FONDS professionell Deutschland, Ausgabe 2/2020

Euro. Er sinkt tendenziell und verschwindet ab 2040. Wer den Grundfreibetrag überschreitet, von dem verlangt das Finanzamt eine Steuererklä- rung. Das heißt aber nicht automatisch, dass auch Steuern fällig werden. „Dank Abzügen wie etwa der Sozialversicherungsbeiträge müssen Rentner oft erst ab einer gesetzlichen Monatsrente von knapp 1.200 Euro überhaupt Steuern zahlen, wenn sie keine weiteren Ein- künfte haben“, schreibt die Stiftung Warentest. Daneben gibt es aber noch verschiedene Möglichkeiten, die Steuerlast zu senken. Da- bei kann ein Steuerrechner für Rentner helfen, wie ihn die Stiftung für die Jahre 2018 und 2020 zum kostenlosen Herunterladen auf ihrer Website zur Verfügung stellt. Produkte im Überblick Das Prozedere gilt nicht nur für ehemalige Arbeitnehmer, sondern auch für Leistungs- empfänger landwirtschaftlicher Alterskassen, berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Rentenempfänger wegen Erwerbsmin- derung beziehungsweise gesetzlich anerkann- ter Berufsunfähigkeit (vor 2001) – und auch für Empfänger der privaten Basisrente (Rürup-Rente), die steuerlich ebenfalls zur Basisversorgung (1. Schicht) gehört. Betrieb- liche Vorsorgeleistungen – samt Riester-Rente – (2. Schicht) und private Vorsorgeleistungen wie Geldanlagen, Kapitalversicherungen und Immobilien werden noch härter besteuert, nämlich meist voll. Es gibt aber feine Unter- schiede. Daher nachfolgend die wichtigsten Produkte im Überblick: Basisrente (1. Schicht): Im Prinzip sind bei der Auszahlung einer Basisrente ebenfalls 100 Prozent steuerpflichtig. Es gelten wiederum Übergangsregelungen bis zum Jahr 2040. Steuerpflichtig ist bis dahin nicht der volle Rentenbetrag (2020: 80 Prozent; siehe Grafik vorige Seite). Dafür ist im Gegenzug die Einzahlung der Beiträge in die Basisrente ab 2025 zu 100 Prozent von der Einkommensteuer freigestellt. Bis dahin gelten Übergangsregelungen (2020: 90 Prozent, maximal 22.541 Euro Jahresbeitrag für Ledige). Un- term Strich ist die Basisrente damit für Mittfünfziger noch immer ein gutes Steuersparmodell, da die Beiträge steuerlich bessergestellt sind als die Auszahlungen, wie sich Paragraf 10 Absatz 3 Satz 4 und Satz 6 EStG ent- nehmen lässt. Pension (1. Schicht): Auch Pensionen gehören zur Basisversorgung und werden nach den- selben Regeln wie die gesetzliche Altersrente besteuert. Es gibt jedoch noch einige Beson- derheiten. Pensionen bekommen Beamte von ihrem Dienstherrn, aber auch Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Berufsleben vom früheren Arbeitgeber, etwa als Betriebsrente aus Direktzusage oder Unterstützungskasse. Es gilt die 100-Prozent-Steuerpflicht; jedoch kann ein Versorgungsfreibetrag geltend gemacht werden, der stufenweise abge- schmolzen wird und ab 2040 entfällt (siehe Tabelle unten). Riester- / sonstige Betriebsrente (2. Schicht): In der Regel erfolgt die Auszahlung der Ries- ter-Rente (Kapitalversicherung, Investment- fonds- oder Banksparplan) zeitgleich mit dem Start der gesetzlichen Rente. Ein früherer Aus- zahlungsbeginn ist möglich – bei Verträgen, die ab 2013 abgeschlossen wurden, ab dem 62. Lebensjahr, bei älteren Verträgen ab 60. Die Auszahlung ist zu 100 Prozent mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (nach- gelagerte Besteuerung). Wer sich beim Ren- tenstart bis zu 30 Prozent auf einen Schlag auszahlen lässt, bei dem geht diese Auszah- lung voll in das Einkommen des betreffenden Jahres ein und erhöht so die Steuerlast massiv. „Eine steuerliche Verteilung der Riester-Aus- zahlung auf fünf Jahre (Fünftelungsregel nach Paragraf 34 Absatz 1 EStG) ist nicht erlaubt“, so Expertin Fischer von der Bundessteuerbe- raterkammer. Wer mehr als den Förderhöchstbetrag von derzeit 2.100 Euro pro Jahr in seinen Riester- Vertrag eingezahlt hat, bei dem wird bei der Auszahlung imAlter für jeden Euro oberhalb der Fördergrenze Abgeltungsteuer auf den Ertrag fällig. „Damit lohnt sich die ‚Überzah- lung‘ von Riester-Verträgen für Berufstätige, da die Besteuerung dieser Geldanlage dann aufgeschoben wird bis zum Beginn der Aus- zahlungen“, meint Fischer. Das gleiche Prinzip wie bei der Riester- Rente gilt auch bei den versicherungsförmi- gen Durchführungswegen der Betriebsrente. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gilt: Die Leistung ist zu 100 Prozent steuerpflichtig. Abgezogen werden dürfen lediglich der Werbungskosten-Pausch- betrag von 102 Euro pro Jahr und der Alters- entlastungsbetrag. Bei Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, galten zum Teil andere Steuerregelungen (20 Prozent Pauschalbesteuerung bei einem Jahresbeitrag bis 1.752 Euro). Für diese Verträge gilt die frühere Steuerregelung weiter. Sonstige Kapitalversicherungen (3. Schicht): Bei den Auszahlungen von Kapitalversiche- rungen für das Alter bleibt die Abgeltungsteu- er, die seit 2009 Maßstab der Besteuerung von Geldanlagen ist, außen vor. Für Lebensversi- cherungen gibt es ein handfestes Pri- vileg gegenüber jeder Geldanlage: Bei echter Altersvorsorge mit einer Kapi- tallebensversicherung (KLV) gilt das Halbeinkünfteverfahren und die Be- steuerung erst zum Ende der Laufzeit. Das bedeutet: „Kapitalerträge sind zu 50 Prozent steuerfrei, wenn die Aus- zahlung frühestens zum 60. Geburts- tag erfolgt (bei Abschluss nach 2012 frühestens mit 62) und über mindes- tens zwölf Jahre regelmäßige Beitrags- zahlungen erfolgt sind“, erläutert Peter Schwark, Geschäftsführer Lebensver- Schmelzender Vorteil So verringert sich der Versorgungsfreibetrag für Pensionäre Pensions- Versorgungsfreibetrag start Prozentsatz* Höchstbetrag Zuschlag bis 2005 40,0 % 3.000 Euro 900 Euro 2015 24,0 % 1.800 Euro 540 Euro 2020 16,0 % 1.200 Euro 360 Euro 2025 12,0 % 900 Euro 270 Euro 2030 8,0 % 600 Euro 180 Euro 2035 4,0 % 300 Euro 90 Euro 2040 0,0 % 0 Euro 0 Euro Pensionäre können Versorgungsfreibeträge nutzen. *Bemessungsgrundlage ist das Zwölffache der Pension im ersten vollen Monat. Quelle: Paragraf 19 EStG Carola Fischer, Bundessteuerberaterkammer: „Die ‚Über- zahlung‘ von Riester-Verträgen lohnt sich für Berufstätige.“ www.fondsprofessionell.de | 2/2020 431

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