FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2018

240 www.fondsprofessionell.de | 4/2018 die entsprechenden Anträge bereits gestellt, um die Einwilligung rechtzeitig vor Ende März zu erhalten. Eine zweite Möglichkeit ist die Gründung einer unselbstständigen Niederlassung in Deutschland gemäß Paragraf 67 Versiche- rungsaufsichtsgesetz, wobei sich der Versiche- rer ebenfalls der deutschen Finanzaufsicht Bafin unterstellen muss. „Das Verfahren ist aufwendig und ergibt keinen Sinn für große Versicherer, die europaweit agieren möchten“, meint Einmold. Für Gesellschaften, die inner- halb der EU nur am Kernmarkt Deutschland präsent bleiben möchten, wäre eine solche Option aber denkbar. Ob und welche Versi- cherer das getan haben, ist nicht bekannt – die Bafin äußerte sich auf eine Anfrage von FONDS professionell dazu nicht. Kunden kaum betroffen Im Gegensatz zu Versicherern von der Insel wären deutsche Kunden auch von einem „har- ten“ Brexit ohne Folgevereinbarungen kaum betroffen. „Die Versicherungsverträge bleiben bei einemAustritt Großbritanniens gültig, die deutschen Kunden behalten ihre Ansprüche an die britischen Versicherer“, sagt Leithoff. „Der Knackpunkt ist aber, ob die Anbieter nach einem solchen Austritt ihre versiche- rungsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen dürfen“, bemerkt Aon-Manager Einmold. Die Bafin stellte auf Anfrage der Redaktion jedoch klar, dass sie der Assekuranz in einem solchen Fall keine Steine in den Weg legen wird. „Vonseiten der Aufsicht werden derzeit auf nationaler und internationaler Ebene ent- sprechende Vorbereitungen getroffen, um zu gewährleisten, dass die britischen Versiche- rungsunternehmen ihre in Deutschland ein- gegangenen versicherungsvertraglichen Ver- pflichtungen erfüllen“, teilte die Bonner Behörde mit. Die Haltung der deutschen Aufsicht dürfte vor allem im Hinblick auf lang laufende Le- benspolicen wichtig sein. Kompositversiche- rungen werden in aller Regel nur für ein Jahr geschlossen, wenngleich es auch sogenannte „Long Term Agreements“ gibt, die drei oder vier Jahre laufen können. Dann kann und soll- te sich ein Kunde mithilfe seines Maklers ohnehin einen neuen Versicherer in der EU suchen. Wohlgemerkt: Das Szenario gilt nur, wenn die Verhandlungen zwischen Groß- britannien und der EU scheitern und der Versicherer keine Niederlassung in Europa gründet, auf die der Vertrag übertragen wird. Provision ist sicher Vermittler müssen den Brexit auch nicht fürchten: „Wenn sie einen Makler- vertrag haben, dann fließen die Provisionen aus den Versicherungen weiter, auch wenn diese auf eine andere Niederlassung über- tragen werden“, weiß Leit- hoff. Einfach zurücklehnen sollten sich Makler den- noch nicht. Sie sollten den jeweiligen britischen Versi- cherer anschreiben und sich über dessen Brexit- Pläne erkundigen. Bei einer unbefriedigenden Antwort sollten sie ihre Kunden rechtzeitig informieren – und gegebenenfalls Alternativen prüfen. Dies gilt insbesondere für Lebensver- sicherungen. Die britischen Versicherer dürfen ihre Kunden zwar weiterhin bedienen, aber der Brexit könnte beispielsweise Änderungen bei der Besteuerung nach sich ziehen. Mög- lich sei auch, dass der Kunde seinen Schutz vor einer möglichen Insolvenz des Versiche- rers verliere, warnt die EU-Versicherungsauf- sicht EIOPA in einer Stellungnahme. Suche nach Ersatz Lange müssen Makler nicht nach Ersatz suchen. Im Massengeschäft findet sich Bran- chenkennern zufolge immer ein deutscher oder europäischer Versicherer, der den Kun- den zu ähnlichen Konditionen versichert. Pro- bleme könnten aber große Konzerne bekom- men, die spezielle Industrieversicherungen über Großbritannien nachfragen. Schwierig dürfte es auch bei der Absicherung von Groß- ereignissen wie Fußball-Weltmeisterschaften oder Olympischen Spielen werden. „Es könn- te Fälle geben, in denen es fraglich ist, ob und wie man einen Ersatz für die bisherigen Kapazitäten findet“, sagt Aon-Experte Ein- mold. „Bei diesen Policen gibt es weltweite Deckungskonzepte mit Haftungssummen von einer Milliarde Euro und mehr, bei denen man die UK-Kapazitäten nicht einfach ersetzen kann.“ Auch bei speziellen Policen, etwa im Cyberbereich, könnte es herausfordernd wer- den, weil Kunden zwar neuen Schutz finden, aber nicht zu den gleichen Bedingungen oder nur zu einem viel höheren Preis. JENS BREDENBALS | FP fonds & versicherung I brexit Foto: © Stephanie Leisten Thomas Leithoff, Kanzlei Johannsen: „Deutsche Kunden behalten ihre Ansprüche an die britischen Versicherer.“ Niedergelassen Britische Versicherer mit Niederlassung in Deutschland 31 der 142 Versicherer haben der Bafin gemeldet, dass sie in Deutschland auch eine Niederlassung unterhalten. Darunter sind drei Lebensversicherer: London General Life, Financial Assurance und Standard Life. Quelle: Bafin, Stand 26. September 2018 6 Sach- und Lebens- versicherer 3 Lebens- versicherer 22 Sach- versicherer Sachversicherer dominieren In Deutschland tätige britische Versicherer nach Sparten Insgesamt 142 britische Versicherer haben der Bafin angezeigt, dass sie im sogenannten Dienstleistungsverkehr hierzulande Policen vertreiben. Der bei Weitem größte Teil von ihnen bietet ausschließlich Sachpolicen an. Quelle: Bafin, Stand 26. September 2018 8 Sach- und Lebensversicherer 31 Lebens- versicherer 104 Sach- versicherer

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