FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

34f-ler lässt sich nicht mit einem schnellen Blick auf die Emittenten der vermittelten Fonds feststellen, ob das GwG für sie greift oder ob sie über die Ausnahme befreit sind. „Von den GwG-Vorschriften verschont bleiben Vermittler, wenn sie nur Fonds von Anbietern an den Kunden bringen, die selbst bereits unter das deutsche Geldwäschegesetz fallen“, erklärt Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Schlatter Rechtsanwälte aus Heidelberg. Welche Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) das sind, regelt Paragraf 2 Absatz 1 Ziffer 9 GwG. Hier ist definiert, dass deutsche KVGen Verpflichtete nach dem Geldwäsche- gesetz sind – und ebenso „… im Inland gele- gene Zweigniederlassungen von EU-Verwal- tungsgesellschaften …“. Auf der sicheren Seite Genau aus dieser Erklärung ergeben sich jedoch verschiedene Fragen. Auf der sicheren Seite sind Finanzprofis, die nur Fonds von deutschen Gesellschaften anbieten oder zu- sätzlich noch Produkte von einer KVG mit Sitz in der Europäischen Union (EU), die eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhält. Doch dann geht es mit den Fragezeichen auch schon los. Fast alle großen deutschen Fonds- gesellschaften und auch einige unabhängige Vermögensverwalter haben bekanntlich Töch- ter in Luxemburg. Diese haben in Deutsch- land aber keine Zweigniederlassungen. „Da die Fonds aber in aller Regel von der deutschen Muttergesellschaft vertrieben wer- den, die ihrerseits Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz ist, dürfte die Vermittlung solcher Produkte unkritisch sein“, erklärt Duncker. So wird beispielsweise der Topseller FvS SICAV – Multiple Opportunities von der Luxemburger Gesellschaft Flossbach von Storch Invest S.A. verwaltet. Als Vertriebs- stelle ist im Prospekt allerdings die Flossbach von Storch AG aus Köln genannt. Diese unterliegt als Finanzportfolioverwalter dem deutschen Geldwäschegesetz. Häufig legen gerade Anbieter mit Konzern- sitz in einem Land außerhalb der EU Fonds über eine Luxemburger Tochter auf und ver- treiben sie in Deutschland. Kritisch könnte dies werden, wenn die Luxemburger Gesell- schaft hierzulande lediglich ein Vertriebsbüro unterhält. Im Unterschied zu einer Zweignie- derlassung fällt ein Vertriebsbüro, das keinen Wann das GwG greift: Die wichtigsten Pflichten für Berater und Vermittler Risikomanagement und Risikoanalyse: Finanzanlagen- vermittler, Honorar-Finanzanlagenberater sowie Versiche- rungsvermittler, die nach dem aktuellen Geldwäsche- gesetz (GwG) verpflichtet sind, müssen ein Risikomana- gement implementieren, um Geldwäsche möglichst zu verhindern. Es besteht aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen. In der Analyse haben die Verpflichteten zu ermitteln, bei wel- chen Produkten und Kundenbeziehungen wel- che Geldwäschegefahren bestehen. Darüber, welche Faktoren bei der Analyse beachtet wer- den sollen, geben die Anlagen 1 und 2 zum GwG Auskunft. Interne Sicherungsmaßnahmen: Steht die Risikoanalyse, haben GwG-Verpflichtete inter- ne Sicherungsmaßnahmen ausarbeiten. Festzu- legen sind Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die dafür sorgen, dass die kunden- und ge- schäftsbezogenen Sorgfaltspflichten einge- halten werden. Zu diesen Pflichten gehört vor allem die Identifizierung von Kunden nach den Regeln des GwG. Dazu zählen aber auch Aufbe- wahrungspflichten, die Pflicht, jeden Verdacht auf Geld- wäsche zu melden, die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen und vieles mehr. Identifizierung von natürlichen Personen: Eine der wesentlichen Sorgfaltspflichten ist die Identifizierung jedes Vertragspartners. Bei natürlichen Personen sind dabei die folgenden Angaben zu erheben: Vor- und Nach- name (exakt so, wie sie im Ausweis stehen), Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Die Angaben sind anhand eines gültigen Lichtbildauswei- ses zu überprüfen. Der Ausweis muss im Original vorge- legt werden. Es besteht die Pflicht, das Ausweisdokument zu kopieren oder „optisch digitalisiert zu erfassen“, also zum Beispiel mit einem Smartphone zu fotografieren. Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften: Handelt es sich bei Kunden um juristische Personen oder Perso- nengesellschaften, sind die folgenden Angaben zu ermitteln: Firma, Name oder Geschäfts- bezeichnung, Rechtsform, Registernummer (falls vorhanden), Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der Mit- glieder des Vertretungsorgans oder die Na- men der gesetzlichen Vertreter. Zudem muss der Verpflichtete Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister prüfen oder sich Einblick in die Registerdaten verschaffen. Ver- pflichtete müssen außerdem den oder die wirt- schaftlich Berechtigten ermitteln. Dies ist bei einer GmbH, KG oder AG jeder, der mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Pro- zent der Stimmrechte kontrolliert. Dafür muss ein Nach- weis der Registrierung oder aber ein Auszug aus dem sogenannten Transparenzregister eingeholt werden. Transparenzregister: Nach Paragraf 20 GwG sind alle juristischen Personen des Privatrechts, Personengesell- schaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Trusts mit Sitz in Deutschland verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzre- gister zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht kann entfallen, wenn sich die Angaben elektronisch im Handels- oder im Unternehmensregister abrufen lassen. GwG-Verpflichtete sollten ihre eigene Pflicht zur Eintragung ins Transparenz- register prüfen. Eine Einsichtnahme ist erforderlich, wenn Kunden keine Dokumente vorlegen können, aus denen sich wirtschaftliche Berechtigte erkennen lassen oder wenn Zweifel an der Korrektheit der Unterlagen bestehen. Geldwäschebeauftragter: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, die unter das GwG fallen, müssen gemäß Paragraf 7 Absatz 1 einen Geldwäsche- beauftragten auf Führungsebene bestellen. Aber: Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1 sieht vor, dass sie von dieser Pflicht befreit werden können, wenn die Gefahr für „Informa- tionsverluste auf Grund einer fehlenden arbeitsteiligen Unternehmensstruktur nicht besteht“. Einzelkämpfer und kleine Unternehmen kommen um die Benennung eines Geldwäschebeauftragten also herum. Aufbewahrungspflichten: Alle geldwäscherechtlich rele- vanten Dokumente sind aufzubewahren. Die Frist beträgt fünf Jahre, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmun- gen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. Meldepflichten: Sobald ein Verdachtsmoment besteht, müssen GwG-Verpflichtete eine Meldung an die Zentral- stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) unter dem Dach der Generalzolldirektion in Köln machen. Foto: © Baum FSLT Rechtsanwälte Sören Winzek, Baum FSLT Rechtsanwälte: „Wenn ein Pool die GwG-Pflichten erfüllt, ist der Vermittler befreit.“ Online weiterlesen: QR-Code scannen oder www.fponline.de/GWG120 eingeben  - - e 420 www.fondsprofessionell.de | 1/2020 steuer & recht I geldwäschegesetz

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