FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2018

Foto: © Heißwolf Investments D er Tag Ende August versprach gut zu werden. Udo Heißwolf, ein Fi- nanzanlagenvermittler mit Erlaub- nis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) aus Schwaig bei Nürnberg, hatte seinen Kalender voller Beratungstermine mit langjährigen Kunden. Dann aber ver- darb ihm vormittags ein Brief der für ihn zuständigen Industrie- und Handelskam- mer (IHK) München die gute Laune. Es handelte sich um eine Rechnung. Die IHK teilte ihm im zweiten Jahr in Folge mit, dass er 50 Euro zahlen musste, weil sie das Testat des von ihm beauftragten Wirt- schaftsprüfers überprüft hatte. „Mein erster Gedanke war: Das ist vollkommen unan- gemessen“, erinnert sich Heißwolf an den Moment, als er den Brief gelesen hatte. „Warum prüft man die Wirtschaftsprüfung noch einmal – und vor allem auf meine Kosten?“, fragte er sich. FinVermV als Grundlage Zunächst einmal muss man feststellen, dass Heißwolf nicht allein ist. Bundesweit stellen mindestens acht von rund 40 Kam- mern, die 34f-Vermittler beaufsichtigen, den Finanzberatern seit einiger Zeit die obligato- rische Kontrolle der Testate in Rechnung, da- runter die IHKs München, Lüneburg-Wolfs- burg und Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die rechtliche Grundlage für diesen Schritt der IHKs ist die Finanzanlagenvermittlungs- verordnung (FinVermV). Diese schreibt in Paragraf 24 vor, dass die 34f-Vermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO jährlich überprüfen lassen müssen, dass sie ihren Pflichten nach- gekommen sind, also beispielsweise die Be- ratung sorgfältig protokolliert und die Anleger über ihre Vergütung aufgeklärt haben. Die ent- sprechenden Testate dürfen nur Wirtschafts- und vereidigte Buchprüfer ausstellen. Die Er- laubnisbehörden – in den meisten Bundeslän- dern die IHKs, sonst die Gewerbeämter – müssen kontrollieren, ob die Prüfberichte voll- ständig sind. Ein bloßer Blick auf den Stem- pel reicht nicht. Denn sonst könnten sie bei Missständen keine außerordentliche Prüfung anordnen, was die FinVermV vorschreibt. Hoher Arbeitsaufwand Diese Kontrolle der Testate erfordere einen hohen Personal- und Zeitaufwand und verur- sache Kosten, argumentieren die Behörden. „Die Erfahrungen der Vorjahre haben ge- zeigt, dass die Prüfungshandlungen bei Prü- fungsberichten nach Paragraf 24 Absatz 1 FinVermV, etwa Überprüfung und Archivie- rung, erheblichen Aufwand verursachen, der nicht von der allgemeinen Erlaubnis- und Aufsichtstätigkeit im Bereich der Finanzanla- genvermittlung beziehungsweise Honorar- Finanzanlagenberatung mit abdeckbar ist“ , schreibt die IHK München in einer „Fragen- Antworten-Liste“. Sie begründet die Gebüh- ren außerdem damit, dass sich der jeweilige Aufwand für die Kontrolle bei den einzelnen Prüfberichten stark unterscheide. Andere Handelskammern äußerten sich auf Anfrage von FONDS professionell ähnlich. Die Gebühren liegen je nach individuellem Aufwand und je nach Kammer zwischen 25 und 250 Euro. Einige IHKs subventionieren den Aufwand mit anderen Gebühren quer, die drei oben namentlich genannten und andere Kammern aber nicht. Insgesamt zahlt sich der mit der 34f- Regulierung verbundene Kontrollaufwand offensichtlich aus: Dass Vermittler ihren Kunden ungeeignete Produkte andrehen, kommt seit Einführung des neuen Paragra- fen in der Gewerbeordnung jedenfalls sel- ten vor. So schrieb die Bundesregierung im März dieses Jahres in einer Antwort auf eine „Kleine Anfrage“ der FDP-Bundes- tagsfraktion, dass ihr „keine Informationen über Schadensfälle vorliegen, die durch Fi- nanzanlagenvermittler verursacht wurden“. Die IHK München hat auch eine Ant- wort auf die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage das zusätzliche Entgelt denn basiere: „Die Gebühr wird auf Grundlage Paragraf 3 Absatz 6 des IHK-Gesetzes in Verbindung mit Paragraf 1 Absatz 1 der Gebührenordnung der IHK für München und Oberbayern in Verbindung mit Ziffer 2.2 Littera n der Anlage zur Gebührenord- nung erhoben“ , schreibt sie in ihrer „Fra- gen-Antworten-Liste“. Rechtlich keine Chance Das hören Heißwolf und andere betroffene Vermittler nicht gern. Sie müssen schließlich auch die Wirtschaftsprüfer bezahlen. „Die Ausgaben für einen Prüfer liegen bei 500 bis 1.500 Euro“, weiß Heißwolf. Er selbst hat einen Prüfer gefunden, dessen Gebühren im mittleren Bereich liegen. „Wie viele Kosten müssen Finanzanlagenvermittler denn noch tragen?“, macht er seinem Ärger über die doppelten Gebühren Luft. Es gehe ihm persönlich nicht um die Höhe des Entgelts, die für ihn kein Problem sei, sondern grundsätzlich darum, dass die Behör- den offenbar keine Möglichkeit auslassen, Vermittlern eine Rechnung zu stellen. „In kei- ner anderen Branche wird der Verwaltungs- und Kostenaufwand so auf die Beteiligten abgewälzt“, meint er. Der Vermittlerverband AfW prüfte daher, ob die Kosten für die Überprüfung der Überprüfung in Ordnung sind. Das Ergebnis: Rechtlich könne man dagegen nicht vorgehen. JENS BREDENBALS | FP Einige Industrie- und Handelskammern bitten Finanzanlagenvermittler für die Kontrolle der Prüfberichte zur Kasse. Wehren können sie sich dagegen nicht. Doppelte Prüfung Udo Heißwolf, Finanzberater: „Wie viele Kosten müssen Finanz- anlagenvermittler denn noch tragen?“ Wo Vermittler häufig Fehler machen: QR-Code scannen oder www.fponline.de/34f418 eingeben  360 www.fondsprofessionell.de | 4/2018 steuer & recht I dihk-gebühren

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