FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Maklerpools Fondsnet. Und der Branchen- verband Votum sowie der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW lehnen eine Über- tragung der Aufsicht auf die Bafin weiterhin kategorisch ab. „Das zentrale Argument der angeblich be- stehenden Zersplitterung der Aufsicht ist im höchsten Maße widersprüchlich“, so Votum- Vorstand Martin Klein. Zudem finde die Tat- sache, dass 34f-Vermittler und 34h-Berater bereits im erheblichen Maß durch die Bafin überwacht werden, keine Berücksichtigung. „Sämtliche Investmentfondsgeschäfte, die von dieser Berufsgruppe vermittelt werden, müs- sen über Depotbanken abgewickelt werden, die selbstverständlich der Bafin-Aufsicht un- terstehen. Einer Dopplung bedarf es daher nicht“, konstatiert Klein. Fragliche Kompetenz Auch die Kompetenz der Bafin für die Beaufsichtigung von allein mehr als 37.800 34f-Vermittlern stellt die Branche zum Teil in Frage. „Fakt ist, dass die Institutsaufsicht der Bafin schlechter funktioniert als die gewerbe- rechtliche Aufsicht über 34f-Vermittler“, sagt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Vermittlerskandale gebe es nicht, Produkt- oder Institutsskandale hingegen schon. „Dabei wäre die Bafin in ihrer Auf- sichtsfunktion gefordert gewesen wäre, aber offensichtlich hat sie versagt“, so Wirth. Das Eckpunktepapier bestätige außerdem die Be- fürchtung, dass zahlreiche freie Vermittler den Markt aufgrund stark steigender Kosten für die Bafin-Aufsicht verlassen könnten. „Damit würde sich die Beratung auf wenige Bank- institutsgruppen konzentrieren, die unab- hängige Beratung würde somit extrem ge- schwächt“, so Wirth. „Mit Verbraucherschutz hat das nichts zu tun“, ist seine Meinung. Doch während Juristen, Maklerpool-Chefs und Verbände das Eckpunktepapier kritisch betrachten, wird an anderer Stelle frohlockt. „Regulatorische Änderungen in der Branche sind immer auch eine Chance, sich als Markt- führer noch besser zu positionieren“, findet die Deutsche Vermögensberatung (DVAG). Auch die Finanzberatung MLP ist von den Plänen für einen Aufsichtswechsel angetan. Immerhin käme die Große Koalition damit einer Forderung nach, die MLP seit Jahren stellt. „Zum einen kann nur so Konsistenz in der Aufsicht sichergestellt werden“, erklärt Vertriebsvorstand Oliver Liebermann. „Zum anderen ist es im Sinne der Qualität im Markt notwendig, dass auch Vermittler von einer Fachaufsicht beaufsichtigt werden – und nicht von Gewerbeämtern“, sagt er. Papier geht nicht weit genug Und nicht zuletzt gibt es in der Branche auch eine Fraktion, der das Eckpunktepapier nicht weit genug geht. „Unverständlich bleibt, dass weiterhin materiellrechtlich unterschied- liche Anforderungen für Wertpapierdienstleis- ter und Finanzanlagenvermittler beziehungs- weise Honorar-Finanzanlagenberater gelten sollen“, teilt die Deutsche Kreditwirtschaft, der Banken-Dachverband, mit. Doch an die- sen Unterschieden will die Politik ganz offen- sichtlich nicht rütteln. ANDREA MARTENS | FP Der überarbeitete Entwurf für eine neue FinVermV Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 22. Juli 2019 den überarbeiteten Referentenentwurf für die neue Finanz- anlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) veröffentlicht. Das Regelwerk ist längst überfällig: Seit dem Inkrafttreten der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II am 3. Januar 2018 arbeiten Banken und andere Bafin-überwachte Finanz- institute mit verschärften Vorgaben für die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung. Für Vermittler mit Erlaub- nis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) gilt hin- gegen immer noch die „alte“ FinVermV, die 2013 in Kraft trat und seither nur leicht modifiziert wurde. FONDS pro- fessionell gibt eine Übersicht über die wichtigsten Punkte des überarbeiteten Entwurfs. Einen ausführlichen Artikel finden Sie auch im SACHWERTE SPEZIAL ab Seite 56. Übergangsfrist: Der Gesetzgeber hat im überarbeiteten Entwurf eine Übergangsfrist von zehn Monaten ab der Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetz- blatt eingeräumt. Damit bleibt Vermittlern ausreichend Zeit, sich auf die veränderten Anforderungen einzustellen. Der erste Referentenentwurf vom November 2018 sah gar keine Übergangsfrist vor, was in der Branche stark bemängelt wurde. Zielmarkt: Im ersten Entwurf sollte festgelegt werden, dass Vermittler Finanzprodukte ausschließlich innerhalb der Grenzen eines definierten Zielmarktes an den Kunden bringen dürfen. Der aktuelle Referentenentwurf erlegt Vermittlern lediglich auf, den jeweiligen Ziel- markt eines Produktes möglichst zu berück- sichtigen und dafür „alle zumutbaren Schrit- te“ zu unternehmen. Honorarberatung: Anders als im Papier vom November 2018 ist in der überarbei- teten Version des FinVermV-Entwurfs klar definiert, dass die angepasste Verordnung explizit auch für Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO gel- ten soll. Angesichts der Pläne der Bundes- regierung, 34f-Vermittler und 34h-Berater un- ter dem neuen Begriff „Finanzanlagendienstleis- ter“ zusammengefasst der Aufsicht der Bafin zu unter- stellen, kann dies auch nicht anders sein. Zuwendungen: Im Unterschied zu Bafin-überwachten Instituten dürfen 34f-Vermittler weiterhin Zuwendungen vereinnahmen, ohne dass sie diese durch qualitäts- verbessernde Maßnahmen rechtfertigen müssen. We- sentliche Eingriffe in die provisionsbasierte Vergütung sieht der überarbeitete Entwurf ebenso wenig vor wie die Version vom November 2018. Taping: Bei der Aufzeichnungspflicht für telefonische Be- ratungsgespräche, die in der Branche auf harte Kritik stieß, wird es offenbar bleiben. Nach dem überarbeiteten Ent- wurf soll das sogenannte Taping für die freien Ver- mittler ebenso gelten wie für Berater bei Banken. Unklarheiten: Am ersten Referentenentwurf wurde häufig kritisiert, dass an einigen Stellen keine Details geklärt, sondern lediglich auf die Delegierte Verordnung 2017/565 der EU-Kommission zur Ergänzung der Mifid-II-Richtlinie verwiesen wird. Ein Beispiel ist Paragraf 11a Absatz 3. Dort wird im Zusammenhang mit Interessenkonflikten nur auf Ar- tikel 27 der Delegierten EU-Verordnung Bezug ge- nommen. Der überarbeitete Entwurf für die FinVermV schafft leider nicht mehr Klarheit. Vermittler werden sich verschiedene Vorschriften daher tatsächlich selbst zu- sammensuchen müssen. Zeitplan: Das Ministerium hat den überarbeiteten Refe- rentenentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Die Länderkam- mer sollte am 20. September (nach Redaktionsschluss) über die neue Verordnung abstimmen. Auf www.fonds- professionell.de wird selbstverständlich über alle relevan- ten Neuigkeiten zur FinVermV berichtet. Foto: © Votum Martin Klein, Votum: „Das zentrale Argument der zersplitterten Aufsicht ist völlig widersprüchlich.“ - Z 376 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 steuer & recht I bafin-aufsicht

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