FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 4/2019

Makler führen und die Betreuung auch bezah- len“, so Otto. Und im Extremfall deckt der verärgerte Makler seine Bestände auch noch zur Konkurrenz um. Haftungsrisiko In aller Regel ohne Bezahlung bleibt die Betreuung von Kunden, die ihre Verträge ur- sprünglich mit Versicherern abgeschlossen ha- ben, die keinesfalls mit Maklern kooperieren. Das sind insbesondere Direktversicherer und Gesellschaften mit angestelltem Außendienst und Tippgebern („Vertrauensleuten“), darunter Anbieter wie LVM, Huk-Coburg oder Debe- ka. Über Letztere ärgerte sich kürzlich Harald Thummet. Schon mehrfach hatten es einzelne Gesellschaften abgelehnt, mit dem Versiche- rungsmakler aus dem fränkischen Herolds- berg zu kooperieren, weil sie mit dem Ver- triebsweg Makler nichts zu tun haben möch- ten. „Das ist ihr gutes Recht, doch seinen Berater sucht sich letztlich der Kunde aus“, stellt Thummet klar. Und der Kundenwunsch ist für den Versicherer bindend. Die Debeka hatte einen Maklerauftrag von Thummet vorliegen. Als er jedoch für den Kunden eine Unfallversicherung kündigte und schriftlich um eine Bestätigung an sein Büro bat, schickte die Debeka das Schreiben direkt an den Kunden. Der Makler erfuhr davon nur auf Umwegen. „Das ist unverschämt, denn wenn ich vom Kunden berechtigt bin, eine Kündigung auszusprechen, bin ich auch be- rechtigt, eine direkte Antwort zu bekommen“, findet Thummet. Die Debeka habe ihn mit ihrer Verfahrensweise unnötigen Haftungs- risiken ausgesetzt, denn als Sachwalter müsse er sicher sein, dass die Kündigung auch tat- sächlich eingegangen ist. BGH-Urteil Manche Vorstände überzeugt erst die Rechtsprechung davon, Makler nicht wie Bitt- steller zu behandeln. Zu den hartnäckigsten Verweigerern der Kundenkorrespondenz über Makler gehörte früher der Landwirtschaftliche Versicherungsverein Münster (LVM), dessen Vertriebssystem durch Ausschließlichkeitsver- mittler, sogenannte Vertrauensleute, geprägt ist. Dort wollte man die Korrespondenz mit dem Kunden grundsätzlich nicht über den neuen Makler laufen lassen. Doch 2013 ent- schied der Bundesgerichtshof (BGH), dass generell eine vertragliche Nebenpflicht des Versicherers besteht, die Korrespondenz mit einem vom Kunden eingeschalteten Makler zu führen (Az.: IV ZR 165/12). Vielleicht darf der neue Makler eines Tages auch wie selbstverständlich die Bestandspfle- gevergütung einfordern. „Allerdings fehlt es an höchstrichterlicher Rechtsprechung“, weiß Jürgen Evers, Inhaber der Bremer Kanzlei Evers Rechtsanwälte. Der Spezialist für Ver- triebsrecht sieht in solchen Geschäftsgebaren jedoch „einen einseitigen Änderungsvorbe- halt, der einer richterlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten dürfte“. Immerhin entschied der BGH im umgekehrten Fall schon 2005, dass ein Versicherungsmakler die Bestands- courtage verliert, wenn der Kunde von einem Vertreter betreut werden will (Az.: III ZR 238/04). Mit zweierlei Maß darf bekanntlich nicht gemessen werden. Darum können Mak- ler störrische Versicherer durchaus mit diesem Urteil konfrontieren. Gute Argumente könnte auch der Hinweis auf die „Usancen zu Courtageansprüchen bei Vermittlerwechsel“ von 1988 liefern. Die Usancen haben sich als ungeschriebene Re- geln und Handelsbrauch im Maklervertrieb über Jahrzehnte herausgebildet und wurden 1988 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) als Übersicht zusammengefasst. Dort steht klipp und klar: Der Altvermittler erhält die Courtage, mit der seine Verwaltungstätigkeit vergütet wird, bei Wegfall dieser Tätigkeit nicht mehr (siehe Kasten Seite 250). „Die Usancen gelten nur dann, wenn keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden“, schränkt IGVM-Chef Simon ein. Die Courtagezusage geht im Zweifel also vor. Interessanter Prozess Doch vielleicht kommt von anderer Seite Bewegung in die Sache: Ein Versicherungs- makler geht derzeit mithilfe seines Berufsver- bandes gegen das Bestands- und Provisions- schutzabkommen der Axa für deren Exklusiv- vertrieb vor. Wechselt ein Axa-Kunde von der Agentur zu einem Makler, muss der Makler demnach eine Abfindung an die Axa bezahlen – in der PKV laut Abkommen, das der Re- daktion vorliegt, einmalig 3,0 Promille des Jahresnettobeitrags. Das Geld wird automa- tisch vom Maklerkonto abgezogen, obwohl der alte Vermittler gar keine Betreuungsleis- tung mehr erbringen darf. Dagegen wendet sich der Makler, der nun Betreuungscourtage für mehrere Jahre nachfordert. Alternativ ver- langt er, dem Kunden nachträglich dieselbe Summe vom gezahlten Beitrag zu erstatten, da der Versicherer sich sonst ungerechtfertigt bereichern würde. Die Axa teilt lediglich mit, „zu Provisions- und Courtagevereinbarungen mit unseren Vertriebspartnern generell nicht öffentlich Stellung“ zu nehmen. Man darf ge- spannt sein, wie der Streit vor Gericht ausgeht – das Urteil könnte weit über den konkreten Fall hinaus ausstrahlen. DETLEF POHL | FP Foto: © Harald Thummet; Seves Alexander Kirschweng, Seves: „Mir entgeht jedes Jahr ein fünfstelliger Betrag.“ » Es fehlt an höchstrichterlicher Rechtsprechung. « Jürgen Evers, Kanzlei Evers Rechtsanwälte Harald Thummet, Versicherungsmakler: „Letztlich ist es der Kunde, der sich seinen Berater aussucht.“ 252 www.fondsprofessionell.de | 4/2019 fonds & versicherung I korrespondenzmakler

RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5NTI=