FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019
gen hinsichtlich einer möglichen Zwangsmit- gliedschaft in der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) sind seit Juli dieses Jahres vom Tisch. Alle 34-ler und 34h-ler sollen zum 1. Ja- nuar 2021 der Aufsicht durch die Bafin unter- stellt werden. Bestehende Erlaubnisse nach der GewO bleiben zunächst gültig. Die Inha- ber werden jedoch ab dem 1. Januar 2021 in einem Nachweisverfahren sukzessive durch die Bafin überprüft. Die bisherigen Aufsichts- behörden, also die Gewerbeämter und die Industrie- und Handelskammern (IHKen), werden von diesem Stichtag an nicht mehr für Erlaubnisverfahren, Ordnungswidrigkeits-, Widerrufs- und Untersagungsverfahren sowie die laufende Aufsicht zuständig sein. Aber: Die Sachkundeprüfungen sollen die IHKen weiterhin abnehmen. Voraussetzung für eine Erlaubnis sollen wie bisher Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Be- rufshaftpflichtversicherung und eben der Nachweis der Sachkunde sein. Geplant ist, dass die Bafin mit der Über- prüfung der großen Vertriebsgesellschaften beginnt, um sich dann sukzessive die Vermitt- ler und Berater vorzunehmen. Für das gesam- te Prüfverfahren sind zwei bis maximal fünf Jahre vorgesehen. Die großen Vertriebsgesell- schaften sollen alle Unterlagen, die für die Überprüfung nötig sind, von sich aus bis Ende 2021 einreichen. Kleinere Unternehmen und Einzelkämpfer dürfen abwarten, bis sie von der Bafin dazu aufgefordert werden. Ab die- sem Zeitpunkt haben sie sechs Monate Zeit, der Aufsicht die Unterlagen vorzulegen. Ein interessanter Punkt im Papier des Fi- nanzministeriums: Die Aufsicht soll künftig selbst prüfen, ob Finanzanlagendienstleister allen Verhaltenspflichten nachkommen. Auf Testate von Wirtschaftsprüfern wird die Be- hörde nicht mehr zurückgreifen. Diese werden durch Selbsterklärungen ersetzt, die Finanz- anlagendienstleister einreichen müssen. „Bei Vertriebsgesellschaften soll dies jährlich, bei allen sonstigen Vermittlern und Beratern ohne festen Turnus erfolgen“, so Duncker. Durch den Aufsichtswechsel sollen Vermittler und Berater nicht mit höheren Kosten belastet werden – so steht es im Eckpunktepapier. Geteilte Meinungen Bei Juristen stößt das Papier auf geteilte Meinungen. „Der befürchtete Worst Case ist nicht eingetreten“, sagt etwa Christian Waigel, Partner der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte. Das wäre der Fall gewesen, wenn der Gesetz- geber den Ausnahmetatbestand für Finanzan- lagenvermittler gekippt hätte, der in Paragraf 2 Absatz 6 Nummer 8 KWG festgeschrieben ist. „So wird den Vermittlern nicht die Grund- lage entzogen, auf der sie arbeiten“, erklärt Waigel. Im Großen und Ganzen enthalte das Eckpunktepapier viele recht gute Lösungen. Markus Lange, Partner im Bereich Finanz- dienstleistungen, Steuern und Recht bei PwC, findet das Papier unentschlossen. „Es er- scheint so, als wäre es nach dem Motto: ‚Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass‘ gestrickt“, sagt er. In der Tat: Einerseits werden die Paragrafen 34f und 34h GewO abgeschafft, andererseits benötigen Vermittler und Berater mit entsprechenden Erlaubnissen keine KWG-32-Lizenz und müssen auch nicht unter ein KWG-Haftungsdach schlüp- fen. Außerdem dürfen sie materiell weiter unter einem Regime agieren, das der bisheri- gen FinVermV entspricht. Keine belastbaren Erkenntnisse „Für die Vermittler und Berater selbst mag das zwar positiv wirken, aber im Grunde han- delt die Bundesregierung hier nicht konse- quent“, erklärt der Jurist. Allerdings sieht Lan- ge kein Problem darin, dass Versicherungs- vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34d GewO nicht unter die Kontrolle der Bafin gestellt werden. „Einen solchen Split der Auf- sicht gab es auch bislang beispielsweise bei Anlageberatern in Banken, die auch Versiche- rungen vermitteln“, erinnert er. Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg, sieht diesen Punkt hingegen kritisch. „Die Über- tragung der Kontrolle auf die Bafin würde zwar die fachliche Zersplitterung der Aufsicht aufheben, gleichzeitig aber einen neuen Split schaffen“, sagt er. Dadurch wäre kaum etwas gewonnen. Rechtsanwalt Duncker gibt zu bedenken, dass bis heute nicht klar ist, warum die Aufsicht über die Vermittler überhaupt zur Bafin wechseln soll. „Belastbare Erkenntnisse über notwendigen Regulierungsbedarf gibt es nicht“, erklärt er. Genauso sieht es Tim Bröning, Mitglied der Geschäftsleitung des Maklerpools Fonds Finanz. „Grundsätzlich gibt es keinen erkenn- baren Grund, warum eine Verschiebung der Aufsicht weg von den IHKen und Gewerbe- ämtern hin zur Bafin überhaupt notwendig wäre“, sagt er. „Uns sind keinerlei Probleme oder gar Schadensfälle bekannt.“ Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA und der BfV Bank für Vermögen, begrüßt zwar, dass endlich Bewegung in die Sache gekom- men ist. „Das Eckpunktepapier bringt aber nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente mehr Klarheit“, schränkt er ein. Von einer Planungssicherheit könne nicht die Rede sein. Zudem sei nach wie vor unbekannt, wie hoch der Aufwand für die Vermittler und Berater am Ende tatsächlich sein wird. „Das Eckpunktepapier lässt zwar noch viele Fragen offen, eines ist jedoch längst klar: Die Harmonisierung der Pflichten von Vermittlern mit den Vorgaben für Vermögensverwalter und Banken schreitet unaufhörlich voran“, sagt Georg Kornmayer, Geschäftsführer des Foto: © Schlatter Rechtsanwälte; PwC Markus Lange, PwC: „Die Bundesregierung handelt mit diesem Papier nicht konsequent.“ Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte: „Es ist unklar, warum die Aufsicht überhaupt wechseln soll.“ 374 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 steuer & recht I bafin-aufsicht
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