FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2019

weisgesetzes oder der Datenschutzgrundver- ordnung (DSGVO) in Konflikt geraten könn- ten, brauchen sich 34d- und 34f-Berater keine Sorgen zu machen. Die Regelungen kolli- dieren nicht mit dem GWG. „Versicherungs- vermittler müssen alle Daten und eine Kopie des Ausweisdokuments aber fünf Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus spei- chern“, weiß Oliver Pradetto, Co-Geschäfts- führer des Lübecker Maklerpools Blau Direkt. Gerade bei Lebensversicherungen, die über Jahrzehnte laufen, besteht die Herausforde- rung also darin, nicht den Zeitpunkt zu ver- passen, zu dem die Daten wieder gelöscht werden müssen. „Denn sobald die Speicher- vorschriften aus dem GWG nicht mehr grei- fen, kommen die beiden anderen Regelwerke wieder zum Tragen“, so Pradetto. Terror- und Embargolisten Sind alle Daten erhoben, gehen sie inklusi- ve einer Ausweiskopie direkt oder über den Pool an den Versicherer oder die Fondsplatt- form. Erst dort laufen sie in Terror- und Em- bargolisten sowie in Verzeichnisse über poli- tisch exponierte Personen ein. „Darum müs- sen sich Vermittler und Pools meist nicht kümmern“, sagt Duncker. Doch mit der ein- maligen Identitätsprüfung durch den Vermitt- ler ist es nicht getan. Zuweilen gehen freie Berater davon aus, dass eine Geschäftsbeziehung dann begründet wird, wenn sie einem Kunden zum ersten Mal ein Produkt vermitteln, und dass sie ab diesem Zeitpunkt besteht. Das ist zwar richtig, doch nach dem Geldwäschegesetz ist der Begriff weiter auszulegen. Denn Anlass für eine Iden- tifizierung ist nicht die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zwischen Vermittler und Kunden, sondern der Beginn eines Vertrags- verhältnisses zwischen Kunde und Versicherer oder Fondsanbieter. „Zeichnet der Kunde eines 34f-lers Anteile an einem Fonds, den er schon im Depot hat, muss der Vermittler seine Identität grundsätz- lich nicht noch einmal prüfen“, erklärt Duncker. Investiert er hingegen in einen neu- en Fonds, sieht die Sache anders aus. „Auch wenn der Kunde Bestandskunde des Vermitt- lers ist: Entscheidend für die Identifizierung ist, ob der Kunde mit seiner Investition eine neue Geschäftsbeziehung begründet“, sagt der Jurist. Für freie Versicherungsvermittler gilt zudem noch eine Besonderheit: Zieht ein Ver- mittler für ein Versicherungsunternehmen Prä- mien in bar ein, die im Jahr 15.000 Euro über- schreiten, so ist dies an die Versicherungsge- sellschaft zu melden. Für Finanzanlagenver- mittler braucht es diese Regelung nicht. „Ih- nen ist es ohnehin nicht erlaubt, Bargeld von Kunden anzunehmen“, erklärt Duncker. Und wenn tatsächlich eines Tages der berühmte Mann mit dem Geldkoffer vor der Tür steht? „Das ist ein Verdachtsmoment, so etwas müssen Vermittler und Berater dann so- fort melden“, mahnt der Jurist. Die Meldung muss an den zuständigen Geldwäschebeauf- tragten erfolgen oder – wenn die Vermittler selbst unmittelbar Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind – an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung unter dem Dach der Generalzolldirektion in Köln. Ver- mittler sollten auch die Unternehmen benach- richtigen, mit denen sie eine Vertriebsverein- barung haben. Ein Verdacht sollte gemeldet werden, wenn er begründet ist. Wenn Fehler passieren Unterlaufen 34d-lern und 34f-lern Fehler bei der Erfüllung der Geldwäsche-Pflichten, dro- hen ihnen Unannehmlichkeiten. Falls etwa die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Verdachts gegen den Kunden einer Fondsgesellschaft das Büro des Vermittlers prüft, ist es entscheidend, eine klare Dokumentation vorzulegen. Be- kommt die Gesellschaft aufgrund von Ver- säumnissen eines Vermittlers Ärger, kann sie ihn je nach Vertriebsvereinbarung eventuell in Haftung nehmen. Strafbar wäre seine Tätigkeit nur dann, wenn sie einen Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch erfüllen würde. „Und das dürfte üblicherweise nicht der Fall sein“, sagt Anwalt Brinkmöller. Immerhin. ANDREA MARTENS | FP Udo Brinkmöller, BMS Rechtsanwälte: „Finanzanlagen- vermittler fallen nicht unter das Geldwäschegesetz.“ Geldwäschegesetz: Wer ist unmittelbar betroffen? Das neue Geldwäschegesetz (GWG) ist zwar bereits im Juni 2017 in Kraft getreten, dennoch herrscht unter Ver- sicherungsvermittlern und Finanzberatern zuweilen immer noch Unsicherheit darüber, ob sie überhaupt direkt be- troffen sind oder nicht. Versicherungsvermittler: Vertreter und Makler im Sinne von Paragraf 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fallen unter die Bestimmungen des GWG, sofern sie Lebens- versicherungen oder Policen mit Anlagecharakter vermit- teln. Nicht betroffen sind lediglich Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 7 oder Absatz 8 Gewerbeordnung (GewO), die keine Erlaubnis brauchen. So steht es in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 8 GWG. Anlageberater bei Banken: Kreditinstitute nach Paragraf 2, Absatz 1 Kreditwesengesetz fallen unmittelbar unter das GWG. Festangestellte Anlageberater bei Banken sind von den Regelungen daher direkt betroffen. Vertraglich gebundene Vermittler: Wer als vertraglich gebundener Vermittler unter einem Haftungsdach arbeitet, ist von den Vorschriften des GWG nicht betroffen, obwohl das Gesetz für diese Unternehmen selbst unmittelbar Wirkung entfaltet. Finanzanlagenvermittler: Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO sind im Geldwäsche- gesetz nicht explizit genannt. Es ist allerdings auf den ersten Blick auch nicht klar zu erkennen, dass sie aus- genommen sind. Verwirrung stiftet Paragraf 1 Absatz 2 Nummer 6. Hier werden als Verpflichtete nach dem GWG Finanzunternehmen nach Paragraf 1 Absatz 3 Kredit- wesengesetz (KWG) genannt. Damit sind Unternehmen gemeint, die keine Kreditinstitute, Versicherungsunterneh- men, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften sind. Sie fallen unter das Geldwäschegesetz, wenn ihre Haupttätigkeit darin besteht, „andere bei der Anlage in Finanzinstrumente zu beraten“. 34f-Vermittler sind damit nach Meinung von Juristen jedoch nicht gemeint. Denn sie werden in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einem Verweis auf die im KWG festgelegte Bereichsausnahme für 34f-ler auch vom GWG ausgenommen. » Vermittler und Berater sollten bei der Aufnahme der Daten sehr genau sein. « Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte 359 www.fondsprofessionell.de | 1/2019

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