FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 3/2019
Duncker. „Allerdings ist die Übertragung von Vermögenswerten auch unabhängig von den genauen Gestaltungsfragen nicht risikolos. Durch die Übertragung wird dieser Vermö- gensanteil klar und unwiderruflich einer anderen Person zugeordnet. Diese kann fortan frei über das Vermögen verfügen.“ Zudem ist das Steuerrecht zu beachten. So liegt der Schenkungsfreibetrag für Ehepartner bei 500.000 Euro und für Kinder bei 400.000 Euro. Ein Vorteil: Solche Übergabeverträge sind laut Anwalt Schmidt rechtlich einfach aufzusetzen, wenngleich ein Besuch beim Notar regelmäßig ein Muss ist. Güterstandschaukel Erwägt ein selbstständiger Makler für sich eine Übertragung, kann er auch die sogenann- te Güterstandschaukel ins Auge fassen. Bei dieser zugleich steuerlich günstigen Gestal- tung beenden Ehepartner den gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinnge- meinschaft. Bei diesem Standardmodell steht das während der Ehe erworbene Vermögen im Fall einer Scheidung im Ergebnis beiden Partnern zu gleichen Teilen zu. Durch die Güterstandschaukel wechseln die Ehegatten in den Güterstand der Gütertrennung, wo- durch der weniger begüterte Partner schon während der Ehe die Hälfte der bisher erziel- ten Zugewinne erhält – ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt. Dieser Teil des Ver- mögens ist dann auch vor dem Zugriff eines Insolvenzverwalters geschützt. „Wenn beispielsweise beide zu Beginn der Ehe mit einem Vermögen von null Euro an- gefangen haben und der Mann im Lauf der Zeit eine Million Euro Vermögen hinzuver- diente, dann gehen bei einer Güterstandschau- kel 500.000 Euro an die Frau über – weitge- hend anfechtungssicher“, erklärt Schmidt. „Man muss aber einen möglichen Rücküber- tragungsanspruch sorgfältig ausgestalten, da ansonsten dieser Anspruch des Unternehmers gegen den Ehepartner durch Dritte pfändbar sein kann“, ergänzt Duncker. Eine Variante der Schaukel ist die „Familienheimschaukel“: Hierbei erhält der „arme“ Partner das gemein- same Wohnhaus. Eine weitere Form einer Übertragung ist der Abschluss einer Lebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht. „Im Prinzip wird eine normale Lebensversicherung ge- nommen, fondsgebunden oder klassisch, und mit einem Bezugsrecht versehen“, erklärt Stefan Brähler, Geschäftsführer des auf Ver- sicherungslösungen zur Vermögensübertra- gung spezialisierten Beratungsunternehmens Confidema. „Als bezugsberechtigte Person wird nicht der Selbstständige als offizieller Versicherungsnehmer eingesetzt, sondern bei- spielsweise ein Familienmitglied. Am Ende der Vertragslaufzeit oder im Todesfall geht das Vermögen an diese Person und ist so dem Zugriff von Gläubigern entzogen.“ Wichtig sei nur, dass die Unwiderruflichkeit ausdrücklich vermerkt wird und bloß mit Zu- stimmung des Bezugsberechtigten rückgängig gemacht werden kann. Lebensversicherungen können auch aus steuerlicher Sicht interessant sein, da nur die Hälfte des Zugewinns ver- steuert werden muss, wenn die Police mindes- tens zwölf Jahre gehalten wurde und der Ver- sicherungsnehmer 62 Jahre oder älter ist. Stiftung als Millionärsspielfeld Welche Möglichkeiten existieren sonst noch? Oft wird im Zusammenhang von Asset Protection die Gründung einer Stiftung ge- nannt. „Stiftungen sind nur für Multimillionä- re geeignet“, meint Jurist Schmidt. „Sie sind äußerst komplex und haben auch viele Nach- teile, unter anderem da sie unflexibel sind. So ist es kaum mehr möglich, sie wieder aufzu- lösen.“ Bei Stiftungen stehe daher zumeist nicht der Vermögensschutz im Vordergrund, sondern der Wunsch, das Familienvermögen über Generationen hinweg zu erhalten. Außerdem wird oft auf „pfändungsfreies Vermögen“ verwiesen: „Dieser Begriff ver- spricht sehr viel, die Realität ist deutlich ernüchternder“, so Duncker. „Tatsächlich gibt es nur wenige Möglichkeiten, den Zugriff der Gläubiger auf das Vermögen über die Pfän- dung zu verhindern.“ Dazu zählen letztlich nur Altersvorsorgeverträge, die bis 256.000 Euro Einzahlung nicht von Gläubigern ange- rührt werden dürfen. Der andere „Klassiker“ ist das Wohnrecht, das zu den „persönlichen Dienstbarkeiten“ gehört. Damit ist es nicht übertragbar und auch nicht pfändbar. Der vielleicht wichtigste Vermögensschutz für Berater ist wohl ein anderer: Professiona- lität. „Viele Vermittler und Makler arbeiten mit selbst gebastelten Verträgen und Doku- mentationen“, hat Duncker beobachtet. „Häu- fig sind unwirksame Haftungsregelungen und unklare oder widersprüchliche Vertragsbe- standteile die Folge. Im Streitfall vor Gericht kommt dann das böse Erwachen.“ Wer daher Zeit und Geld für professionelle Verträge mit den richtigen Partnern investiere, leiste einen wichtigen Beitrag zur Asset Protection. JENS BREDENBALS | FP Kanzleiinhaber Richard Schmidt: „Bei der Asset Protection geht es nicht darum, Vermögen zu ‚retten‘.“ Das sind die „Waffen“ der Gläubiger Gläubiger haben verschiedene Mittel, ihre Forderungen durchzusetzen. Die Grundlagen hierfür liefern die Para- grafen 3 und 4 Anfechtungsgesetz (AnfG) und die Para- grafen 130 bis 134 der Insolvenzordnung (InsO). Fristen zur Anfechtung von Übertragungen: Grundsätz- lich und ohne auf die komplexen Details der genannten Vorschriften einzugehen, gilt bei Schenkungen wie etwa Vermögensübertragungen oder einem Altersvorsorgever- trag, dass diese vier Jahre nach Abschluss anfechtungs- sicher sind. Diese beiden Maßnahmen sind sogenannte unentgeltliche Verträge. Bei entgeltlichen Verträgen wie ei- ner Güterstandschaukel gilt eine Frist von zwei Jahren, bis der Vorgang nicht mehr angefochten werden kann. Wurde aber mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehan- delt und kannten die Empfänger der Vermögenswerte die- sen Vorsatz, beträgt die Frist zur Anfechtung zehn Jahre. Strafrechtliche Folgen: Es kann allerdings noch schlim- mer kommen. „Wird in einem Krisenfall ‚schnell noch‘ Vermögen übertragen, drohen nicht nur anfechtungs- rechtliche, sondern mit den Vorwürfen der Untreue, des Betrugs oder des Bankrotts auch strafrechtliche Konse- quenzen“, warnt Rechtsanwalt Martin Andreas Duncker. Wenn jemand beispielsweise bei Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit Teile seines Privatver- mögens überträgt, so kann das den Tatbestand des Bankrotts gemäß Paragraf 283 Strafgesetzbuch erfüllen, was in schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe geahndet wird. 385 www.fondsprofessionell.de | 3/2019
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