FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

oder -partner, die ihrerseits dem deutschen Geldwäschegesetz unterliegen. „Um zu prüfen, ob Finanzanlagenvermittler in der Praxis unter die Pflichten des neuen Gesetzes fallen, muss man sich im ersten Schritt anschauen, worin ihre Tätigkeit be- steht“, erklärt Sören Winzek, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Baum FSLT Rechtsanwälte aus Hamburg. Bei Vermittlern, die nach Paragraf 34f Absatz 1 Nummer 2 GewO Anteile an geschlossenen Investmentvermögen vertreiben, ist die Frage nach den GwG-Pflichten ganz schnell geklärt. „Solche Fonds werden von deutschen Kapi- talverwaltungsgesellschaften aufgelegt“, weiß Winzek. Da diese selbst unter das GwG fal- len, sind die Vermittler aus dem Schneider. Achtung, Vermögensanlagen! Quasi das Gegenteil trifft für diejenigen zu, die nach Paragraf 34f Absatz 1 Ziffer 3 GewO tätig sind. Sie vermitteln Vermögensanlagen gemäß Paragraf 1 Absatz 2 des Vermögens- anlagengesetzes. Dazu zählen etwa Genuss- rechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarle- hen oder Namensschuldverschreibungen. „Bei den Emittenten solcher Produkte handelt es sich meist um Unternehmen, die selbst keine GwG-Verpflichteten sind“, erläutert Winzek. Bieten sie ihre Papiere Kunden über freie Ver- mittler an, so haben diese keine Instanz über sich, die bereits allen GwG-Vorschriften nach- kommen muss. Damit sind sie selbst in der Pflicht. „Anders wäre es nur, wenn in der Ver- triebskette zum Beispiel eine GwG-pflichtige Onlineplattform zwischen den Emittenten und den Vermittler geschaltet wäre“, erläutert der Rechtsexperte. Bleiben nun noch die klassischen Fonds- vermittler, die knapp 38.000 Inhaber einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Absatz 1 Num- mer 1 GewO. Für diese größte Gruppe der Martin Andreas Duncker, Schlatter Rechtsanwälte: „Vermittler sollten sich im Zweifelsfall immer absichern.“ Martin Klein, Votum: „Der Gesetzgeber will eine Doppelverpflichtung vermeiden.“ Alte und neue Rechtslage im Vergleich Was sich für Vermittler und Berater verändert hat Quelle: Geldwäschegesetz vom Juni 2017 und vom Januar 2020; eigene Recherchen Altes Geldwäschegesetz Neues Geldwäschegesetz In Kraft getreten 24. Juni 2017 1. Januar 2020 Einstufung von Finanzanlagenvermittlern (§ 34f GewO) und Honorar- Finanzanlagenberatern (§ 34h GewO) als GwG-Verpflichtete In Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 werden Finanzunternehmen nach Paragraf 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) als GwG- Verpflichtete genannt. Gemeint sind: Unternehmen, die keine Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften sind, sofern ihre Haupttätigkeit darin besteht, „andere bei der Anlage in Finanzinstrumente zu beraten“. 34f-Vermittler und 34h-Berater werden in Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG mit Verweis auf die im KWG festgelegte Bereichsausnahme für 34f-ler und 34h-ler auch vom GWG ausgenommen. In Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 6 werden Finanzunternehmen als Verpflichtete genannt. Paragraf 1 Absatz 24 definiert, welche Firmen als Finanzunternehmen gelten. In Ziffer 4 werden eindeutig 34f-Vermittler und 34h-Berater aufgeführt: „Finanzunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu sein (…).“ Rechtsmeinung Unklar: Die Mehrheit der Rechtsexperten ging davon aus, dass die gewerblichen Vermittler und Berater von den Pflichten aus dem GwG nicht direkt betroffen waren. Die Minderheit, auch einige Aufsichtsbehörden, stuften sie aber als GwG-Verpflichtete ein. Eindeutig: Gewerbliche Vermittler und Berater sind Verpflichtete nach dem GwG. Ausnahmeregelungen Keine Paragraf 1 Absatz 24 Ziffer 4 nimmt 34f-Vermittler und 34h-Berater von den GwG-Pflichten aus, wenn sich die Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, „ die von Verpflichteten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden“. Übertragung von Pflichten über Vertriebs- vereinbarungen Möglich und üblich Möglich. Wird – sofern ein Vermittler oder Berater nicht ohnehin GwG-Verpflichteter ist – auch weiterhin so gehandhabt werden. www.fondsprofessionell.de | 1/2020 419

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