FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

tatsächlichen Verkauf der Fondsanteile keine Steuerzahlung aus. Schließlich wollte der Ge- setzgeber Fondsanleger durch die Systemum- stellung nicht belasten. Rechenbeispiel Verkauft der Anleger die geerbten Fonds- anteile nun aber tatsächlich, wird der fiktive Veräußerungserlös besteuert. Ein Beispiel ver- deutlicht, wie gerechnet wird: Angenommen, der Erblasser hat einen Fondsanteil am 10. Ja- nuar 2016 für 100 Euro erworben, der Rück- nahmepreis lag am 31. Dezember 2017 bei 110 Euro. Der Anleger ist am 10. Januar 2018 verstorben, der Erbe hat die Fondsanteile am 30. Juni 2018 für 125 Euro pro Anteil tatsäch- lich verkauft. In diesem Fall würde der Ver- kauf zum einen den Zufluss des fiktiven Ver- äußerungsgewinns zum 31. Dezember 2017 in Höhe von zehn Euro auslösen. Zum ande- ren hätte der Erbe einen weiteren Veräuße- rungsgewinn von 15 Euro pro Anteil realisiert, der auf die Wertsteigerung seit dem 1. Januar 2018 entfallen wäre. Für die seit dem 1. Januar 2018 realisierte Wertsteigerung erhält der Anleger je nach Fondstyp eine steuerliche Teilfreistellung (sie- he Kasten auf Seite 356). Auf die verbleiben- de Summe führt eine inländische depotfüh- rende Stelle 25 Prozent Abgeltungsteuer zu- züglich Solidaritätszuschlag und gegebenen- falls Kirchensteuer ab. Dies geschieht natürlich nur, sofern kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranla- gungsbescheinigung vorliegen. Gehen hingegen bestandsgeschützte Alt- anteile in das Eigentum des Erben über, so sieht die Sache anders aus. Bei solchen Fondsanteilen ist der fiktive Veräußerungs- gewinn zum 31. Dezember 2017 steuerfrei. Realisiert der Anleger mit dem Verkauf der Anteile einen seit dem 1. Januar 2018 entstan- denen Wertzuwachs, so gilt: Der Erbe kann den Freibetrag von 100.000 Euro nutzen, den der Gesetzgeber im Investmentsteuergesetz für solche Fälle vorgesehen hat. „Das heißt aber nicht, dass der Erbe den Freibetrag des Erblassers zusätzlich be- kommt“, klärt Maier auf. Für jeden Anleger gilt nur einmal die Summe von 100.000 Euro. „Der Erbe kann also lediglich seinen eigenen Freibetrag nutzen“, sagt Maier. Hat er diesen bereits ausgeschöpft, ist jeder weitere Ge- winn – begrenzt auf die Wertsteigerung seit dem 1. Januar 2018 – aus dem Verkauf be- standsgeschützter Altanteilen steuerpflichtig. ANDREA MARTENS | FP Peter Maier, BVI: „Der Erbe kann lediglich seinen eigenen Freibetrag nutzen.“ Neu! www.vermittler-sind-uns-wichtig.de/flexinvest Fondsdepot neu gedacht. AL_FlexInvest: Die clevere Alternative. Mehr Flexibilität – weniger Steuern.

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