FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020
zember des laufenden Jahres anzufordern und zusätzlich zur Jahressteuerbescheini- gung der Einkommensteuererklärung bei- zufügen. Um dem Finanzamt die Berück- sichtigung der Verluste so leicht wie mög- lich zu machen, empfiehlt es sich, eine Bescheinigung zu beantragen, die jeden Verrechnungstopf gesondert ausweist. Alles auf null Sobald die depotführende Stelle die Verlustbescheinigung ausgestellt hat, leert sie sozusagen die einzelnen Töpfe und stellt sie auf null. Dies verhindert, dass ein Minus durch einen Verlustvortrag ins nächste Jahr fälschlicherweise doppelt berücksichtigt wird. Der Anleger braucht in der Anlage „KAP“ seiner Einkommen- steuererklärung nur noch die Gesamt- summe der realisierten Verluste aus Kapi- talvermögen einzutragen, alles andere erledigt das Finanzamt. „Dabei geht das Amt ähnlich vor wie die Bank“, erklärt Knorr. Zuerst werden die aktuellen Verluste in den einzelnen Töpfen geprüft und nach den gesetzlichen Vorgaben mit Gewinnen verrechnet. Bleibt unterm Strich ein Plus, zieht der Fiskus even- tuelle Verlustvorträge aus Vorjahren heran. Erst danach wird der Sparerpauschbetrag in Anrechnung gebracht. Und zum Schluss folgt das Übliche: Verbleibt insgesamt ein Ertrag, so fällt Abgeltungsteuer an, hat der Anleger unterjährig zu viel Steuern gezahlt, erhält er sie zurück. Einen bescheinigten Verlust meldet das Finanzamt seiner Bank, die diesen dann für das neue Jahr vermerkt. Ob nun ein Depot bei einer Bank oder mehrere bei verschiedenen Instituten: Auf An- leger, die Anteile an Aktien- oder Mischfonds im März 2020 verkauft haben und die seit Anfang 2018 im Minus sind, warten noch ein paar Besonderheiten. „Sie sollten mit Blick auf den Verkauf an die steuerlichen Folgen der Teilfreistellung denken, die seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreform- gesetzes unter anderem für Veräußerungs- gewinne aus solchen Fonds gilt“, sagt Holger Sedlmaier, Leiter Steuern und Al- tersvorsorge beim deutschen Fondsver- band BVI. Denn was für Gewinne gilt, gilt auch für Einbußen. So werden etwa Verluste aus der Veräußerung eines Ak- tienfonds, die seit dem 1. Januar 2018 ent- stehen, nicht zu 100, sondern nur noch zu 70 Prozent anerkannt. „Bei Fondsanteilen, die der Anleger nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, wird ein etwaiger Verlust aus der fiktiven Veräußerung, die aufgrund der Systemum- stellung am 31. Dezember 2017 erfolgt ist, beim tatsächlichen Verkauf steuerlich voll anerkannt“, sagt Sedlmaier. Der Grund: Unter dem alten Investmentsteuergesetz gab es das Konzept der steuerlichen Teil- freistellungen noch nicht, ein eventueller fiktiver Veräußerungsgewinn wäre bei einem späteren tatsächlichen Verkauf daher auch in voller Höhe steuerpflichtig. Die Möglichkeit der vollen Anrechnung von solchen Verlusten mag nur ein kleines Trostpflaster sein – aber zumindest ist damit ein bisschen weniger fort. ANDREA MARTENS | FP Neues Gesetz: Das soll für Totalverluste und Termingeschäfte gelten Kurz vor Weihnachten 2019 wurde das „Gesetz zur Ein- führung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ beschlossen. Am 1. Januar 2020 ist das neue Regelwerk in Kraft getreten. Es sieht für Anleger im Wesentlichen zwei heikle Änderun- gen vor. Die gute Nachricht: Aktiv gemanagte Fonds und ETFs sind von beiden Vorschriften nicht betroffen. Begrenzte Verrechnung von Totalverlusten: Ursprünglich wollte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) diese Steuervorschrift bereits im Herbst 2019 mit dem sogenannten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromo- bilität und zur Änderung weiter steuerlicher Vor- schriften“ umsetzen. Nachdem er zunächst zurück- rudern musste, drückte er die neuen Regelungen kurz vor Weihnachten schließlich doch noch durch. Bereits seit Januar 2020 werden Totalverluste aus Aktien, Anleihen, Genussrechten oder Darlehen jährlich nur noch in Höhe von maximal 10.000 Euro steuerlich berücksichtigt. Da- rüber hinausgehende Verluste können Anleger seitdem nur in kommende Jahre vortragen. Verluste aus Termingeschäften: Das Gesetz sieht vor, dass ab 2021 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus derselben Produktgattung verrechnet werden dürfen und nicht mehr wie bisher auch mit anderen Kapitalerträgen wie beispielsweise Aktiengewinnen. Zu den Termingeschäften zählt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neben Futures und Optionsscheinen auch alle Arten von Derivaten sowie Differenzkontrakte (CFDs). Die Verlustverrechnung soll zudem auf 10.000 Euro beschränkt werden. Nicht verrechnete Verluste können dann auf Folgejahre übertragen werden. Allerdings gelten dabei die gleichen Begrenzungen – sowohl hinsichtlich der verrechenbaren Kapital- erträge als auch der Höhe nach. Nicht nur Day Trader betroffen: Die neue Vorschrift wür- de nicht nur Day Trader hart treffen, sondern etwa auch Privatanleger, die sich mit Derivaten absichern, oder Kun- den von Vermögensverwaltern, die Portfolios über Deri- vate zum Beispiel gegen Kursverluste oder Währungs- schwankungen hedgen. Schließlich könnten sie die Port- folioabsicherungen nicht mehr mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnen, was zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen würde. Allerdings gehen nicht nur Branchenvereinigungen wie der Deutsche Derivatverband (DDV), der sogar eine Klage erwägt, mit der geplanten Vorschrift hart ins Gericht. Auch der Bun- desrat hegt Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sodass noch nicht endgültig entschieden ist, ob die neue Regelung in ihrer jetzigen Form Bestand haben wird. Fonds bleiben unberücksichtigt: Privatanleger, die Anteile an aktiv gemanagten Fonds oder passiven Indexfonds halten, brauchen sich über die neue Vorschrift glück- licherweise keine Gedanken zu machen, denn diese Pro- dukte sind nicht betroffen. Das gilt auch für synthetisch replizierende ETFs, bei denen der Einsatz von Derivaten unerlässlich ist. Der Grund dafür, dass Fondsprodukte un- berücksichtigt bleiben, ist einfach: Die Besteuerung von Investmentfonds ist eine sogenannte Lex specialis. Sie erfolgt nach dem Investmentsteuergesetz, das im Januar 2018 in seiner reformierten Form in Kraft getreten ist. Das Regelwerk sieht vor, dass auf Fondsebene jährlich 15 Prozent Körperschaftsteuer zu zahlen sind. Weitere Steuern fallen auf Fondseingangsebene nicht an. m - A A - Peter Schultze, S&V Steuern & Vermögen: „Kurz nach der Finanzkrise sah der Gesetzgeber Aktien als hochspekulativ an.“ Foto: © S&V Steuern und Vermögen Steuerberatungsgesellschaft 428 www.fondsprofessionell.de | 2/2020 steuer & recht I verlustverrechnung
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