FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019

Foto: © oatawa | stock.adobe.com, Anwalts- und Steuerkanzlei Professor Schmidt D as tägliche Brot von Finanzberatern ist es, Kunden vor finanziellen und ande- ren Risiken zu schützen. Die Vermittler gehören aber auch selbst zu einer Berufsgrup- pe, die potenziell gefährdet ist. Schließlich ar- beitet der Großteil als selbstständiger Unter- nehmer und läuft Gefahr, Insolvenz anmelden zu müssen, sei es aus Haftungsgründen oder wegen Missmanagement – und somit das Pri- vatvermögen zu verlieren. Doch es gibt zum Glück einige Möglichkeiten, wie Makler für solche Fälle vorsorgen können. Der Oberbegriff für zulässige Maßnahmen, um Vermögen für den Fall der Insolvenz so- wie vor Haftungsansprüchen und Zugriffs- möglichkeiten Dritter zu schützen, lautet „Asset Protection“. Eine Legaldefinition oder konkrete gesetzliche Grundlage existiert nicht, der Begriff hat sich vielmehr in der Praxis durchgesetzt. FONDS professionell gibt eine Orientierungshilfe in Sachen Asset Protection. Zur konkreten Umsetzung sollte aber ein spezialisierter Anwalt oder Steuerberater hin- zugezogen werden – das Thema ist komplex. Vorweg das Wichtigste: „Bei der Asset Pro- tection geht es nicht darum, Vermögen zu ‚retten‘“, erläutert Richard Schmidt, Inhaber der Anwalts- und Steuerkanzlei Professor Schmidt. „Ihr Inhalt ist vielmehr die Planung zum Schutz des gegenwärtigen und zukünfti- gen Besitzes. Das wird sehr oft falsch verstan- den!“ Martin Andreas Duncker von der Hei- delberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater ergänzt, man müsse Vorsorge treffen, so lange dem Vermögen noch gar keine Gefahr drohe. Wenn das Kind in den Brunnen zu fallen droht oder bereits gefallen ist, sei es zu spät. Dann könnten sogar straf- rechtliche Konsequenzen folgen (siehe Kasten nächste Seite) . Der von beiden Experten zuerst genannte Weg für Makler, zumindest einen ersten Schutzring um das persönliche Vermögen auf- zubauen, ist die Gründung einer Kapital- gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer GmbH & Co. KG. Hier übernimmt die Firma die finanzielle Verant- wortung im Haftungsfall. Bei einer nicht haf- tungsbeschränkten Personengesellschaft, der bei Weitem häufigsten Rechtsform von freien Finanzberatern, steht der Inhaber immer auch mit seinem persönlichen Besitz gerade. Eine Variante ist, den risikobehaften Teil des Betriebs vom Rest abzuspalten: „Ein Ver- mittler könnte beispielsweise den Kunden- stamm mit den Provisionen, aber auch das Storno- und Haftungsrisiko in eine GmbH übertragen“, erläutert Schmidt. „Der Rest mit den dazugehörigen Immobilien und anderen Wertgegenständen bleibt in der Personenge- sellschaft.“ Diese vermietet dann der GmbH die Immobilie oder erbringt gegen Rechnung andere Dienstleistungen. Möglich ist auch, dass der Ehepartner des Maklers die Immobi- lie kauft und sie ihm in seiner Eigenschaft als Unternehmer vermietet. „Es gibt viele Spiel- arten der Betriebsaufspaltung“, so Schmidt. Ehepartner mit im Boot Allerdings schützt keine haftungsbe- schränkte Gesellschaft oder eine Variante da- von das Privatvermögen eines Maklers voll- ständig – ebenso wenig wie die obligatorische Vermögensschadenhaftpflicht. Zu den „Lö- chern im Schutzschirm“ zählen etwa die per- sönlichen Bürgschaften, die Maklerpools und Versicherer von Vermittlern für mögliche Stornos verlangen. Auch schützt die Rechts- form GmbH nicht, wenn das Unternehmen nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen Ge- schäftsmanns“ geführt wurde. Das betrifft vor allem die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Versäumt ein selbstständiger Berater, diese Zahlungen zu leisten, haftet er mit sei- nem Privatvermögen. Ein Makler, der auch diese Risiken aus- schließen oder aus organisatorischen Gründen keine GmbH gründen möchte (siehe hierzu auch FONDS professionell 4/2018, Seite 276), kann sein Vermögen ganz oder in Teilen an eine andere Person übertragen – in der Re- gel an den Ehepartner oder die Kinder. „Diese haften grundsätzlich nicht für die Insolvenz des Ehepartners oder eines Elternteils“, so Vermittler haben als selbstständige Unternehmer ein Insolvenzrisiko. Sie können aber vorbauen, damit im Fall der Fälle nicht auch das Privatvermögen weg ist. Schutz vor Gläubigern » Die Übertragung von Vermögenswerten ist nicht risikolos. « Martin Andreas Duncker, Kanzlei Schlatter Bis hierhin und nicht weiter: Unternehmer können Sorge tragen, dass Teile ihres Vermögens – etwa die eigene Immobilie – geschützt sind, falls es mit ihrer Firma bergab geht. 384 www.fondsprofessionell.de | 3/2019 steuer & recht I asset protection

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