitarbeiter vorschreibt. Ende Juni billigte das Bundeskabinett die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), seither sind auch die Details zur Weiterbildungspflicht bekannt (zur Vers- VermV siehe auch Seite 242). Inhaltlich wird sich bei den Fortbildungsangeboten kaum et- was ändern, trotzdem müssen Berater aber bei der Wahl eines Weiterbildungsanbieters vor- sichtig sein. Details der Verordnung Im Vergleich zum ersten Entwurf aus dem Oktober 2017 hat das Bundeswirtschaftsmi- nisterium (BMWi) die Verordnung an einigen Stellen überarbeitet. So legt die VersVermV jetzt fest, dass die Pflichtzahl von 15 Stunden bereits im laufenden Jahr erfüllt werden muss. Im Entwurf waren für 2018 wegen des IDD- Starts Ende Februar nur 12,5 Stunden vorge- sehen gewesen. Vermittler können über Prä- senzveranstaltungen, im Selbststudium, mit Onlineseminaren oder betriebsinternen Schu- lungen lernen, auch der Erwerb einer Berufs- qualifikation wie jene des Versicherungskauf- manns gilt als Fortbildung. Auch in einem anderen Punkt zeigten sich die Beamten gnädig. „Wir nehmen mit Er- leichterung zur Kenntnis, dass die Lerner- folgskontrolle, die das BMWi ursprünglich vorgeschrieben hatte, nur noch beim Selbst- studium gefordert wird. Somit müssen bei Präsenzseminaren keine Tests mehr geschrie- ben werden“, sagt Frank Rottenbacher, Vor- stand des Vermittlerverbandes AfW und des Bildungsanbieters Going Public. Vom Tisch ist außerdem der Vorschlag, dass Vermittler ihrer Erlaubnisbehörde oder ihrem Arbeit- geber jährlich eine Meldung über die belegten Seminare vorlegen müssen. Nun müssen sie die Nachweise zwar archivieren und fünf Jah- re auf einem „dauerhaften Datenträger“ spei- chern, sie aber erst auf Anordnung der Behör- de per Post oder elektronisch vorlegen. Die Dokumente müssen den Namen des Gewer- betreibenden oder des Mitarbeiters nennen, ferner Tag, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme sowie die Kon- taktdaten des Seminaranbieters. Rechtliche Schwebelage Allerdings ist die Verordnung noch nicht in Kraft. Der Text ist im Juli dem Parlament zur Beratung übergeben worden, das bis Anfang Oktober Zeit hat, sich zu äußern. Danach geht die VersVermV in die Länderkammer, sodass sie wohl erst Ende des Jahres gelten wird. Trotz der rechtlichen Schwebelage sollten Vermittler die neuen Regeln schon beachten. Zu den Inhalten der Fort- oder Weiterbil- dung gibt die Verordnung nur einen weiten Rahmen vor: Die Vermittler und ihre Mitar- beiter müssen dafür sorgen, dass „sie ihre be- rufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpas- sen oder erweitern“, heißt es in Paragraf 7 der VersVermV. „Weiterbildung soll neue Er- kenntnisse zeitigen, sie muss also auf dem Grundwissen der Sachkundeprüfung aufbauen und darüber hinausgehen“, so Rottenbacher. Vier Themenbereiche Experten wie Reinhardt Lüger von 3L Con- sult unterscheiden grob vier Themenbereiche bei der Fortbildung. Zum einen Fachwissen: Das ergebe sich aus der oben aufgeführten Passage aus der VersVermV. „Zur Handlungs- fähigkeit gehört aber auch, dass ich mit dem Kunden reden kann“, so Lüger weiter. Der neue Paragraf 1a des Versicherungsvertrags- gesetzes schreibe vor, dass man Kunden in ih- rem „bestmöglichen“ Interesse beraten muss. „Daher muss ich ihn verstehen können – und er mich auch“, sagt der Experte. Zur Weiter- bildung gehörten deshalb auch Kurse zur Be- ratungskompetenz. Der dritte Bereich umfasst Schulungen zu den Produkten selbst. Lüger verweist hier auf Paragraf 23 Versicherungs- aufsichtsgesetz, der die Vorschriften zum Ziel- markt enthält und klar besagt, dass Vermittler ihre Produkte kennen müssen. Schließlich ge- hörten zur Weiterbildung für Vermittler auch Themen, die die Organisation und Verwaltung einer Agentur oder eines Maklerbüros betref- fen, so Lüger. Das alles ist kein Neuland für die Vermittler – Weiterbildungen zu solchen Themen hat wohl fast jeder Makler schon absolviert. „Wir haben die Präsentation der Inhalte teilweise geändert und sie für Web-Based-Trai- nings so neu zusammengestellt, dass Vermittler und ihre Backoffice-Mitarbeiter diese entsprechend der Stundenvorgaben des IDD-Umsetzungsgeset- zes absolvieren können“, berichtet Rottenbacher stellvertretend für viele Anbieter von Seminaren zu Versicherungsthemen (siehe Übersichtstabelle nächste Seite). Vermittler können ihre Weiterbildungs- stunden bei Präsenz- seminaren leisten. Sie dürfen aber auch online lernen oder zu Hause büffeln – in diesem Fall ist eine Prüfung Pflicht. Schon seit einigen Monaten sind Versicherungsvermittler zur Weiterbildung verpflichtet. Nun nennt der Gesetzgeber Details – und baut eine Stolperfalle ein. Vermittler auf die Schulbank Foto: © MAK | stock.adobe.com, Gebhard Bücker Photographie fonds & versicherung I weiterbildung

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