FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019
Foto: © Gunnar Assmy | stock.adobe.com, TH Martin Steuerberatung D as Sturmtief zog im Mai 2016 über Hamburg auf und entwickelte sich zu einem Orkan, der bald durch ganz Deutschland fegte. Thomas Kersting erwisch- te er in Essen. Dort lebt der Rechtsanwalt, und dort erfuhr er Mitte Mai 2016: Magellan ist pleite. Die Insolvenz des Hamburger Anbie- ters von Containerinvestments traf Kersting empfindlich: Seit 2012 hatte er bei Magellan Maritime Services in mehreren Tranchen Container erworben und die Gesellschaft gleichzeitig mit deren Vermietung und Ver- waltung beauftragt. Nach Ablauf des Vermietungs- und Verwal- tungsvertrags sollten die Container an den An- bieter zurückverkauft werden. Doch weil die Insolvenz dazwischenkam, stand Kersting im Mai 2016 mit über 60 Containern da, in die er 250.000 Euro investiert hatte. Mieterträge flossen nicht mehr. Und dass er aus der In- solvenzmasse höchstens einen Bruchteil des aktuellen Buchwertes der Container zurück- bekommen würde, war dem Anwalt klar. So wollte er wenigstens versuchen, den Verlust steuerlich abzuschreiben. Ein gewagt anmu- tendes Vorhaben – das aber glückte. Der Name des Rechtsanwalts aus dem Ruhrgebiet ist erfunden, sein Fall jedoch ist echt. Thymo Martin, Inhaber der Steuerkanz- lei TH Martin aus Essen, ist es gelungen, für seinen Mandanten den Verlust aus den Con- tainerdirektinvestments beim Finanzamt gel- tend zu machen. Dies funktionierte, weil Mar- tin die Investition in der Steuererklärung des Rechtsanwalts bei den Einkünften aus Gewer- betrieb abschrieb. Er ordnete sie nicht, wie ei- gentlich üblich, den sonstigen Einkünften zu, sondern qualifizierte sie um. Umqualifizierung erlaubt Die neuere Rechtsprechung erlaubt eine solche Umqualifizierung von Erträgen aus Containerinvestments und entschädigt Anleger für Verluste so zumindest steuerlich. Privat- anleger, die mit Investments beim Container- Giganten P&R 2018 Schiffbruch erlitten haben, können versuchen, diese Möglichkeit zu nutzen. „Nach Paragraf 22 Nummer 2 Einkom- mensteuergesetz zählen Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände grund- sätzlich zu den sonstigen Einkünften“, erklärt Steuerberater Martin. Damit fallen die Erträge aus Containervermietungen unter diese Ein- kunftsart, auch die Verkaufserlöse zählen steu- erlich zu den sonstigen Einkünften. Das Pro- blem: Entstehen Verluste, so darf der Anleger das Minus ausschließlich gegen positive son- stige Einkünfte rechnen (siehe Kasten nächste Seite). „Die meisten Privatanleger haben aber keine weiteren sonstigen Einkünfte“, weiß Martin. Daher bleiben sie auf den Verlusten mit ihren Pleite-Containern sitzen. Nach Urteilen geforscht So sah die Sache zuerst auch aus, als der gebeutelte Magellan-Investor Martins Büro betrat. Doch dann machte sich der Essener Steuerberater auf die Suche nach neueren Urteilen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Containervermietungen. Die erste Entscheidung, auf die Martin stieß, hatte das Finanzgericht Hamburg im August 2013 gefällt (Az.: 2 K 242/12). Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Fondsgesellschaft, die Container vermietet und nach Ablauf der Laufzeit des Fonds verkauft, keine sonstigen Einkünfte, sondern solche aus Gewerbebetrieb erzielt – allerdings nur dann, wenn der Ver- kauf Teil des Geschäftsmodells ist und der realisierte Veräußerungsgewinn für die Attrak- tivität der Vermögensanlage maßgeblich ist. „Dieses Urteil lässt sich eins zu eins auf Containerdirektinvestments von Privatanle- gern übertragen“, sagt Martin. In der Revision bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung und konkretisierte sie. So stellte der BFH in einem Urteil vom Juni 2017 (Az.: R 6/14) klar, dass das Modell der Container- investments die Grenzen der privaten Vermö- gensverwaltung überschreitet, wenn sich das erwartete positive Ergebnis nur erreichen lässt, indem der spätere Verkauf von Anfang an in die Renditeberechnung einbezogen wird. „Genau das ist bei Direktanlagen in Con- tainer in aller Regel der Fall“, erklärt Martin. Da somit die Grenze zur privaten Vermögens- verwaltung überschritten ist, kann das Invest- ment steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft werden – und die erzielten Einkünfte können in der Steuererklärung entsprechend deklariert werden. „Das geht zumindest, wenn ein Aktuelle Urteile erlauben es, Erträge aus Containerinvestments den gewerblichen Einkünften zuzurechnen. So können Verluste steuerlich viel leichter geltend gemacht werden. Retten , was zu retten ist Ein Container versinkt im offenen Meer: Privatanleger, die mit Direktinvestments in die stählernen Transportboxen Geld versenkt haben, können Verluste zumindest steuerlich geltend machen. Sie müssen nur wissen, wie. 378 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 steuer & recht I container
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