FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Erlaubt ist ihnen aber, ihre Kunden auf die Notwendigkeit einer Patientenverfügung hin- zuweisen. Natürlich dürfen sie ihre Klientel auch anregen, genau darüber nachzudenken, welche Behandlungsmethoden sie in welchen Fällen wünschen oder ausschließen möchten. Zudem dürfen Berater erklären, dass es vor- teilhaft sein kann, mit Ehepartnern oder Kindern über die eigenen Vorstellungen zu sprechen. Denn für die engsten Angehörigen sollten diese im Ernstfall möglichst nicht überraschend kommen. Besonders wichtig ist die Patientenver- fügung für nicht verheiratete Paare. Denn: Landet der Partner etwa nach einem Unfall im Krankenhaus und ist nicht ansprechbar, so erhalten ausschließlich enge Angehörige Aus- kunft über seinen Zustand sowie ein Besuchs- recht. In der Patientenverfügung aber kann der Unterzeichnende frei bestimmen, wer im Ernstfall über alle medizinischen Details informiert werden soll und wen er bei sich haben möchte. Damit im Ernstfall sofort nach den Wün- schen des Verfassers der Verfügung gehandelt werden kann, muss diese natürlich immer auf- findbar sein. Daher sollten Berater ihre Kun- den daran erinnern, eine Vertrauensperson da- rüber zu informieren, wo sie ihre Patienten- verfügung verwahren. Da Finanzprofis ihrer Klientel beim Verfassen des Schriftstücks nicht einmal zur Seite stehen dürfen, weil dies bereits eine unerlaubte Rechtsdienstleistung wäre, sollten sie zumindest darauf hinweisen, wo es Formulierungshilfen gibt. So finden sich auf der Website des Bundesjustizministe- riums rechtssichere Musterformulare mit Text- bausteinen und Ausfüllhilfen. „Am besten ist, wenn die Berater mit Rechtsanwälten koope- rieren“, sagt Welzel. Hat der Kunde nicht ohnehin schon einen Experten an der Hand, kann der Vermittler ihm die Namen von guten Spezialisten nennen. Ohne Vollmacht geht gar nichts „Auch die Vorsorgevollmacht ist ein sehr wichtiges Dokument“, erklärt Margit Winkler, Geschäftsführerin des IGB Instituts für Gene- rationenberatung in Wiesbaden. Diese ist vor allem für alle finanziellen Angelegenheiten entscheidend. Der Grund dafür: Das deutsche Recht räumt einzig und allein Eltern ein um- fassendes Sorgerecht für ihre Kinder ein. Ist eine volljährige Person aufgrund von Unfall, Krankheit oder dem Nachlassen der geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage, selbstbestimmt zu handeln, so dürfen sich ihre Nächsten zwar um sie kümmern. Sind aber rechtsverbindli- che Erklärungen oder Entscheidungen nötig, darf selbst ein Ehepartner diese ohne Voll- macht nicht für den anderen treffen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das zuständige Gericht einen Betreuer, der sich an bestimmte Vorschriften zu halten hat. Für die Angehörigen der nicht mehr hand- lungsfähigen Person kann das gravierende Auswirkungen haben. „Ich kenne den Fall eines Familienvaters, der einen schweren Unfall hatte“, berichtet Winkler. Zwar hatte er eine Unfallpolice abgeschlossen, die Versiche- rung zahlte auch ohne zu zögern eine Summe von 300.000 Euro aus. Da aber weder seiner Ehefrau noch ein anderem Angehörigen oder Freund eine Vor- sorgevollmacht vorlag, wurde ein Betreuer bestellt. Und dieser war dazu verpflichtet, die ausbezahlte Summe ausschließlich für den Verunglückten selbst zu verwenden. „Natür- lich hätte der Familienvater gewollt, dass sei- ner Frau das Geld zur Verfügung steht, dass seine Töchter etwa den Führerschein machen Foto: © Brain Active, IGB Institut Generationenberatung Margit Winkler, Institut für Generationenberatung: „Die Vorsorgevollmacht ist ein sehr wichtiges Dokument.“ Ulrich Welzel, Brain Active: „Berater kennen sich beim Thema Vollmachten und Verfügungen oft nicht aus.“ Vorsorgevollmacht: Was besonders zu beachten ist Vollmacht: Eine Vollmacht ist eine soge- nannte Vertretungsmacht, die per Rechts- geschäft vom Vollmachtgeber auf die zu bevollmächtigende Person übertragen wird. Wie jedes Rechtsgeschäft setzt diese Erklärung die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und des Vollmacht- nehmers voraus. Außen- und Innenverhältnis: Eine Voll- macht legt fest, was der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers tun darf. Die Erklärung definiert also beispielsweise seine Befugnis, Rechtsgeschäfte zu täti- gen. Die Vollmacht regelt immer das Außenverhältnis. Dafür kommt es einzig und allein auf den Inhalt der Erklärung an, nicht aber auf eventuelle Absprachen zwischen Vollmachtgeber und -nehmer zum Gebrauch der Vollmacht. Über dieses Innenverhältnis trifft eine Vollmacht kei- nerlei Aussagen. Rechtlicher Auftrag: Das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevoll- mächtigtem ist rechtlich gesehen ein Auftrag. Ein solches Auftragsverhältnis kann mit der Erteilung der Vollmacht aus- drücklich oder aber auch stillschweigend begründet werden. Anweisungen zum Gebrauch: Aufgrund des bestehenden Auftragsverhältnisses kann der Vollmachtgeber der bevollmäch- tigten Person auch Anweisungen zum Gebrauch der Vollmacht geben. Damit der Bevollmächtigte später in einem Zweifels- fall belegen kann, dass er auf Wunsch und im Sinne des Vollmachtgebers han- delt, sollten auch die Bedingungen für den Gebrauch der Vollmacht möglichst schrift- lich festgelegt werden. Eine vertragliche Vereinbarung vermeidet Streit über die Rechte der bevollmächtigten Person. Dies ist besonders wichtig, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht. Nur so lässt sich beispielsweise eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Voll- macht ausschließlich zur Verwaltung von Immobilien berechtigt, und wann es dem Bevollmächtigten auch erlaubt ist, den Besitz zu verkaufen. Betreuungsverfügung: Von der Vollmacht grundlegend zu unterscheiden ist eine Be- treuungsverfügung. Diese berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. In der Erklärung werden lediglich Wünsche festgelegt für den Fall, dass ein Betreuer bestellt werden muss. Eine solche Verfü- gung bietet weniger Planungssicherheit. 318 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 vertrieb & praxis I vorsorgevollmacht

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