FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 1/2020

Eintrag im Handelsregister hat, nicht unter das deutsche GwG. Die daraus erwachsenden Pflichten würden somit die Vermittler und Be- rater treffen – wenn da in der Vertriebskette nicht auch noch die Fondsplattformen wären. „Nach dem Wortlaut des Paragrafen 1 Ab- satz 24 Nummer 4 GwG ist es für die Aus- nahme nicht notwendig, dass die betroffenen Produkte vom Verpflichteten selbst emittiert worden sind“, sagt Markus Müller, Vorstand von Flossbach von Storch Invest in Luxem- burg. Vielmehr besage dieser, dass auch der bloße Vertrieb durch einen nach dem GwG Verpflichteten hinreichend ist. Das sagt das BMF Das sieht auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) so. „Wird die Fondsplatt- form aufgrund einer Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz tätig, unter- liegt sie regelmäßig als Finanzdienstleistungs- institut selbst geldwäscherechtliche Pflichten“, heißt es auf Anfrage von FONDS professio- nell. „Damit kann die Ausnahme grundsätz- lich zum Tragen kommen.“ Wie eine Umfrage der Redaktion ergeben hat, verfügen alle für den freien Vertrieb rele- vanten deutschen Fondsplattformen über eine Erlaubnis nach Paragraf 32 Absatz 1 Kredit- wesengesetz (KWG) oder gar über eine Er- laubnis als Einlagen-Kreditinstitut nach Para- graf 1 KWG. Die DAB BNP Paribas ist eine Marke der deutschen Niederlassung der französischen Großbank BNP Paribas gemäß Paragraf 53 KWG und als solche Verpflichtete nach dem deutschen GwG. Ebenso sieht es bei der Zweigniederlassung der Luxemburger Plattform Moventum aus. „Meines Erachtens ist der Finanzanlagen- vermittler erst mit Sicherheit von den GwG- Pflichten befreit, wenn eine Plattform auch tatsächlich Teil der Vertriebskette ist“, gibt Rechtsanwalt Winzek zu bedenken. Dies ist der Fall, wenn sie Vertriebsvereinbarungen mit den Investmentgesellschaften unterhält, deren Produkte über sie verfügbar sind“, erklärt Winzek. Eine weitere Umfrage von FONDS professionell bei den Fondsplattfor- men zeigt: Alle Unternehmen haben solche Vertriebsvereinbarungen. Damit ist die Sache also klar: Viel Auf- wand, viele Paragrafen, um am Ende keine Änderung herbeizuführen. Nicht ganz, denn es wäre verfrüht, eine generelle Entwarnung zu geben. So ist es durchaus möglich, dass nicht jede Behörde für Geldwäscheaufsicht in jedem Bundesland die Rechtsauffassung teilt, Finanzprofis seien befreit, wenn sie Fonds über GwG-pflichtige, in eine Vertriebskette eingebundene Plattformen an den Kunden bringen. „Der DIHK prüft derzeit noch die Rechtslage zu dieser speziellen Frage“, sagt zum Beispiel Hildegard Reppelmund, Exper- tin beim Deutschen Industrie- und Handels- kammertag (DIHK). „Für Vermittler bedeutet dies, dass sie sich im Einzelfall immer bei der Fondsplattform oder beim Emittenten absichern sollten, wenn sie unsicher sind, ob ein Portfolio für sie GwG-Pflichten auslösen könnte“, sagt Exper- te Duncker. Das ist wichtig, denn: Bezieht sich die Tätigkeit eines Vermittlers oder Be- raters nur auf ein einziges Produkt, das nicht von einem nach dem GwG verpflichteten Anbieter emittiert oder vertrieben wird, ist schnell sein gesamtes Sortiment „infiziert“. „In diesem Fall muss der Vermittler allen Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nach- kommen – und zwar im Rahmen seiner ge- samten Tätigkeit“, erläutert Votum-Vorstand Klein. Die Vorschriften, denen die Finanz- profis dann gerecht werden müssen, sind um- fangreich (siehe Kasten vorige Seite). Pools leisten Unterstützung Da ist es gut, dass die Maklerpools ihren Partnern Unterstützung rund um das neue Geldwäschegesetz leisten. „Stand heute ist es für Berater schwer zu bewerten, ob durch die Beratung oder Vermittlung eines bestimmten Produkts die Verpflichtung im Sinne des GwG ausgelöst wird oder nicht“, sagt Georg Kornmayer, Geschäftsführer von Fondsnet. „Wir bieten daher bereits GWG-Schulungen an“, so Kornmayer. „Die Gesetzesänderung bedeutet speziell für den Finanzanlagen- vermittler zunächst einen erheblichen Mehr- aufwand bei schwer einschätzbarem Nutzen“, kritisiert Tim Bröning, Mitglied der Geschäfts- leitung des Maklerpools Fonds Finanz. „Un- serer Ansicht nach ist das Gesetz nicht un- bedingt ein Beispiel für herausragende An- wenderfreundlichkeit“, findet er. Auch Fonds Finanz bietet Partnern daher Videoschulungen an und nimmt Onlineprüfungen vor. „Eines darf nicht vergessen werden“, sagt Rechtsexperte Winzek. „Wenn ein Makler- pool selbst mit absoluter Sicherheit allen GwG-Vorschriften nachkommt, ist der einzel- ne Vermittler befreit“, so der Jurist. Dann wer- den die Pools wie bisher lediglich die Pflicht an ihre Partner auslagern, Kunden zu identifi- zieren und zu legitimieren. Und dann ändern die vielen Paragrafen, Absätze und Nummern für die angeschlossenen 34f-Vermittler sage und schreibe – gar nichts. ANDREA MARTENS | FP Foto: © Fondsnet; Fonds Finanz Georg Kornmayer, Fondsnet: „Wir bieten unseren Partnern bereits GwG-Schulungen an.“ Tim Bröning, Fonds Finanz: „Das Gesetz ist kein Beispiel für herausragende Anwenderfreundlichkeit.“ » Wird die Fondsplattform aufgrund einer Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG tätig, unterliegt sie selbst geldwäscherechtlichen Pflichten. Damit kann die Aus- nahme zum Tragen kommen. « Bundesministerium der Finanzen 422 www.fondsprofessionell.de | 1/2020 steuer & recht I geldwäschegesetz

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